Full text : Der Wirtschaftskrieg

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3.  Keine  an  den  Inhaber  zahlbaren  Anteilscheine
sollen  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
in  Rücksicht  auf  Anteile  oder  Effekten,  diej  auf  den
Namen  eines  Feindes  eingetragen  sind,  ausgegeben
werden.
4.  Wenn  eine  Gesellschaft  oder  eine  Körperschaft
den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zuwiderhandelt, ­
  so  soll  die  Gesellschaft  oder  Körperschaft  nach
Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  100  Pfund  Sterling,  und  jeder
Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder  andere
Beamte  der  Gesellschaft  oder  Körperschaft,  der  vorsätzlich ­
  an  der  Zuwiderhandlung  teilgenommen  hat,
soll  nach  gleicher  Überführung  mit  einer  gleichen
Geldstrafe  oder  mit  Gefängnis,  mit  oder  ohne
Zwangsarbeit,  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.
5.  Im  Sinne  dieses  Paragraphen  sind  unter  dein
Ausdruck  „Wertpapiere"  („securüiss")  Annuitäten,
Effekten,  Aktien,  Schuldscheine  oder  Schuldverschreibungen ­
  zu  verstehen,  die  von  der  Regierung  oder  in
deren  Namen  oder  von  einer  Gemeinde-  oder  anderen
Behörde  oder  von  einer  Gesellschaft  oder  anderen
Körperschaft  ausgegeben  und  in  einem  Register,
Zweigregister  oder  anderem  Buche,  das  in  dem  Vereinigten ­
  Königreich  geführt  wird,  eingetragen  oder
eingeschrieben  sind.
IX.  1.Während  derDauer  des  gegenwärtigen  Krieges
soll  der  Eintragungsbeamte  für  Aktiengesellschaften
eine  Urkunde  über  die  Eintragung  einer  Gesellschaft
als  Körperschaft  erst  erteilen,  wenn  ihm  eingereicht
worden  ist  entweder
a)  eine  statutarische  Erklärung  eines  bei  der
Gründung  einer  Gesellschaft  tätigen  Anwalts  des
Lupreme  Court  oder,  in  Schottland,  eines  eingetragenen ­
  Rechtsanwalts  (Law  agent),  daß  die  Gesellschaft ­
  nicht  zu  dem  Zwecke  oder  mit  der  Absicht  gegründet ­
  wird,  das  ganze  Unternehmen  einer  Person,
Firma  oder  Gesellschaft,  oder  einen  Teil  desselben  zu
erwerben;  die  Bücher  und  Schriftstücke  dieser  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  unterliegen  laut  8  2,  Abs.  2,
des  Hauptgesetzes  der  Einsichtnahme;  oder
b)  die  Urkunde  über  die  Erlaubnis  des  Handelsamts ­
  zur  Erwerbung  eines  solchen  Unternehmens
durch  die  Gesellschaft.
2.  Wenn  eine  statutarische  Erklärung  eingereicht
wird,  soll  es  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Krieges  einer  Gesellschaft  nicht  erlaubt  sein,  das
ganze  Unternehmen  oder  einen  Teil  desselben  ohne
Erlaubnis  des  Handelsamtes  zu  erwerben.  Tut  die
Gesellschaft  dies  dennoch,  so  soll  sie,  unabhängig  von
irgend  einer  weiteren  Haftbarkeit,  auf  Überführung
auf  Grund  der  Gesetze,  betreffend  die  Rechtsprechung
im  abgekürzten  Verfahren,  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu
100  Pfund  verurteilt  werden.  Jeder  Direktor,  Geschäftsführer, ­
  Sekretär  oder  sonstige  Angestellte  der
Gesellschaft,  der  wissentlich  mitschuldig  an  der  Verabsäumung
  ist,  unterliegt  auf  die  gleiche  Überführung

