Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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das Verfahren der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren 
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterung macht, nach Umständen auch 
durch eigene Nachrevision feststellt. — Die Revision der Volkszählungslisten wird 
durch besondere Anordnungen geregelt. 
5. Wenn endlich die Regierungsinstruktion auch die Zusammenstellung 
der statistischen Nachrichten hervorhebt, so ist hierunter nicht bloß die genaue 
und sachgemäße Einreihung in die vorgeschriebenen Formulare, sondern auch eine 
den Anforderungen des praktischen Bedürfnisses, den Zwecken der Behörden und 
des Publikums dienende Nutzbarmachung zu verstehen. 
Hierzu gereicht namentlich eine angemessene Veröffentlichung derselben. 
Dies ist ein unentbehrliches Mittel, das so häufig fehlende Interesse und Verständnis 
für die Aufgaben und die Bedeutsamkeit der Statistik bei den Behörden wie beim 
Publikum zu wecken und in die richtigen Wege zu leiten, dadurch eine größere 
Bereitwilligkeit und Gewissenhaftigkeit bei den statistischen Erhebungen zu erzielen 
und die Statistik mit dem Leben in fruchtbringende Wechselwirkung zu setzen. 
Es sind hiermit nicht bloß die einfachen Bekanntmachungen von statistisch 
zusammengestellten Zahlenergebnissen gemeint, wie solche den Behörden und dem 
Publikum durch die Amts- und Kreisblätter usw. periodisch bestimmten amtlichen 
Zwecken mitgeteilt zu werden pflegen, sondern es handelt sich darum, die Resul 
tate der statistischen Ermittelungen durch eine eingehendere Bearbeitung allgemein 
verständlich und anwendbar zu machen. 
Solche für die Öffentlichkeit bestimmten Darstellungen sind ebenso wün 
schenswert und notwendig für den ganzen Regierungs-Bezirk, wie für die einzelnen 
landrätlichen Kreise, ja auch — je nach dem Umfange und Gewicht der verschie 
denen lokalen Zustände und Bedürfnisse — für einzelne Ortsbezirke und Gemeinden, 
besonders für die Städte. 
A. 
Was die Provinzial-Statistik anlangt, so steht: 
a) eine umfassende statistisch-topographische Beschreibung des Regierungs- 
Bezirks in Verbindung mit einem Ortschafts-Verzeichnisse und zuverlässigen Karten 
in der Reihe ihrer Aufgaben. Wenngleich es wohl nirgends an mehr oder minder 
erschöpfenden Leistungen für diesen Zweck fehlt, so wird doch noch viel in dieser 
Richtung geschehen können, insonderheit wenn die vorhandenen Topographien usw. 
einer älteren Zeit angehören und daher kein richtiges Bild der Gegenwart mehr 
gewähren. 
Es wird hierbei daran erinnert, daß das Königliche statistische Bureau schon 
unterm 11. November 1816 den Königl. Regierungen einen ausführlichen Plan 
zu den in Rede stehenden Beschreibungen und Ortschafts-Verzeichnissen mit 
geteilt hat. 
b) Auch die Veröffentlichung fortlaufender statistischer Nachrichten über 
die Regierungs-Bezirke ist durch die allgemeine Verfügung vom n. Dezember 1859 
angeregt worden. Der Inhalt und der Umfang derselben wird durch das Bedürfnis 
der Verwaltung und durch die Rücksicht auf das Interesse des Publikums bedingt 
werden. Auch die Aufnahme von Adreß-Notizen — ähnlich wie bei dem durch 
die eben genannte Verfügung empfohlenen Vorgänge oder auch in weiterer Aus 
dehnung — kann sich hierbei als nützlich erweisen. Es wird erwartet, daß solche 
periodischen Übersichten fortan für jeden Regierungs-Bezirk fortlaufend, im An 
schluß an die jedesmaligen allgemeinen statistischen Aufnahmen erscheinen werden.
	        
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