Full text : Der Wirtschaftskrieg

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befugt  und  über  alle  Vermögensteile  des  Unternehmens
ausschließlich  verfügungsberechtigt.
Während  der  Dauer  der  Verwaltung  ruhen  die
Befugnisse  des  Inhabers  oder  der  Inhaber  des  Unternehmens ­
  sowie  die  Befugnisse  anderer  Personen  und
überhaupt  aller  Organe  zu  Rechtshandlungen  für  das
Unternehmen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  dm
Generalversammlungen,  Verwaltungsräten  und  anderen
Organen  der  Aktiengesellschaften.
Die  Verwalter  können  zu  ihrer  Unterstützung  mit
Zustimmung  des  Generalkommissärs  für  die  Banken
die  Befugnis  zur  Vornahme  gewisser  Rechtshandlungen
für  das  Unternehmen  auf  andere  Personen,  insbesondere ­
  auch  auf  bisherige  Angestellte  des  Unternehmens ­
  übertragen.
Die  Angestellten  des  Unternehmens  haben  dem
Verwalter  jede  Auskunft  zu  geben,  alle  Bücher,
Schriften,  Schlüssel,  Waren  und  sonstigen  Werte  des
Unternehmens  auszuhändigen  und  ihre  Arbeit  nach  den
Weisungen  des  Zwangsverwalters  zu  leisten.
Art.  5.  Der  Verwalter  kann  das  Unternehmen
ganz  oder  teilweise  fortführen  oder  sich  auf  die  Beendigung ­
  der  laufenden  Geschäfte  beschränken.
Art.  0.  Das  Unternehmen  hat  alle  durch  die
Zwangsverwaltung  veranlaßten  Kosten  zu  tragen,  einschließlich ­
  der  vom  Generalkommissär  für  die  Banken
festzusetzenden  Bezüge  des  Zwangsverwalters.  Diese
Kosten  gelten  als  bevorrechtigte  Forderungen.
Art.  7.  Für  die  Ausführung  der  ihm  übertragenen ­
  Verwaltungsgeschäfle  ist  der  Zwangsverwalter
ausschließlich  dem  Generalgouverneur  verantwortlich.
Art.  8.  Den  Erlaß  von  Vollzugsvorschriften,
insbesondere  hinsichtlich  der  Anlegung  von  Überschüssen
zugunsten  der  Berechtigten,  übertrage  ich  dem  Generalkommissär ­
  für  die  Banken.
Art.  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  100.000  Francs  für  jeden  Fall  und  mit  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  einem  von  beiden
bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
Zuständig  sind  die  Militärgerichte.
Art.  10.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen
Tage  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  41  vom  20.  Februar  1915.)
Der  Generalkommissär  für  die  Banken  von  Belgien
hat  aus  Grund  der  Verordnung  vom  26.  November  1914,
veröffentlicht  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  die
okkupierten  Gebiete  Belgiens  Nr.  16  vom  30.  November
1914,  für  sämtliche  in  Belgien  arbeitende,  dem  feindlichen ­
  Auslande  angehörigen  Versicherungsunternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellt.  Es  kommen  hiebei
79  französische,  75  englische  und  5  russische  Gesellschaften
in  Betracht.  Die  bestellten  Aufsichtspersonen  haben
diesen  Unternehmungen  den  Abschluß  neuer  und  die
Verlängerung  laufender  Versicherungsverträge  untersagt.
Infolge  der  Ausschaltung  dieser  Gesellschaften  aus  dem

Versicherungsgeschäste  dürste  vor  allem  eine  nicht  unerhebliche ­
  Belebung  des  Versicherungsbetriebes  der
belgischen  Gesellschaften,  dann  aber  auch  der  dem
neutralen  Auslande  und  dem  Deutschen  Reiche  angehörigen ­
  Unternehmungen  zu  erwarten  sein.  Ein  Versicherungsnotstand ­
  ist  unter  den  gegenwärtigen  Wirtschafts-
  und  Verkehrsverhältnissen  in  Belgien  kaum  zu
befürchten,  um  so  weniger,  als  bereits  neben  den  belgischen
Gesellschaften  eine  große  Anzahl  kapitalkräftiger  Gesellschaften ­
  des  neutralen  Auslandes  und  des  Deutschen
Reiches  in  Belgien  arbeitet.  Sollte  sich  später  ein
weitergehendes  Bedürfnis  nach  Versicherungsgelegenheit
herausstellen,  so  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  dieses  durch
die  Neuaufnahme  des  Geschäftes  in  Belgien  durch
Unternehmungen  des  neutralen  Auslandes  und  Deutschlands ­
  befriedigt  werden  könnte.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  21.  April  1915.)
4.  Behandlung  feindlicher  Zollgüter*).
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters,  des
Reichskanzlers  vom  4.  Jänner  1914  lautet:  Auf  Grund
von  8  7,  Abs.  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Behandlung ­
  feindlicher  Zollgüter,  wird  diese  Verordnung
bis  auf  weiteres  hinsichtlich  derjenigen  Waren  außer
Kraft  gesetzt,  die  sich  innerhalb  der  Reichsgrenze  für
Rechnung  einer  natürlichen  oder  juristischen  Person  befinden, ­
  die  in  Belgien  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  hat.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  2  vom  9.  Jänner  1915.)
5.  Gewerbliches  Eigentum**).
Die  Patentregister  und  das  Otkiee  des  brevats  find
nicht  von  Brüssel  entfernt  worden;  die  Arbeit  des
Otkiee  nimmt  ungestört  ihren  Fortgang.  Der  Generaldirektor ­
  kann  auch  jetzt  von  der  ihm  früher  erteilten
Vollmacht  zur  Erteilung  von  Patenten  Gebrauch
machen.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  25  vom  1.  April  1915.)
Patentanmeldungen  und  Zahlung  von  Patentgebühren. ­
  Nach  dem  belgischen  Gesetze  vom
24.  Mai  1854  (Art.  17)  ist  das  Gesuch  um  Erteilung
eines  Patents  entweder  auf  der  Kanzlet  eines  der  neun
Provinzialgouvernements  (greife  de  l’un  des  gouvernements
  provineiaux)  oder  auf  dem  Bureau  eines  commissariat
  d’arrondissement  einzureichen.  Wenn  auch  au
die  Stelle  der  Provinzialgouverneure  jetzt  die  deutschen
Militärgouverncure  mit  den  ihnen  zugeteilten  Präsidenten ­
  der  Zivilverivaltungen  getreten  sind,  so  ist  doch
die  innere  Organisation  der  Provinzialvertvaltungen
die  alte  geblieben;  der  an  der  Spitze  der  oben  gcgenanntcn
  Kanzlei  stehende  Grcffier  ist  weiter  in  Tätigkeit, ­
  und  Patentanmeldungen  können  nach  wie  vor  bei
ihm  eingereicht  werden.  Die  commissaires  d’arrondisse-*)
  Siehe  Seite  21.
**)  Siehe  Seite  39.
            
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