Full text : Der Wirtschaftskrieg

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1.  Die  österreichisch-ungarische  Küste  in  der  Ausdehnung ­
  nördlich  der  italienischen  Grenze  bis  südlich
der  montenegrinischen  Grenze  mitsamt  allen  Inseln,
Häfen,  Buchten,  Meeresstranden  oder  Golfen.
2.  Die  Küste  Albaniens  von  der  montenegrinischen
Grenze  nördlich  bis  zum  Kap  Khephali,  südlich  einschließlich. ­

Die  geographischen  Grenzen  der  blockierten  Territorien ­
  sind  für  die  österreichisch-ungarische  Küste  nördlich ­
  45—42—50  Grad  Breite,  13—15-10  Grad  Länge
östlich  von  Greenwich,  südlich  42—06  -  25  Grad  Breite
und  19—59—30  Grad  Länge  östlich  von  Greenwich;
für  die  albanische  Küste  nördlich  41—52  Grad  Breite
und  19-22-40  Grad  Länge  östlich  von  Greenwich,
südlich  30-54-15  Grad  Breite  und  19-35-30  Grad
Länge  östlich  von  Greenwich.
Schiffe  befreundeter  und  neutraler  Mächte  werden
vom  Oberkommandanten  der  italienischen  Seestreitkräfte
bestimmte  Frist  vom  Blockadeerklürungstage  an  haben,
um  die  Blockadezone  frei  zu  verlassen.  Gegen  Schiffe,
welche  in  Verletzung  der  Blockade  die  vom  Kap  Otranto
nach  dem  Kap  Khephali  laufende  Sperr  linie  zu  durchbrechen ­
  versuchen  sollten  oder  durchbrochen  hätten,  wird
gemäß  den  in  Kraft  befindlichen  völkerrechtlichen  Verträgen ­
  vorgegangen  werden.
(„Neues  Wr.  Abendblatt"  vom  27.  Mai  1915.)
2.  Einschränkung  der  Blockade.
Eine  amtliche  Erklärung  besagt,  daß  die  Blockade
der  albanesischen  Küste  von  der  montenegrinischen  Grenze
bis  Aspri  Ruga  (Weiße  Straßen)  eingeschränkt  wird.
Demgemäß  sind  die  geographischen  Blockadegrenzen
des  albanesischen  Territoriums:
Im  Norden  41  Grad  52  Minuten  nördlicher
Breite  und  19  Grad  22  Minuten  40  Sekunden  östlicher
Länge  von  Greenwich,  im  Süden  40  Grad  9  Minuten
36  Sekunden  nördlicher  Breite  und  19  Grad  35  Minuten ­
  45  Sekunden  östlicher  Länge.
Die  neue  Sperrlinie  geht  zwischen  Kap  Otranto
und  Aspri  Ruga.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  2.  Juni  1915.)
3.  Die  Verwahrung  der  k.  u.  k.  Regierung
gegen  die  italienische  Blockade.
Die  k.  und  k.  Regierung  hat  unterm  9.  d.  an  die
fremden  Regierungen  eine  Verbalnote  gerichtet,  die  in
deutscher  Übersetzung  lautet  wie  folgt:
Die  königlich  italienische  Regierung  hat  unterm
26.  Mai  d.  I.  die  Küsten  Österreich-Ungarns  sowie  den
Teil  der  Küste  Albaniens,  der  sich  von  der  montenegrinischen ­
  Grenze  bis  Kap  Khephali  erstreckt,  für
blockiert  erklärt.  Mit  Deklaration  vom  30.  Mai  d.  I.
wurde  die  gegen  Albanien  gerichtete  Blockade  auf  den
zwischen  der  montenegrinischen  Grenze  und  Aspri  Ruga
(Strade  bianche)  gelegenen  Teil  der  Küste  eingeschränkt. ­

Die  k.  und  k.  Regierung  stellt  fest,  daß  die  Blockade,
wie  sie  mittels  dieser  Deklarationen  verhängt  wurde,
den  Anforderungen  des  Völkerrechtes  nicht  entspricht
und  als  nichtig  zu  betrachten  ist.

