Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Untertanen  geleitet  oder  beaufsichtigt  ober  ganz  oder
hauptsächlich  zum  Vorteil  oder  zugunsten  solcher  Untertanen ­
  betrieben  wird,  wenn  auch  diese  Gesellschaft
in  den  Gebieten  Seiner  Majestät  registriert  ist
und  wenn  ein  Patent  auf  eine  Erfindung  erteilt
wurde,  von  der  in  der  Anmeldung  oder  Beschreibung
erklärt  wurde,  daß  ssie  dem  Anmelder  von  einer  anderen ­
  Person  mitgeteilt  wurde,  so  soll  diese  andere
Person  für  die  Zwecke  dieses  Gesetzes  als  die  au
dem  Patente  berechtigte  Person  angesehen  werden,
solange  nicht  das  Gegenteil  nachgewiesen  ist."
Kurzer  Titel.
2.  Dieses  Gesetz  soll  als  Patents,  Designs  and
Trade  Marks  Temporary  Rules  (Amendment)  Act,  1914,
und  das  Patents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary
Rules)  Act,  1914,  und  dieses  Gesetz  als  das  Patents,
Designs  and  Trade  Marks  (Temporary  Rules)
Acts,  1914,  zitiert  werden,
Verordnung  des  Präsidenten  deö
Handelsamtes  vom  5.  September  1914,
betreffend  Muster.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
Jahre  1914  betreffend  zeitweilige  Vorschriften  über
Patente,  Muster  und  Marken,  erläßt  das  Handelsamt
die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann  auf  jedermanns  Antrag
und  unter  den  Bedingungen,  die  es  festzusetzen  für  angemessen ­
  halten  wird,  zur  Gänze  oder  zum  Teile  die
Aufhebung  oder  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der
Registrierung  von  Mustern,  deren  Inhaber  'Untertan
eines  mit  Seiner  Majestät  kriegführenden  Staates  ist,
oder  von  durch  eine  solche  Registrierung  begründeten
Rechten  verfügen.  Bevor  es  einem  solchen  Antrag  stattgibt, ­
  kann  das  Handelsamt  verlangen,  daß  ihm  darüber
Gewißheit  verschafft  werde:
a)  Daß  der  Inhaber  des  Musters  Untertan  eines
mit  Seiner  Majestät  kriegführenden  Staates  ist:
b)  daß  der  Antragsteller  die  Absicht  hat,  die  Waren
oder  einige  der  Waren,  für  die  das  Muster  registriert
ist,  zu  erzeugen  oder  erzeugen  zu  lassen:
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Inlandes
oder  eines  Teiles  des  Publikums  oder  einer  Industrie
liegt,  daß  die  Registrierung  aufgehoben  oder  zeitweilig
außer  Kraft  gesetzt  wird.
Der  übrige  Teil  des  Art.  1  und  die  Art.  2  und  3
geben  —  abgesehen  von  dem  hier  durch  das  Wort
„Muster"  zu  ersetzenden  Wort  „Marke"  —  den  entsprechenden ­
  Text  der  zeitweiligen  Verordnung  des  Präsidenten  des
Handelsamtes  vom  21.  August  1914,  betreffend  Handelsmarken, ­
  wörtlich  wieder.
4.  Diese  Verordnung  ist  als  zeitweilige  Verordnung
vom  Jähre  1914  über  die  Muster  zu  bezeichnen  und
tritt  mit  8.  September  1914  in  Kraft.
Verordnung  des  Präsidenten  des
H  a  n  d  e  l  s  a  m  t  e  s  vom  7.  September  1914,
betreffend  Patente,  Marken  und  Muster.
In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
Jahre  1914,  betreffend  zeitweilige  Vorschriften  über

