Full text : Der Wirtschaftskrieg

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keil  und  Bankfirmen,  die  ihren  Hauptsitz  in  einenl
mit  dem  Deutschen  Reich  im  Kriegszustände  befindlichen ­
  Staate  haben,  wird  unter  Wahrung  des
Eigentums  und  der  Privatrechte  während  der  Dauer
des  Krieges  den  Beschränkungen  der  §  1  und  2
unterworfen.
$  1.  Die  genannten  Banken  lind  Bankfirmeu
dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung ­
  ab  neue  Geschäfte  nur  insoweit  eingehen,
als  cs  erforderlich  ist,  um  die  alten  Geschäfte  abzuwickeln ­
  und  die  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten
verwendbaren  Aktiva  flüssig  zu  machen.
s  2.  Die  Aktiva,  welche  nach  Begleichung  der
unter  den  jetzigen  Umständen  erfüllbaren  Verpflichtungen ­
  verbleiben,  sind  während  der  Dauer  des
Krieges  an  einer  noch  zu  bestimmenden  Stelle  zu
hinterlegen.
II.  Die  belgischen  Banken  und  Bankfirmen
  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser ­
  Verordnung  ab  während  der  Dauer  des  Kriege?
ihren  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  deutschen
Interessen  widerstreitenden  Weise  führen,  sie  dürfen
insbesondere  weder  mittelbar  noch  unmittelbar
Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  in  das  feindliche ­
  Ausland,  auch  nicht  in  die  von  den  deutschen
Truppen  nicht  besetzten  Gebietsteile  Belgiens  abführen ­
  oder  überweisen.
III.  Zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieser ­
  Verordnung  werden  alle  Banken  und  Bankfirmen
unter  Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte
der  Aufsicht  des  Generalgouverneurs  in  Belgien
unterworfen,  die  von  einem  Generalkommissar  in  der
Person  des  Herrn  Geheimen  Oberfinanzrates  Dr.  v.
Lumm  ausgeübt  wird.  Der  Generalkommissär  ist
berechtigt,  seine  Befugnisse  auf  Spezialkommissäre  zu
übertragen.
Der  Generalkommissar  ist  befugt,  die  zur  Durchführung ­
  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  erforderlichen ­
  Maßnahmen  zu  treffen  und  auch  Ausnahmen ­
  zuzulassen.  Seinen  Anordnungen  und  Weisungen ­
  haben  die  Leiter  und  Angestellten  aller  beaufsichtigten ­
  Banken  und  Bankfirmen  Folge  zu
leisten.
Der  Generalkommiffar  ist  insbesondere  berechtigt: ­

a)  die  Bücher  und  Schriften  der  Banken  und
Bankfirmcn  einzusehen,  sowie  den  Bestand  der  Kaffe
und  die  Bestände  an  Wertpapieren,  Wechseln  usw.
zu  untersuchen,  auch  Auskunft  über  alle  geschäftlichen ­
  Angelegenheiten  zu  verlangen,
b)  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und
Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
untersagen,
c)  eine  Stelle  für  erforderliche  Hinterlegungen
zu  bestinimen.
IV.  Der  Generalkommissar  ist  berechtigt,  von
den  Banken  und  Bankfirmen  für  die  Einhaltung  der
Bestimnmngen  dieser  Verordnung,  sowie  der  von
ihni  auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  Anordnungen ­

  Kautionen  zu  verlangen.  Im  Falle  der
Übertretung  gelten  diese  Kautionen  ganz  oder  teilweise. ­
  Weitere  Maßnahmen  gegen  die  verantwortlichen ­
  Personen  bleiben  vorbehalten.
V.  Die  durch  die  Kontrolle  entstehende»  Kosten
sind  von  den  beaufsichtigten  Banken  und  Bankfirmen
anteilig  zu  tragen.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  3,  Seite  7.)
Verordnung  vom  2<».  November  1914.
1.  1.  Der  Generalkommissar  für  die  Banken  in
Belgien  kann  im  Wege  der  Vergeltung  für  solche
Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von
Unternehmungen,  die  sich  in  den  okkupierten  Gebieten ­
  Belgiens  befinden  und  die  von  einem  mit  dem
Deutschen  Reich  im  Kriegszustand  befindlichen  Lande
aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren
Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  solche  Länder
oder  an  deren  Staatsangehörige  abzuführen  sind,
oder  an  denen  Staatsangehörige  solcher  Länder  in
irgend  einer  Form  beteiligt  find,  auf  Kosten  der  Unternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellen,  die  unter
Wahrung  der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte
des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  daß
während  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in
einer  Welse  geführt  wird,  die  den  Interessen  des
Deutschen  Reiches  oder  der  okkupierten  Gebiete  Belgiens ­
  widerstreitet.
2.  Die  gleichen  Maßnahmen  kann  der  Generalkommissar ­
  für  die  Banken  in  Belgien  gegenüber
Unternehmungen  treffen,  welche  ihr  Wirkungsgebiet
ganz  oder  zum  Teil  im  belgischen  Kongostaat  haben,
sowie  gegenüber!  belgischen  Unternehmungen,  von
deren  Anlagekapital  sich  mindestens  10  %  im  Eigentum ­
  deutscher  Staatsangehöriger  befinden.
II.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere
befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und
Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
untersagen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen,  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die
Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen ­
  ;
3.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen.
III.  Die  Verwaltungsmitglieder,  Leiter  und
Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  zum
Zweck«  der  Überwachung  des  Untcruehmens  von
den  Aufsichtspersonen  getroffenen  Anordnungen  und
Weisungen  Folge  zu  leisten.  Sie  haben  die  Aufsichtspersonen ­
  zu  allen  Sitzungen  des  Verwaltungsrates ­
  und  zu  den  Generalversammlungen  unter  Bekanntgabe ­
  der  Tagesordnung  rechtzeitig  einzuladen
und  sie  von  allen  Beschlüssen  des  Verwaltungsrates
und  der  Direktion  schriftlich  nt  verständigen.
IV.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines
unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens  dürfen  weder
            
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