Full text : Der Wirtschaftskrieg

XIL  Britische  Kolonial-  und  Uberseegebiete.

Ägypten.
Eine  Verordnung  des  ägyptischen  Ministerrats
vom  5.  August  1914  bestimmt  folgendes:
Artikel  1.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig
ist  oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  während ­
  der  Dauer  des  Kriegszustandes:
Verträge  oder  Abschlüsse  irgendwelcher  Art,  sei
es  mittelbar  oder  unmittelbar,  mit  der  Regierung
abschließen,  die  sich  mit  Sr.  Großbritannischen
Majestät  im  Kriege  befindet,  auch  nicht  mit
einem  Vertreter  dieser  Regierung;
2.  weder  beitragen  noch  sich  beteiligen  bei  der  Ausnahme ­
  irgendeiner  Anleihe  für  diese  Regierung,
noch  dieser  Geld  leihen.
Artikel  2.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig  ist
oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  Polizzen
oder  Versicherungsverträge  abschließen  mit  einer  Person ­
  oder  zugunsten  einer  Person,  die  in  dem  Lande,
welches  sich  mit  Seiner  Großbritannischen  Majestät
im  Kriege  befindet,  dauernd  oder  vorübergehend  ansässig ­
  ist,  auch  darf  niemand  auf  Grund  einer  schon
bestehenden  Polizze  oder  eines  Versicherungsvertrags
irgendeine  Zahlung  leisten  aus  Anlaß  eines  aus  den
kriegerischen  Handlungen  der  Streitkräfte  Sr.  Großbritannischen
  Majestät  oder  der  Verbündeten  Seiner
Großbritannischen  Majestät  entstandenen  Schadens.
Artikel  3.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig  ist
oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  neue
Handels-,  Geld-  oder  andere  Geschäfte  oder  Verpflichtungen ­
  mit  einer  Person  oder  zugunsten  einer
Person  abschließen,  die  sich  dauernd  oder  vorübergehend ­
  in  dem  vorher  genannten  Lande  aufhält.
Artikel  4.  Die  Vorschriften  der  vorübergehenden
beiden  Artikel  sollen  in  gleicher  Weise  Anwendung
finden  auf  jede  Person,  die  in  dem  vorhergenannten
Lande  Geschäfte  betreibt,  wenn  sie  auch  nicht  dort
wohnt,  aber  nur  soweit  es  die  Geschäfte  betrifft,
welche  dort  abgeschlossen  werden.
Artikel  5.  Kein  ägyptisches  Schiff  darf  einen
deutschen  Hafen  anlaufen  noch  mit  ihm  verkehren.
Artikel  6  enthält  die  Aufzählung  jener  Gegenstände, ­
  welche  aus  Ägypten  nicht  ausgeführt  werden
dürfen.
Artikel  7.  Sofern  von  den  zu  diesem  Zwecke
zuständigen  Beamten  keine  besondere  Erlaubnis  vorliegt, ­
  ist  es  verboten,  Handelswaren  irgendwelcher

Art  mit  der  Bestimmung  nach  einem  deutschen  Hafen ­
  aus  einem  ägyptischen  Hafen  auszuführen,  ebenso
Artikel  oder  Waren  mit  gleichartiger  Bestimmung  in
einem  ägyptischen  Hafen  umzuladen.
Artikel  9.  Jedes  neutrale  Schiff,  das  gemäß
den  von  Sr.  Großbritaunischcn  Majestät  aufgestellten
Regeln  selbst  Kriegskouterbande  ist  oder  Kriegskonterbande ­
  an  Bord  hat  oder  welches  dem  Feinde
neutralitätswidrige  Dienste  leistet,  soll  in  ägyptischen
Häfen  zurückgehalten  werden.
Artikel  10.  Jedes  neutrale  Schiff,  das  nach  dem
Tage  dieser  Verordnung  in  einem  ägyptischen  Hafen
Kriegskonterbande  ladet,  verfällt  der  Beschlagnahme.
Artikel  11.  Jedes  in  einem  ägyptischen  Hafen
befindliche  Schiff,  das  am  Tage  dieser  Verordnung
Kriegskonterbande  geladen  hat,  muß  sie  sofort
löschen.
Artikel  12.  Gegenstände  oder  Waren,  die  in
einem  deutschen  Hafen  geladen  sind,  dürfen  in  einem
ägyptischen  Hafen  nicht  gelöscht  werden,  sofern  diese
Waren  nicht  schon  am  Tage  dieser  Verordnung  auf
See  waren.
Artikel  13.  Die  See-  und  Landstreitkräfte
Sr.  Großbritannischen  Majestät  dürfen  in  den  ägyptischen ­
  Häfen  und  Gebieten  jedes  Kriegscecht  ausüben,
  und  die  in  den  ägyptischen  Häfen  oder  Gebiete»
aufgebrachten  Kriegs-,  Handelsschiffe  und  Waren
dürfen  einem  britischen  Prisengerichtshof  zur  Aburteilung ­
  vorgeführt  werden.
Artikel  14.  Unter  genauer  Beobachtung  der  vorhergehenden ­
  Bestimmungen  kann  jedes  deutsche  Schiff,
welches  sich  am  Tage  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten ­
  in  einem  ägyptischen  Hafen  befindet  oder
welches  nach  Verlassen  seines  letzten  Hafens  vor  diesem ­
  Tage  ohne  Kenntnis  von  dem  Kriege  einen
ägyptischen  Hafen  angelaufen  hat  oder  anlaufen
wird,  bis  zum  Sonnenuntergang  am  14.  August
1914  seine  Ladung  oder  Löschung  fortsetzen  und  den
Hafen  verlassen;  dabei  sind  solche  schriftliche  Zusagen ­
  zu  geben,  welche  von  den  britischen  Seebehörden ­
  gemäß  den  Bestimmungen  von  Kapital  3  des
Übereinkommens  vom  Jahre  1907,  betreffend  gewisse ­
  Beschränkungen  bei  der  Ausübung  des  Prisenrechts ­
  im  Seekrieg,  gefordert  werden  könnten.
Artikel  15.  Deutsche  Handelsschiffe,  welche  ihren
letzten  Hafen  vor  der  Kriegserklärung  verlassen  haben
und  ohne  Kenntnis  vom  Kriege  nach  Sonnenuntergang ­
  am  14.  August  1914  in  einem  ägyptischen  Hafen ­
  ankommen  und  die  Ermächtigung  zum  Einlaufen
haben,  können  zur  Rückkehr  aufgefordert  werden,
            
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