hin  der  gleichen  Geldstrafe  oder  einer  Gefängnisstrafe
—  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  —  bis  zu  sechs
Monaten.
X.  1.  8  1  des  Hauptgesetzes  soll  Anwendung
finden  auf  eine  Person,  die  während  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  versucht  oder  fic£)  direkt  oder  indirekt  erbietet ­
  oder  den  Vorschlag  macht  oder  ihre  Zustimmung ­
  dazu  gibt,  im  Sinne  jenes  Gesetzes  mit  dem
Feinde  Handel  zu  treiben,  oder  solches  feit  dem
4.  Tage  des  August  1914  getan  hat,  und  zwar  in
gleichem  Maße  wie  auf  eine  Person,  die  Handel  mit
dem  Feinde  treibt  oder  getrieben  hat.
2.  Eine  Person  soll  des  Vergehens  des  Handels
mit  dem  Feinde  schuldig  erachtet  werden,  wenn  sie
ohne  gesetzliche  Genehmigung  eine  andere  Person
dabei  unterstützt  oder  begünstigt  —  gleichviel  ob  sich
diese  andere  Person  im  Vereinigten  Königreich  aufhält ­
  oder  nicht  —  in  irgend  welches  Geschäft  sich  einzulassen, ­
  bezüglich  desselben  zu  verhandeln  oder  es
abzuschließen  oder  irgend  eine  Handlung  zu  begehen,
die,  falls  sie  von  solcher  anderen  Person  im  Vereinigten ­
  Königreiche  bewirkt  oder  begangen  worden  wäre,
ein  Vergehen  des  Handels  mit  dem  Feinde  im  Sinne
des  Hauptgesetzes  darstellen  würde.
3.  Eine  Person  soll  des  Vergehens  des  Handels
mit  dem  Feinde  im  Sinne  des  Hauptgesetzes  für
schuldig  erachtet  werden,  wenn  sie  ohne  gesetzliche  Genehmigung ­
  mit  Geld  oder  Sicherheiten  für  Geld  oder
sonstigem  Eigentum,  welches  sich  in  ihren  Händen
befindet  oder  bezüglich  dessen  ihr  ein  Anspruch  oder
Verfügungsrecht  zusteht,  verfährt  oder  zu  verfahren
versucht,  sich  erbietet,  vorschlägt  oder  ihre  Zustimmung ­
  gibt  —  gleichviel  ob  es  direkt  oder  indirekt  geschieht ­
  —  um  es  einem  Feinde  zu  ermöglichen,  darauf ­
  oder  dadurch  Geld  oder  Kredit  zu  erlangen.
XI.  1.  In  Ergänzung  der  Gründe,  aus  denen
seitens  des  Handelsamtes  an  das  Gericht  der  Antrag ­
  auf  Bestellung  eines  Kontrolleurs  gemäß  8  3
des  Hauptgesetzes  gestellt  werden  kann,  kann  dies  auch
geschehen,  wenn  das  Handelsami  glaubt,  daß  es  mit
Rücksicht  auf  Verhältnisse  und  Erwägungen,  die  sich
aus  dem  gegenwärtigen  Kriege  ergeben,  im  öffentlichen ­
  Interesse  geboten  erscheint,  einen  Kontrolleur
zu  bestellen.  Jener  Paragraph  soll  entsprechende  Auslegung ­
  finden.
2.  Der  durch  diesen  Paragraphen  ergänzte  8  3
des  Hauptgesetzes  soll  dahin  gelten,  daß  es  möglich
ist,  auch  einen  Kontrolleur  für  ein  von  einer  Person
betriebenes  Geschäft  zu  bestellen  in  gleicher  Weise,
wie  er  auf  die  Bestellung  eines  Kontrolleurs  für  ein
von  einer  Firma  betriebenes  Geschäft  Anwendung
findet.
XII.  1.  Wenn  es-das  Handelsamt  auf  Grund  des
Berichts  einer  zur  Einsichtnahme  in  die  Bücher  und
Schriftstücke  einer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
gemäß  8  2  des  Hauptgesetzes  bestellten  Person  sür
angezeigt  erachtet,  das  Geschäft  einer  häufigen  Kontrolle ­
  oder  ständiger  Beaufsichtigung  zu  unterwerfen,
so  kann  es  jene  zur  Einsichtnahme  bestellte  Person
            
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