Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

und  Schulden,  §§  37—40  auf  die  Rechte  auf  wiederkehrende  Nutzungen  und
Leistungen  (§  6  Nr.  5  BSt.G.).
«)  Selbständige  Rechte.  Auch  das  Urheberrecht,  das  nach  pr.  OVG.  in
St.  17  S.  326  zu  den  selbständigen  Rechten  gehört,  ist  mit  seinem  Verkaufswert
anzusetzen.  „Allerdings  mag  es  schwierig  sein,  den  gemeinen  Wert  eines  Urheberrechts ­
  zuverlässig  zu  schätzen,  diese  Schwierigkeit  liegt  aber  auch  bei  anderen
Gegenständen  des  steuerbaren  Vermögens  vor  und  recht  ertigt  jedenfalls  nicht
die  Nichtanwendung  einer  gesetzlichen  Vorschrift  die  nach  ihrem  unzweifelhaften ­
  Sinne  auf  die  Ermittlung  des  Wertes  des  Urheberrechts  zutrifft.  Die
Wertsermittlung  hat  auch  bei  solchen  Rechten  nach  den  für  die  Ermittlung
des  gemeinen  Wertes  anerkannten  Grundsätzen  zu  erfolgen,  also,  falls  andere
Hilfsmittel  versagen,  im  Wege  freier  Schätzung  nach  Anhörung  von  Sachverständigen ­
  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände,  durch  welche  nach  ihrer  Erfahrung ­
  der  gemeine  Wert  derartiger  Rechte  bestimmt  oder  beeinflußt  wird.
Dazu  gehören  jedenfalls  die  Schätzung  des  Schriftstellers  und  seiner  Werke  im
Publikum,  die  pekuniären  Erfolge  derselben  bis  in  die  neueste  Zeit,  die  Dauer
des  Rechtes  und  vor  allem  der  Umfang,  in  welchem  das  einzelne  Urheberrecht
dem  Steuerpflichtigen  beim  Beginne  der  Steuerperiode  noch  zustand.  Denn
Urheberrechte  werden  von  dem  Urheber  in  der  Regel  nicht  auf  einmal  im  ganzen,
sondern  meist  mit  sachlicher,  räumlicher  oder  zeitlicher  Beschränkung  auf  andere
übertragen.  Auch  bleiben  trotz  der  Übertragung  des  Urheberrechts  bem  Urheber ­
  beim  Fehlen  anderer  Vereinbarungen  gewisse  ausschließliche  Befugnisse
(vgl.  §  14  a.  a.  O.  und  §  2  b.  Ges.  über  das  Verlagsrecht  v.  19.  Juni  1901),  die
einen  Vermögenswert  darstellen.  Letzteres  gilt  insbes.  von  den  Fällen,  wo  der
Verlagsvertrag  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  geschlossen  oder  auf  eine  bestimmte
Zahl  von  Auslagen  beschränkt  ist,  weil  vom  Ablaufe  jener  Zeit  ab  bzw.
nach  Verkauf  der  dem  Verleger  überlassenen  Auflagen  der  Urheber  (Verfasser) ­
  von  neuem  über  sein  Urheberrecht  verfügen  und  es  durch  Übertragung
an  andere  nutzbar  machen  kann.  Bon  Bedeutung  für  die  Bewertung  des  Urheberrechts ­
  ist  ferner  die  Dauer  seines  gesetzlichen  Schutzes  (vgl.  §  29  des  ersteren  Ges.),
die  für  jedes  einzelne  Schriftwerk  besonders  zu  berechnen  ist.  Handelt  es  sich
um  das  Urheberrecht  an  Bühnen  werken,  für  welche  als  Mittel  der  Verwertung
die  Übertragung  des  Rechtes  der  öffentlichen  Aufführung  in  Betracht  komntt,
so  ist  für  die  Ermittlung  des  Wertes  wesentlich,  in  welcher  Weise  der  Verfasser
einzelnen  oder  mehreren  Bühnen  in  beschränkter  oder  unbeschränkter  Weise
das  Aufführungsrecht  übertragen  hat;  die  Art  und  Höhe  der  Tantiemen,  die  in
solchen  Fällen  die  Gegenleistung  für  die  Gestattung  der  Aufführung  des  Werkes
zu  bilden  pflegen,  geben  hier  die  Grundlage  für  die  Wertsermittlung.  Mag
es  sich  um  Verlagsverträge  i.  S.  des  §  1  Ges.  über  das  Verlagsrecht  v.  19.  Juni
1901  oder  um  Verträge  über  die  Übertragung  des  Aufführungsrechts  bei  BL)nenwerken
  handeln,  immer  wird  festzustellen  sein,  ob  etwa  der  Urheber  (Verfasser)
durch  die  Art  des  Entgelts,  das  er  sich  hat  zusichern  lassen,  einen  Rechtsanspruch
auf  periodisch  wiederkehrende  Bezüge  erworben  hat,  z.  B.  durch  Ausbedingung
sich  wiederholender  Honorare  bei  neuen  Auflagen  eines  Schriftwerkes,  durch
Zusicherung  von  Tantiemen  vom  Erlöse  jeder  Aufführung  eines  Bühnenwerkes
und  dergleichen  ähnliche  Abreden.  Gemäß  dem  Inhalte  der  geschlossenen  Verträge ­
  bleibt  dann  zu  prüfen,  ob  und  in  welcher  Höhe  dem  Steuerpflichtigen  für
die  von  ihm  hingegebenen  Vermögenswerte  periodische  geldwerte  Hebungen
zustehen.  Ihr  Kapitalwert  gehört,  wenn  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen
vorliegen,  zum  steuerbaren  Vermögen  i.  S.  des  §  7  c  Erg.St.G.,  dessen  Wer!
gemäß  §  13  Nr.  I  und  V  daselbst  mit  dem  12V„  fachen  des  einjährigen,  im  letzten
Leistungsjahre  bezogenen  Betrages  und  bei  bestimmter  zeitlicher  Begrenzung
            
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