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keil und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einenl
mit dem Deutschen Reich im Kriegszustände befindlichen
Staate haben, wird unter Wahrung des
Eigentums und der Privatrechte während der Dauer
des Krieges den Beschränkungen der § 1 und 2
unterworfen.
$ 1. Die genannten Banken lind Bankfirmeu
dürfen vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung
ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen,
als cs erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzuwickeln
und die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
verwendbaren Aktiva flüssig zu machen.
s 2. Die Aktiva, welche nach Begleichung der
unter den jetzigen Umständen erfüllbaren Verpflichtungen
verbleiben, sind während der Dauer des
Krieges an einer noch zu bestimmenden Stelle zu
hinterlegen.
II. Die belgischen Banken und Bankfirmen
dürfen vom Tage der Veröffentlichung dieser
Verordnung ab während der Dauer des Kriege?
ihren Geschäftsbetrieb nicht in einer den deutschen
Interessen widerstreitenden Weise führen, sie dürfen
insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar
Gelder oder sonstige Vermögenswerte in das feindliche
Ausland, auch nicht in die von den deutschen
Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens abführen
oder überweisen.
III. Zur Durchführung der Bestimmungen dieser
Verordnung werden alle Banken und Bankfirmen
unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte
der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien
unterworfen, die von einem Generalkommissar in der
Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrates Dr. v.
Lumm ausgeübt wird. Der Generalkommissär ist
berechtigt, seine Befugnisse auf Spezialkommissäre zu
übertragen.
Der Generalkommissar ist befugt, die zur Durchführung
der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und auch Ausnahmen
zuzulassen. Seinen Anordnungen und Weisungen
haben die Leiter und Angestellten aller beaufsichtigten
Banken und Bankfirmen Folge zu
leisten.
Der Generalkommiffar ist insbesondere berechtigt:
a) die Bücher und Schriften der Banken und
Bankfirmcn einzusehen, sowie den Bestand der Kaffe
und die Bestände an Wertpapieren, Wechseln usw.
zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäftlichen
Angelegenheiten zu verlangen,
b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere
Verfügungen über Vermögenswerte und
Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu
untersagen,
c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen
zu bestinimen.
IV. Der Generalkommissar ist berechtigt, von
den Banken und Bankfirmen für die Einhaltung der
Bestimnmngen dieser Verordnung, sowie der von
ihni auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen
Kautionen zu verlangen. Im Falle der
Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teilweise.
Weitere Maßnahmen gegen die verantwortlichen
Personen bleiben vorbehalten.
V. Die durch die Kontrolle entstehende» Kosten
sind von den beaufsichtigten Banken und Bankfirmen
anteilig zu tragen.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 3, Seite 7.)
Verordnung vom 2<». November 1914.
1. 1. Der Generalkommissar für die Banken in
Belgien kann im Wege der Vergeltung für solche
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von
Unternehmungen, die sich in den okkupierten Gebieten
Belgiens befinden und die von einem mit dem
Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande
aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren
Erträgnisse ganz oder zum Teil in solche Länder
oder an deren Staatsangehörige abzuführen sind,
oder an denen Staatsangehörige solcher Länder in
irgend einer Form beteiligt find, auf Kosten der Unternehmungen
Aufsichtspersonen bestellen, die unter
Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte
des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß
während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in
einer Welse geführt wird, die den Interessen des
Deutschen Reiches oder der okkupierten Gebiete Belgiens
widerstreitet.
2. Die gleichen Maßnahmen kann der Generalkommissar
für die Banken in Belgien gegenüber
Unternehmungen treffen, welche ihr Wirkungsgebiet
ganz oder zum Teil im belgischen Kongostaat haben,
sowie gegenüber! belgischen Unternehmungen, von
deren Anlagekapital sich mindestens 10 % im Eigentum
deutscher Staatsangehöriger befinden.
II. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere
befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere
Verfügungen über Vermögenswerte und
Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu
untersagen;
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens
einzusehen, sowie den Bestand der Kasse und die
Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen
;
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
zu verlangen.
III. Die Verwaltungsmitglieder, Leiter und
Angestellten der Unternehmungen haben den zum
Zweck« der Überwachung des Untcruehmens von
den Aufsichtspersonen getroffenen Anordnungen und
Weisungen Folge zu leisten. Sie haben die Aufsichtspersonen
zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates
und zu den Generalversammlungen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen
und sie von allen Beschlüssen des Verwaltungsrates
und der Direktion schriftlich nt verständigen.
IV. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines
unter Aufsicht gestellten Unternehmens dürfen weder