Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  am
11./24.  Jänner  1915  Allerhöchst  bestätigten
Verordnung  des  Ministerrates  zu  Gunsten  einiger
Kategorien  feindlicher  Untertanen  (enthalten  sub.
Zahl  757,  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnnngen,
  I.  Teil  vom  20.  März  1915,  Nr.  90.)
Der  Herr  rmd  Kaiser  geruhte  am  8./21.  März  1915
über  Vortrag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesehe  (Ges.-Sammlung  Bd.  I.  Teil  1.
Ausg.  1906),  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen ­
  Gesetzesbestimmungen  anzuordnen,  wie  folgt:
Die  am  11./24.  Jänner  1915  Allerhöchst  bestätigte
Ministerratsverordnung  über  die  Lösung  von  Gewerbescheinen ­
  für  das  Jahr  1915  durch  die  Angehörigen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  (Sammlung  der
Ges.  und  Verdg.  Z.  157),  bezieht  sich  nicht  auf  jene
deutschen,  österreichischen  und  ungarischen  Staatsangehörigen ­
  slavischer,  französischer  und  italienischer  Herkunft,
gleichwie  auch  auf  jene  türkischen  Staatsangehörigen
christlichen  Glaubensbekenntnisses,  welche  mit  Erlaubnis
der  kompetenten  Militär-  und  Zivilbehörden  auf  ihren
ständigen  Anfenthaltsorten  im  russischen  Reiche  belassen
worden  sind,  und  denen  von  diesen  Behörden  nicht  die
Weiterführung  ihrer  Handels-  und  Handwerkstätigkeit
in  Rußland  verboten  wird.
Verlängerung  des  Rechtes  der  Angehörigen
feindlicher  Staaten  zum  Betriebe  von  Handels-»nternchmnngcn
  nnd  zur  Ausübung  persönlicher
Gewerbe  (enthalten  sub.  Zahl  795  in  der  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  vom  I.April  1915,
Nr.  100.
Auf  Grund  des  Art.  87  der  Staatsgrundgesetze
(Ges.-Samml.  Bd.  I,  Teil  1.  Ausg.  1906),  in  Abänderung ­
  und  Ergänzung  des  Allerhöchst  am  11./24.
Jänner  1915  bestätigten  Ministerratsbeschlusses  über
die  Lösung  von  Gewerbescheinen  durch  die  Angehörigen
der  mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  für  das
Jahr  1915  (Sammt.  d.  Ges.  u.  Reg.-Verdg.  Z.  157),
wird  verordnet:
1.  Den  Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden ­
  Staaten,  sowie  auch  den  offenen  oder  Kommanditgesellschaften ­
  zu  deren  Gesellschaftern  Angehörige  dieser
Staaten  zählen,  desgleichen  auch  den  zur  Rechnunglegung ­
  verpflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  welche
nach  den  Gesetzen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten  errichtet  und  auf  dem  ordentlichen  Wege  zur
Ausübung  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassen  worden
sind,  wird  zugestanden,  den  Betrieb  ihrer  Handelsunternehmungen ­
  sowie  die  Ausübung  ihrer  persönlichen
Gewerbe  bis  zum  1./14.  Juni  19.15  auszudehnen,
unter  der  Bedingung  der  Zuzahlung  der  Grundgewerbesteuer ­
  auf  zwei  Monate,  berechnet  nach  den  verdoppelten
Kosten  der  Gewerbescheine  für  1915,  beziehungsweise
gegen  Zahlung  der  persönlichen  Gewerbesteuer  für  eben
diese  Zeitdauer  im  verdoppelten  Ausmaße  des  für
1915  festgesetzten  Satzes.

2.  Der  Minister  der  Finanzen  ist  zu  ermächtigen,
die  erforderlichen  Maßregeln  zur  Durchführung  der
Bestimmungen  des  Art.  I.  telegraphisch  in  die  Wege
zu  leiten.
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  29.  M  ä  r  z/11.  Apri  l
1915  Allerhöchst  geruht,  diesen  Beschluß  zu  bestätigen.
Abänderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen ­
  über  die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen, ­
  welche  Untertanen  feindlicher  Staaten ­
  gehören.  (Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen ­
  vom  24.  Mai/6.  Juni  1915,  Nr.  145.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  10./23.  Mai  1915
über  Antrag  des  Ministercates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.  Samml.,  Band  1.,  1.  Teil,
Ausg.  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  am  11./
24.  Januar  1915  Allerhöchst  bestätigten  Ministerratsverordnung ­
  über  die  Lösung  von  Gewerbescheinen  für  das
Jahr  1915  durch  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden ­
  Staaten  (Smlg.  der  Ges.  u.  Reg.-Ver.  Artikel
157)  und  der  übrigen  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen, ­
  anzuordnen  geruht,  wie  folgt:
I.  Die  Geltung  des  am  11./24.  Januar  1915,  Allh.
bestätigten  Ministerratsbeschlusses  über  die  Lösung  von
Gewerbescheinen  für  das  Jahr  1915  durch  Angehörige
der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  (Ges.  Sammlg.
der  Ges.  und  Reg.-Ver.  Nr.  157)  erstreckt  sich  nicht  auf
Handelsunternehmungen  an  welchen  feindliche  Staatsangehörige ­
  als  Gesellschafter  beteiligt  waren,  wenn  diese
bis  zum  1./14.  April  1915  aus  dem  Bestände  dieser
Gesellschaften  ausgeschieden  sind.
II.  Die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen,
welche  nach  dem  Rechte  gemeinsamen  Eigentums  Angehörigen ­
  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten,  zusammen ­
  mit  einem  oder  mehreren  Angehörigen  anderer
Staaten,  oder  auch  offenen  oder  Kommanditgesellschaften ­
  gehören,  deren  einer  Gesellschafter  am  1./14.  April
1915  ein  Angehöriger  eines  feindlichen  Staates  war,
oder  die  solchen  Aktiengesellschaften  gehören,  welche  auf
Grund  der  Gesetze  der  feindlichen  Staaten  errichtet  und
mit  besonderen  Verordnungen  zum  Geschäftsbetriebe  in
Rußland  zugelassen  wurden,  —  erfolgt  in  Gemäßheit
der  in  den  nachstehenden  Artikeln  (1—24)  ausgeführten
Grundsätzen.
8  1.  Die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen,
welche  auf  Grund  gemeinsamen  Eigentumsrechtes  Untertanen ­
  mit  Rußland  Krieg  führender  Mächte  zusammen
mit  einem  oder  mehreren  Untertanen  anderer  Staaten
gehören,  wird  diesen  letzteren  Staatsangehörigen  übertragen ­
  auf  Grund  einer  gemeinsanren  Vereinbarring  unter
ihnen.
8  2.  Tie  Liquidation  von  Gesellschaften  (offenen
Handels-  und  Kommanditgesellschaften),  denen  als
Gesellschafter  Untertanen  feindlicher  Mächte  angehören,
wird  einem  oder  nicht  weniger  als  drei  Gesellschaftern
übertragen  —  Untertanen  anderer  Mächte  ebenfalls
auf  Grund  einer  gemeinsamen  Vereinbarung  unter
diesen.
            
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