Full text: Der Wirtschaftskrieg

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befugt und über alle Vermögensteile des Unternehmens 
ausschließlich verfügungsberechtigt. 
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die 
Befugnisse des Inhabers oder der Inhaber des Unter 
nehmens sowie die Befugnisse anderer Personen und 
überhaupt aller Organe zu Rechtshandlungen für das 
Unternehmen. Dies gilt insbesondere auch von dm 
Generalversammlungen, Verwaltungsräten und anderen 
Organen der Aktiengesellschaften. 
Die Verwalter können zu ihrer Unterstützung mit 
Zustimmung des Generalkommissärs für die Banken 
die Befugnis zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen 
für das Unternehmen auf andere Personen, insbe 
sondere auch auf bisherige Angestellte des Unter 
nehmens übertragen. 
Die Angestellten des Unternehmens haben dem 
Verwalter jede Auskunft zu geben, alle Bücher, 
Schriften, Schlüssel, Waren und sonstigen Werte des 
Unternehmens auszuhändigen und ihre Arbeit nach den 
Weisungen des Zwangsverwalters zu leisten. 
Art. 5. Der Verwalter kann das Unternehmen 
ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Be 
endigung der laufenden Geschäfte beschränken. 
Art. 0. Das Unternehmen hat alle durch die 
Zwangsverwaltung veranlaßten Kosten zu tragen, ein 
schließlich der vom Generalkommissär für die Banken 
festzusetzenden Bezüge des Zwangsverwalters. Diese 
Kosten gelten als bevorrechtigte Forderungen. 
Art. 7. Für die Ausführung der ihm über 
tragenen Verwaltungsgeschäfle ist der Zwangsverwalter 
ausschließlich dem Generalgouverneur verantwortlich. 
Art. 8. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften, 
insbesondere hinsichtlich der Anlegung von Überschüssen 
zugunsten der Berechtigten, übertrage ich dem General 
kommissär für die Banken. 
Art. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim 
mungen dieser Verordnungen werden mit Geldstrafe bis 
zu 100.000 Francs für jeden Fall und mit Gefängnis 
strafe bis zu einem Jahr oder mit einem von beiden 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Zuständig sind die Militärgerichte. 
Art. 10. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen 
Tage in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens Nr. 41 vom 20. Februar 1915.) 
Der Generalkommissär für die Banken von Belgien 
hat aus Grund der Verordnung vom 26. November 1914, 
veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatte für die 
okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 16 vom 30. November 
1914, für sämtliche in Belgien arbeitende, dem feind 
lichen Auslande angehörigen Versicherungsunterneh 
mungen Aufsichtspersonen bestellt. Es kommen hiebei 
79 französische, 75 englische und 5 russische Gesellschaften 
in Betracht. Die bestellten Aufsichtspersonen haben 
diesen Unternehmungen den Abschluß neuer und die 
Verlängerung laufender Versicherungsverträge untersagt. 
Infolge der Ausschaltung dieser Gesellschaften aus dem 
Versicherungsgeschäste dürste vor allem eine nicht un 
erhebliche Belebung des Versicherungsbetriebes der 
belgischen Gesellschaften, dann aber auch der dem 
neutralen Auslande und dem Deutschen Reiche ange 
hörigen Unternehmungen zu erwarten sein. Ein Ver 
sicherungsnotstand ist unter den gegenwärtigen Wirt- 
schafts- und Verkehrsverhältnissen in Belgien kaum zu 
befürchten, um so weniger, als bereits neben den belgischen 
Gesellschaften eine große Anzahl kapitalkräftiger Gesell 
schaften des neutralen Auslandes und des Deutschen 
Reiches in Belgien arbeitet. Sollte sich später ein 
weitergehendes Bedürfnis nach Versicherungsgelegenheit 
herausstellen, so ist nicht zu bezweifeln, daß dieses durch 
die Neuaufnahme des Geschäftes in Belgien durch 
Unternehmungen des neutralen Auslandes und Deutsch 
lands befriedigt werden könnte. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 21. April 1915.) 
4. Behandlung feindlicher Zollgüter*). 
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters, des 
Reichskanzlers vom 4. Jänner 1914 lautet: Auf Grund 
von 8 7, Abs. 4 der Verordnung, betreffend die Be 
handlung feindlicher Zollgüter, wird diese Verordnung 
bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer 
Kraft gesetzt, die sich innerhalb der Reichsgrenze für 
Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person be 
finden, die in Belgien ihren Wohnsitz oder Sitz hat. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" 
Nr. 2 vom 9. Jänner 1915.) 
5. Gewerbliches Eigentum**). 
Die Patentregister und das Otkiee des brevats find 
nicht von Brüssel entfernt worden; die Arbeit des 
Otkiee nimmt ungestört ihren Fortgang. Der General 
direktor kann auch jetzt von der ihm früher erteilten 
Vollmacht zur Erteilung von Patenten Gebrauch 
machen. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" 
Nr. 25 vom 1. April 1915.) 
Patentanmeldungen und Zahlung von Pa 
tentgebühren. Nach dem belgischen Gesetze vom 
24. Mai 1854 (Art. 17) ist das Gesuch um Erteilung 
eines Patents entweder auf der Kanzlet eines der neun 
Provinzialgouvernements (greife de l’un des gouverne- 
ments provineiaux) oder auf dem Bureau eines com- 
missariat d’arrondissement einzureichen. Wenn auch au 
die Stelle der Provinzialgouverneure jetzt die deutschen 
Militärgouverncure mit den ihnen zugeteilten Präsi 
denten der Zivilverivaltungen getreten sind, so ist doch 
die innere Organisation der Provinzialvertvaltungen 
die alte geblieben; der an der Spitze der oben gc- 
genanntcn Kanzlei stehende Grcffier ist weiter in Tätig 
keit, und Patentanmeldungen können nach wie vor bei 
ihm eingereicht werden. Die commissaires d’arrondisse- 
*) Siehe Seite 21. 
**) Siehe Seite 39.
	        
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