94
3. Keine an den Inhaber zahlbaren Anteilscheine
sollen während der Dauer des gegenwärtigen Krieges
in Rücksicht auf Anteile oder Effekten, diej auf den
Namen eines Feindes eingetragen sind, ausgegeben
werden.
4. Wenn eine Gesellschaft oder eine Körperschaft
den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderhan
delt, so soll die Gesellschaft oder Körperschaft nach
Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit einer
Geldstrafe bis zu 100 Pfund Sterling, und jeder
Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder andere
Beamte der Gesellschaft oder Körperschaft, der vor
sätzlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat,
soll nach gleicher Überführung mit einer gleichen
Geldstrafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne
Zwangsarbeit, bis zu sechs Monaten bestraft werden.
5. Im Sinne dieses Paragraphen sind unter dein
Ausdruck „Wertpapiere" („securüiss") Annuitäten,
Effekten, Aktien, Schuldscheine oder Schuldverschrei
bungen zu verstehen, die von der Regierung oder in
deren Namen oder von einer Gemeinde- oder anderen
Behörde oder von einer Gesellschaft oder anderen
Körperschaft ausgegeben und in einem Register,
Zweigregister oder anderem Buche, das in dem Ver
einigten Königreich geführt wird, eingetragen oder
eingeschrieben sind.
IX. 1.Während derDauer des gegenwärtigen Krieges
soll der Eintragungsbeamte für Aktiengesellschaften
eine Urkunde über die Eintragung einer Gesellschaft
als Körperschaft erst erteilen, wenn ihm eingereicht
worden ist entweder
a) eine statutarische Erklärung eines bei der
Gründung einer Gesellschaft tätigen Anwalts des
Lupreme Court oder, in Schottland, eines eingetra
genen Rechtsanwalts (Law agent), daß die Gesell
schaft nicht zu dem Zwecke oder mit der Absicht ge
gründet wird, das ganze Unternehmen einer Person,
Firma oder Gesellschaft, oder einen Teil desselben zu
erwerben; die Bücher und Schriftstücke dieser Person,
Firma oder Gesellschaft unterliegen laut 8 2, Abs. 2,
des Hauptgesetzes der Einsichtnahme; oder
b) die Urkunde über die Erlaubnis des Handels
amts zur Erwerbung eines solchen Unternehmens
durch die Gesellschaft.
2. Wenn eine statutarische Erklärung eingereicht
wird, soll es während der Dauer des gegenwärtigen
Krieges einer Gesellschaft nicht erlaubt sein, das
ganze Unternehmen oder einen Teil desselben ohne
Erlaubnis des Handelsamtes zu erwerben. Tut die
Gesellschaft dies dennoch, so soll sie, unabhängig von
irgend einer weiteren Haftbarkeit, auf Überführung
auf Grund der Gesetze, betreffend die Rechtsprechung
im abgekürzten Verfahren, zu einer Geldstrafe bis zu
100 Pfund verurteilt werden. Jeder Direktor, Ge
schäftsführer, Sekretär oder sonstige Angestellte der
Gesellschaft, der wissentlich mitschuldig an der Ver-
absäumung ist, unterliegt auf die gleiche Überführung
hin der gleichen Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe
— mit oder ohne Zwangsarbeit — bis zu sechs
Monaten.
X. 1. 8 1 des Hauptgesetzes soll Anwendung
finden auf eine Person, die während des gegenwärti
gen Krieges versucht oder fic£) direkt oder indirekt er
bietet oder den Vorschlag macht oder ihre Zustim
mung dazu gibt, im Sinne jenes Gesetzes mit dem
Feinde Handel zu treiben, oder solches feit dem
4. Tage des August 1914 getan hat, und zwar in
gleichem Maße wie auf eine Person, die Handel mit
dem Feinde treibt oder getrieben hat.
2. Eine Person soll des Vergehens des Handels
mit dem Feinde schuldig erachtet werden, wenn sie
ohne gesetzliche Genehmigung eine andere Person
dabei unterstützt oder begünstigt — gleichviel ob sich
diese andere Person im Vereinigten Königreich auf
hält oder nicht — in irgend welches Geschäft sich ein
zulassen, bezüglich desselben zu verhandeln oder es
abzuschließen oder irgend eine Handlung zu begehen,
die, falls sie von solcher anderen Person im Vereinig
ten Königreiche bewirkt oder begangen worden wäre,
ein Vergehen des Handels mit dem Feinde im Sinne
des Hauptgesetzes darstellen würde.
3. Eine Person soll des Vergehens des Handels
mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes für
schuldig erachtet werden, wenn sie ohne gesetzliche Ge
nehmigung mit Geld oder Sicherheiten für Geld oder
sonstigem Eigentum, welches sich in ihren Händen
befindet oder bezüglich dessen ihr ein Anspruch oder
Verfügungsrecht zusteht, verfährt oder zu verfahren
versucht, sich erbietet, vorschlägt oder ihre Zustim
mung gibt — gleichviel ob es direkt oder indirekt ge
schieht — um es einem Feinde zu ermöglichen, dar
auf oder dadurch Geld oder Kredit zu erlangen.
XI. 1. In Ergänzung der Gründe, aus denen
seitens des Handelsamtes an das Gericht der An
trag auf Bestellung eines Kontrolleurs gemäß 8 3
des Hauptgesetzes gestellt werden kann, kann dies auch
geschehen, wenn das Handelsami glaubt, daß es mit
Rücksicht auf Verhältnisse und Erwägungen, die sich
aus dem gegenwärtigen Kriege ergeben, im öffent
lichen Interesse geboten erscheint, einen Kontrolleur
zu bestellen. Jener Paragraph soll entsprechende Aus
legung finden.
2. Der durch diesen Paragraphen ergänzte 8 3
des Hauptgesetzes soll dahin gelten, daß es möglich
ist, auch einen Kontrolleur für ein von einer Person
betriebenes Geschäft zu bestellen in gleicher Weise,
wie er auf die Bestellung eines Kontrolleurs für ein
von einer Firma betriebenes Geschäft Anwendung
findet.
XII. 1. Wenn es-das Handelsamt auf Grund des
Berichts einer zur Einsichtnahme in die Bücher und
Schriftstücke einer Person, Firma oder Gesellschaft
gemäß 8 2 des Hauptgesetzes bestellten Person sür
angezeigt erachtet, das Geschäft einer häufigen Kon
trolle oder ständiger Beaufsichtigung zu unterwerfen,
so kann es jene zur Einsichtnahme bestellte Person