Patente,  Marken  und  Muster,  erläßt  das  Handelsamt
folgende  Verordnung:
1.  In  jeder  Angelegenheit,  in  der  das  Handelsamt
kraft  der  ihm  durch  die  Gesetze  vom  Jahre  1914,  betreffend ­
  zeitweilige  Vorschriften  über  Patente,  Marken
und  Muster,  eingeräumten  Befugnisse  'und  kraft  aller
zur  Durchführung  dieser  Gesetze  erlassenen  Vorschriften
eine  Verfügung  trifft,  die  dahin  geht,  ein  Patent  oder
die  Registrierung  eines  Musters  oder  die  hiedurch  begründeten ­
  Rechte  ganz  oder  teilweise  aufzuheben  oder
zeitweilig  außer  Kraft  zu  setzen,  ist  das  Handelsamt
befugt,  nach  feinem  Ermessen  jeder  Person,  die  nicht
Untertan  eines  mit  Seiner  Majestät  kriegführenden
Staates  ist,  Lizenzen  in  Ansehung  der  Erzeugung,  Benutzung, ­
  Verwertung  oder  des  Verkaufes  der  patentierten ­
  Erfindung  oder  des  eingetragenen  Musters  einzuräumen, ­
  und  zwar  entweder  für  die  ganze  Dauer  des
Patentes  oder  der  Musterregistrierung  oder  für  eine  vom
Handelsamt  festzusetzende  Mindestdauer  und  unter  den
Bedingungen,  die  das  Handelsamt  zu  bestimmen  findet.
2.  Diese  Verordnung  hat  als  integrierender  Bestandteil ­
  der  zeitweiligen  Verordnungen  vom  21.  August  1914
über  Patente,  Muster  und  Marken  und  vom  5.  September ­
  1914  über  Biuster*)  zu  gelten.
Durchführungsvorschriften  des
Comptroller-General  vom  7.  September
1914  zu  Art.  1  der  zeitweiligen  Verordnungen ­
  vom  Jahre  1914  über  Patente,
Muster  und  Marken.
1.  Sofort  nach  Einlangen  des  Vertrages  wird  eine
seiner  Ausfertigungen  an  die  vom  Patent-,  Lizenz-,
Muster-  oder  Markeninhaber  zur  Entgegennahme  der
amtlichen  Bescheide  innerhalb  der  Vereinigten  Königreiche ­
  namhaft  gemachte  Person  oder  au  jeden  anderen,
im  Register  eingetragenen  Interessenten  an  dem  Patent,
der  Marke  oder  dem  Muster  übersendet.
2.  Der  Tag  der  Verhandlung  über  den  Antrag
wird  bei  dessen  Einlangen  bestimmt  und  dem  Inhaber
des  Patents,  Musters  usw.  oder  jedem  anderen  Interessenten ­
  zu  Handen  des  zur  Empfangnahme  der  Bescheide
im  Vereinigten  Königreiche  Ermächtigten  mitgeteilt
werden.  Antrag  und  Verhandlungstag  werden  überdies
in  den  Amtsblättern  für  Patente  und  Marken  veröffentlicht ­
  werden.  Zwischen  der  Veröffentlichung  des
Antrages  im  Amtsblatt  und  dem  für  die  Verhandlung
festgesetzten  Tage  müssen  mindestens  sieben  Tage  liegen.
3.  Bei  der  Verhandlung  muß  der  Antragsteller
Belege  vonveisen,  die  geeignet  sind,  dem  Amte  in  Bezug
auf  die  im  Punkt  1  der  Verordnung  des  Präsidenten
des  englischen  Handelsamtes  vom  21.  August  1914
unter  a,  b  und  c  angegebenen  Umstände  Gewißheit  zu
verschaffen  und  nachweisen,  daß  er  selbst  nicht  Angehöriger ­
  eines  seindlichen  Staates  ist.  Der  Beweis  kann
mündlich  sein  oder  durch  schriftliche  Versicherung  erbracht
werden.  Der  Inhaber  des  Patents,  Musters  usw.  oder
jeder  andere  Interessent  kann  bei  der  Verhandlung  erscheinen ­
  und  gegen  den  Antrag  Widerspruch  erheben,

*)  Siehe  oben.
            
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