Full text : Der Wirtschaftskrieg

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§  2.  Mit  betn  Vollzüge  dieser  Kaiserlichen  Verordnung, ­
  welche  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
in  Wirksamkeit  tritt,  sind  Meine  Minister  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  Ackerbaues  betraut.
Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  des  Ackerbaues
vom  6.  O  k  t  o  b  e  r  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  268.  b  etreffend
  die  Zollbehandlung  von  Waren  mit
Rücksicht  auf  den  Kriegszustand.
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  24.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  womit
die  Regierung  ermächtigt  wird,  aus  Anlaß  der  durch
den  Kriegszustand  verursachten  außerordentlichen  Verhältnisse ­
  Verfügungen  bezüglich  des  Warenverkehres  mit
dem  Auslande  zu  treffen,  wird  im  Einvernehmen  mit
der  königlich  ungarischen  Regierung  angeordnet,  daß  die
Bestimmungen  der  Handelsverträge,  welche  mit  den
gegen  die  österreichisch-ungarische  Monarchie  kriegführenden ­
  Staaten  abgeschlossen  waren  und  infolge  des
Kriegszustandes  außer  Kraft  getreten  sind,  bis  auf
weiteres  auf  Waren,  die  aus  meistbegünstigten  Staaten
stammen  oder  die  auf  Rechnung  von  Inländern  oder
Angehörigen  meistbegünstigter  Staaten  sich  in  den  Freigebieten ­
  oder  Zollniederlagen  des  Vertragszollgebietes
der  beiden  Staaten  der  Monarchie  befinden,  auch  weiterhin ­
  anzuwenden  sind.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Verordnung  der  Mini  st  erien  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  des  Ackerbaues
vom  14.  Mai  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  120,  betreffend
Einschränkung  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Waren  ans  feindlichen  Staaten.
Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
24.  Sepien,ber  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  wird  im  Einvernehmen ­
  mit  der  königlich  ungarischen  Regierung  die
Ein-  und  Durchfuhr  von  folgenden  Waren  der  nachstehend ­
  angeführten  Tarifnummern  des  nüt  den,  Gesetze
vom  30.  Dezember  1907,  R.-G.-Bl.  Nr.  278,  kundgemachten ­
  Vertragszolltarifes  der  beiden  Staaten  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  verboten,  sofern  diese
Waren  aus  einem  mit  Österreich-Ungarn  im  Kriegszustände ­
  befindlichen  Staate  oder  aus  den  Kolonien
und  Schutzgebieten  eines  dieser  Staaten  stammen:

T.-Nr.

108.

Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten.

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109.

Wein  (Traubenwein)  in  Fässern
oder  Flaschen.

110.

Schaumwein.

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197.

Spitzen,  auch  Luftstickereien  (Ätzware)

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210.

Batiste,  Gaze,  Linons  und  andere
undichte  Gewebe.

237  b.

Knüpfteppiche.

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237  c.

Fußteppiche  andere  und  solche  aus
Filz,  auch  bedruckt.

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217-260.

Ganz-  und  Halbseidenwaren.

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261.

Künstliche  Blumen,  fertige,  ganz
oder  teilweise  aus  Textilslofsen.

T.-Nr.

263.

Schmuckfedern,  zugerichtet,  und  Arbeiten ­
  daraus.

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268.

Damen-  und  Mädchenhüte  aller  Art.

269.

Hüte  aller  Art,  aufgeputzt.

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274.

Kleidungen,  Putzwaren  und  andere
genähte  Gegenstände  aus  Zeugstoffen.

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276  b.

Bürstenbinderwaren  n.  b.  b.,  mit
Montierungen  aus  feinen  Materialien
(außer  Pinseln).

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296-300.

Zigarettenpapier  aller  Art.

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341.

Handschuhe,  lederne.

„  „

361  c.

Waren  n.  b.  b.,  aus  Meerschaum,
Lava,  Zelluloid  usw.

361  o.

Waren  n.  b.  b.,  aus  Schildpatt,  echt
oder  imitiert,  auch  in  Verbindung
mit  gewöhnlichen,  feinen  oder  anderen
feinsten  Materialien.

"  "

380.

Trockenplatten  für  photographische
Zwecke,  lichtempfindliche.

„  „

468.

Schreibfedern  und  Federhülsen.

„  „

524.

Leonische  Waren.

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631.

Essige,  Fette  und  Sle,  parfümierte.

„  „

632.

Alkoholische  aromatische  Essenzen.

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633.

P  arfümeriew  aren,  kosmetische  Mittel.

„  „

637  b.

Seife,  feine,  d.  i.  parfümierte  oder  in

Täfelchen,  Kugeln.  Büchsen,  Töpfen.
Bei  Ein-  oder  Durchfuhr  solcher  Waren  hat  der
Verfügungsberechtigte  der  Eingangszollstelle  eine  schriftliche ­
  Erklärung  zu  überreichen,  daß  die  Waren  nicht
Erzeugnisse  der  mit  Österreich-Ungarn  im  Kriegszustand
befindlichen  Staaten  oder  von  Kolonien  oder  Schutzgebieten ­
  dieser  Staaten  sind.  Außerdem  ist  über  die
Richtigkeit  dieser  Erklärung  der  Nachweis  zu  erbringen  :
1.  Durch  ein  von  staatlichen  Behörden  des  Ursprungslandes ­
  ausgestelltes  und  vom  zuständigen  k.  und  k.
Konsulate  bestätigtes  oder  von  letzterem  ausgestelltes
Zeugnis  über  den  Ort  der  Herstellung  der  Ware  oder
2.  durch  Vorlage  von  Frachtpapieren,  Rechnungen,
des  kaufmännischen  Schriftenwechsels  u.  dgl.
Die  Ausstellung  der  Erklärung,  beziehungsweise  die
Erbringung  des  Nachweises  über  daS  Herstellungsland,
ist  nicht  erforderlich  bei  Effekten  von  Reisenden  (Art.  X.
Z.  1,  des  Zolltarifgesetzes  vom  13.  Februar  1906,
R.-G.-Bl.  Nr.  20).
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
6.  Geevechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Erlaß  des  k.  k.  Handelsminister
  i  u  m  s  v  o  m  8.  A  u  g  u  st  1914,  Zahl  27654  ex
1914,  betreffend  Veröffentlichung  der  Kontcrbandeliste.

An  die  Handels-  und  Gewerbekammer,  Wien.
Österreich-Ungarn  hat  in  der  Notifikation  des
Kriegszustandes  an  die  neutralen  Mächte  erklärt,  sich
im  Laufe  der  kriegerischen  Operationen  u.  a.  an  die
            
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