Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Der  Regierungskommissär  und  der  Stellvertreter,
falls  ihn  dieser  bei  der  Sitzung  vertritt,  haben  keine
entscheidende  Stimme  und  können  auch  nicht  an  der
Abstimmung  teilnehmen.
Art.  4.  Der  Prisenkommission  ist  ein  Schriftführer ­
  ohne  Stimmrecht  beigegeben,  welcher  aus  den
Funktionären  der  Zentralverwaltung  der  Marine  mit
nicht  geringerem  Grade  als  Abteilungsvorstand  gewählt ­
  wird.
Der  Schriftführer  wird  durch  einen  Stellvertreter,
welcher  ihn  im  Falle  zeitweiser  Verhinderung  vertritt,
seinerseits  unterstützt.
Der  Schriftführer-Stellvertreter  wird  aus  der
Mitte  der  Funktionäre  des  Marineministeriums,  des
Ministeriums  des  Äußern  und  des  Justiz-  und  Kultusministeriums ­
  von  nicht  geringerem  Grade  als  der  erste
Sekretär  gewählt.
Art.  5.  Der  Vorsitzende,  die  ordentlichen  und  Ersatzmitglieder ­
  der  Prisenkommission,  der  Regierungskommissär, ­
  sein  Stellvertreter  und  der  Schriftführer
werden  von  uns  mittels  Dekret  über  Antrag  des  Marineministeriums,
  des  Ministers  des  Äußern,  des  Jnstizund
  Kultusministers  ernannt.
Der  Schriftführerstellvcrtreter  wird  durch  Dekret
derselben  Minister  ernannt.
Art.  6.  Die  Prisenkommission  setzt  in  den  ersten
Sitzungen  eine  Geschäftsordnung  behufs  Abwicklung
ihrer  Tätigkeit  fest.
Diese  Geschäftsordnung  wird  in  der  Gazetta
llffiziale  kundgemacht  werden.
Art.  7.  Die  Beschlüsse  der  Kommission  sind
gültig,  wenn  an  den  Sitzungen  mindestens  5  Mitglieder
unter  Einrechnung  des  Vorsitzenden  oder  eines  Stellvertreters ­
  teilnehmen.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  der  Präsident
oder  sein  Stellvertreter  den  Ausschlag.
Art.  8.  Die  Parteien  haben  das  Recht,  an  den
Präsidenten  der  Kommission  gerichtete  Schriftstücke  vorzubringen. ­

Art.  9.  Die  Agenten  der  auswärtigen  Mächte,
welche  bei  der  kgl.  Regierung  akkreditiert  sind,  können
an  den  Regierungskommissär  bei  der  Prisenkommission
jene  Bemerkungen  richten,  welche  Sie  als  im  Interesse
ihrer  Staatsbürger  gelegen  erachten.
Art.  10.  Die  Urteile  der  Prisenkommission  müssen
mit  Gründen  versehen  sein,  sie  sind  keiner  Appellation,
Opposition  oder  Widerruf,  unterworfen.  Abgesehen  von
den  Rekursen  an  den  obersten  Kassationshof  in  den
Fristen  und  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  3  des
Gesetzes  vom  31.  März  1877.  Nr.  3761  (2.  Serie).
Art.  11.  Die  Entscheidungen  der  Prisenkommission
werden  dem  Minister  des  Äußern  und  der  Marine
innerhalb  8  Tagen  seit  ihrer  Fällung  bekanntgegeben.
Art.  12.  Die  Sekretariats-  und  sonstigen  Nebenauslagen ­
  für  das  Funktionieren  und  den  Dienst  der
Prisenkommission  werden  aus  den  außerordentlichen
Fonds  bestritten,  welche  in  Anbetracht  der  internationalen
Ereignisse  zur  Verfügung  des  Marineministers  stehen
werden.

g  der  Prisenkommission.
vom  5.  Juli  1915s  Nr.  167.)
Artikel  I.  Die  Kommission  wird  vom  Vorsitzenden
einberufen,  so  oft  dieser  es  als  zweckmäßig  erachtet.
Ter  Schriftführer  wird  das  Sitzungsprotokoll  der
Kommission  führen.
Artikel  2.  Die  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte
zwei  Vorsitzende-Stellvertreter.
Im  Falle  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  des
Vorsitzenden  wird  letzterer  provisorisch  durch  einen  der
zwei  Vizepräsidenten  vertreten.
Artikel  3.  Um  womöglich  die  ordentliche  Zahl  von
7  Votanten  beizubehalten,  kann  der  Vorsitzende  ein
ordentliches  Mitglied,  welches  abwesend  oder  verhindert
ist,  durch  eines  der  Ersatzmitglieder  ersetzen,  wobei  nach
Tunlichkeit  das  Kriterium  der  Kategorie  nach  Artikel  2
des  Dekretes  der  Statthalterschaft  vom  30.  Mai  1915,
Nr.  807,  zu  beachten  ist.
Artikel  4.  Der  Marincministcr  leitet  sämtliche
Akten,  welche  für  das  Gericht  der  Prisenkommission  von
Interesse  sind,  an  den  Regierungskommissär  und  setzt
hievon  den  Vorsitzenden  in  Kenntnis.
Der  Regierungskommissär  wird  im  Wege  des
Marineministeriums  von  jeder  Staatsbehörde  jene
weiteren  Dokumente  oder  Erläuterungen  begehren  können,
die  er  als  notwendig  ansehen  wird.
Artikel  5.  Der  Regiecungskommissär  wird  die
Sache  vor  die  Kommission  zur  einschlägigen  Erledigung
bringen.
Die  diesbezügliche  Eingabe  wird  im  Konunissionssckreiariate
  samt  den  Aktenfaszikeln  hinterlegt  werden.
Artikel  6.  Der  Vorsitzende  bestätigt  mittels  eigenen
Erlasses  die  erwähnte  Hinterlegung.
Ter  Erlaß  wird  in  der  „Gazetta  Ufsiciale"  des
Reiches  durch  den  Schriftführer  kundgemacht,  wobei  die
Artikel  wie  7  bis  11  der  vorliegenden  Geschäftsordnung
wiedergegeben  werden  und  sofort  im  Wege  des  Ministeriums ­
  des  Äußern  den  diplomatischen  Agenten  jener
Staaten  mitgeteilt,  denen  die  Sorge  um  die  Interessenten, ­
  welche  aus  den  Akten  hervorgehen,  überantwortet ­
  ist.
Artikel  7.  Die  Akten  werden  im  Sekretariate
10  Tage  hindurch  bleiben.  Letztere  laufen  vom  Datum
der  Veröffentlichung  des  Erlasses,  von  dem  im  früheren
Artikel  die  Rede  ist,  in  der  „Gazetta  Ufsiciale"  des
Reiches  ab.
Diese  Frist  wird  durch  den  Vorsitzenden  von  Amts
wegen  oder  über  Ersuchen  des  Regiernngskommissärs
oder  einer  der  interessierten  Teile  verlängert  oder  abgekürzt ­
  werden.
Artikel  8.  Innerhalb  der  in  Artikel  7  erwähnten
Frist  müssen  die  Parteien,  welche  Ansprüche  gegen  die
Rechtmäßigkeit  der  Prisen  geltend  machen  wollen,
entweder  persönlich  oder  durch  einen  bei  einem  Oberlandesgerichte ­
  des  Reiches  eingetragenen  Advokaten,
welcher  eine  besondere  Vollmacht  aufweisen  muß,  ihre
Eigenschaft  rechtfertigen  und  ihr  Domizil  in  Rom

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Geschäftsordnun

(„Gazetta  Ufsiciale"
            
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