Indem  die  königlich  italienische  Regierung  einen
Teil  der  albanischen  Küsten  für  blockiert  erklärt,  verletzt ­
  sie  zunächst  die  Rechte  eines  Staates,  dessen  Souveränität ­
  und  Neutralität  von  Italien  ausdrücklich
anerkannt  und  garantiert  worden  ist,  wie  dies  aus  dem
von  der  Londoner  Botschafterkonfcrenz  am  29.  Juli
1913  angenommenen  Organisationsstatut  für  Albanien
hervorgeht.  Da  ferner  der  als  blockiert  erklärte  Teil
der  albanischen  Küste  von  österreichisch-ungarischen
Land-  oder  Seestreitkräften  keineswegs  besetzt  ist,  widerspricht ­
  die  besagte  Blockade  auch  dem  Artikel  1  der
Londoner  Deklaration  vom  26.  Februar  1909,  wonach
die  Blockade  auf  feindliche  oder  vom  Feinde  besetzte
Häfen  und  Küsten  beschränkt  zu  sein  hat.
Von  einer  solchen  Besetzung  könnte  auch  dann
nicht  die  Rede  sein,  wenn  —  wie  in  der  Blockadedeklaration ­
  behauptet  wird  —  einige  albanische  Häfen  den
österreichisch-ungarischen  Marinebehörden  zur  heimlichen
Versorgung  ihrer  leichten  Kriegsschiffe  dienen  würden.
Diese  jeder  Grundlage  entbehrende,  oder  besser  gesagt,
einfach  erdichtete  Behauptung  hat  offenbar  nur  den
Zweck,  der  Blockade  eines  Teiles  der  albanischen  Küste
und  damit  der  Fixierung  der  Sperrlinie,  welche  nach
der  erwähnten  Blockadedeklaration  vom  Kap  Otranto
nach  Aspri  Ruga  verläuft,  einen  Schein  von  Berechtigung ­
  zu  geben.
So  wie  diese  Sperrlinie  fixiert  ist,  erscheinen  in
die  blockierte  Zone  auch  nichtblockierte  (italienische  und
montenegrinische)  Küstengebiete  einbezogen.
Selbst  wenn  aber  des  weiteren  die  Blockade  die
angegebenen  Mängel  nicht  aufwiese,  wäre  sie  schon
deshalb  nicht  rechtsverbindlich,  weil  sie  —  entgegen  den
Artikeln  VIII  und  XI,  Ziffer  2  der  Londoner  Deklaration ­
  —  den  Lokalbehörden  in  Österreich-Ungarn  nicht
notifiziert  worden  ist.
Im  Hinblick  auf  diese  Feststellungen  legt  die  k.  und
k.  Regierung  in  Ansehung  der  angeblichen  Blockade
kategorische  Verwahrung  ein.
(„Neues  Wiener  Tagblatt"  vom  12.  Juni  1915.)
e)  Prisengerichtsverfahren.
II  nnmero  807  (Mia  raccolta  ufficiale  «teile  leggi  e  dei
decreti  del  Regno  contiene  11  seguente  decreto:
In  yirtü  delT  autoritä  a  Noi  delegata;
Viato  l’art.  225  del  Codioe  per  la  marina  mercantile;

Viato  lo  stato  di  guerra  esistente  tra  11  Regno
d’Italia  e  altre  potenze  europee;
Sentito  11  Consiglio  dei  ministri;
Sulla  proposta  del  ministro  della  marina,  di  coneerto
  con  quelli  degli  affari  esteri,  delle  colonie  e  di
grazia,  giustizia  e  culti;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  La  Commissione  delle  preis,  prevista
dair  art.  225  de  Codiee  per  la  marina  mercantile,  ha
sede  in  Roma  e  funziona  andre  per  le  colonie.
Art.  2.  La  Commissione  delle  prede  iS  presieduta
da  un  priino  presidente  di  Corte  d’appello,  in  servizio
            
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