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litäten ausgearbeitet, durch welche die Staatsangehörigkeit
der Inhaber von Kupons ottomanischer Anleihetitres
und der Besitz dieser Titres sichergestellt
werden soll. Diesem Reglement zufolge müssen die
Inhaber zusammen mit dem Kuponverzeichnis eine
schriftliche Erklärung überreichen, worin die Staatsangehörigkeit
des Inhabers unter Eid angegeben wird.
Falsche Erklärungen werden mit Gefängnis von einem
Monat bis zu drei Jahren pnd einer Geldstrafe von
5 bis 100 Pfund bestraft. Die Erklärungen werden
vom Finanzministerium geprüft werden.
(„Neue Freie Presse" vom 14. Dezember 1914.)
z. Seerechtliche Bestimmungen.
Konterbandeliste.
Die kaiserlich ottomanische Regierung betrachtet
während des gegenwärtigen Krieges die in den nachstehenden
beiden Verzeichnissen nebst einem Nachtrag zum
Verzeichnis II aufgeführten Gegenstände und Stoffe als
Kriegskonterbande.
I« Verzeichnis der als absolute Kriegskonterbande
angesehenen Gegenstände und Stoffe.
1. Feuerwaffen jeder Art, leichte und schwere, mit
Einschluß der Jagdwaffen; blanke Waffen; ihre Bestandteile
jeder Art;
2. Geschosse, Patronen und Kartuschen jeder Art;
Torpedos und alle dazugehörigen Bestandteile, einzeln
oder zusammengesetzt;
3. Schießpulver jeder Art und alle anderen Sprengstoffe
und im Kriege gebräuchlichen explodierenden Stoffe,
sowie Salpeter, Schwefel, schwefelsaures Kalt, Chlorkalium
und alle anderen zur Herstellung dieser Stoffe
notwendigen ähnlichen chemischen Stoffe.
4. Schießpulver und chemische Sprengstofferzeugnisse
aller Art, die nicht besonders für den Krieg bestimmt
sind;
5. Lafetten und Munitionswagen oder ihre Bestandteile,
Räder und Ravnaben, Protzen, Munitionsund
Transportwagen im allgemeinen, Feldschmieden,
Munitionskasten, zur Beförderung schwerer Lasten bestimmte
Fuhrwerke, Lastautomobile, im Dienste der
Armee und Marine verwendbare Motorwagen, alle
Arten ähnlicher Transportmittel und ihre Bestandteile,
einzeln oder zusammengesetzt; alle Ole und Fette, die
bei der Artillerie und den anderen Waffengattungen
verwendet werden;
6. Pontons und alle Werkzeuge und Material, die
zur Konstruktion von Brücken dienen; Seetransportmittel
und Bauholz;
7. alle Arten von Maschinen die durch Dampf, Petroleum,
Benzin und Elektrizität angetrieben werden
sowie ihre Bestandteile, einfach oder zusammengesetzt,
Azetylen- oder elektrische Scheinwerfer, Lampen, Heliostaten,
Heliographen und alle elektrischen Apparate;
8. Kleidungs- und Ausrüstungsstücke, Kleidungsstoffe
und als solches kenntliches Militärschuhwerk;
9. Geschirre und Militärsättel, Kopfstücke für Saumtiere,
Sattlereigegenstände, zum Anschirren geeignetes
Sattlereigerät, Ofen und Feldküchen, Zelte jeder Art
und ihre Zübehörstücke, zum Gebrauch des Heeres geeignete
Ausrüstungsstücke und Kriegsgerät;
10. Material und alle Werkzeuge, Gegenstände und
Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt, die zur Befestigung
einer als Lager dienenden Stellung benutzt
werden können;
11. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge. Gegenstände
und Stoffe, die nur auf Schiffen und sonstigen
Fahrzeugen dieser Art benutzt werden können, Schwimmdocks
und ihre Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt,
Kräne zum Heben schwerer Lasten sowie jede diesem
Zwecke dienende Art von Maschinen, Motorboote, Fahrzeuge,
Pontons (feststehende und schwimmende), alle
Vorrichtungen, die zur Herstellung und Ausbesserung von
Waffen und Ausrüstungsgegenständen der Armee und
Marine geeignet sind, Werkstätten und ihre Bestandteile
einzeln oder zusammengesetzt;
12. Luftballons, Flugmaschinen, Luftschiffe und ihre
Bestandteile, einzeln oder zusammengesetzt;
13. Reit-, Zug- und Lasttiere;
14. Panzerplatten, Blei, Eisenblech, Platin, Kupferplatten,
Winkeleisen, Eisenstangen, Schrauben, Eisen,
Zink, Zinnplatten und -stangen, Holz jeder Art;
15. Kohle.
H. Verzeichnis der als relative Kriegskonterbande
angesehenen Gegenstände und Stoffe.
1. Lebensmittel jeder Act mit Einichluß von Wein;
2. zur Viehfütterung geeignetes Getreidefutter sowie
Brotgetreide;
3. Bücher, die sich auf den Land- oder Seekrieg
beziehen, namentlich Schriften und Aufstellungen über
militärische Vorschriften;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie
Papiergeld;
5. festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Werkzeuge
und die verschiedenen Materialien für Feldbahnen, Stadtautomobile,
Zweiräder und Motorräder;
6. Apparate und das Material für Telegraphen,
Funkentelegraphen, Fernsprecher und Kabel;
7. Kleidungsstücke jeder Art, Kleidungsstoffe und
Schuhwerk;
8. Hufeisen, alle Werkzeuge, Gegenstände und Geräte
zum Hufschmieden;
9. Stacheldraht sowie die zu dessen Anbringung,
Befestigung, Spannung und Zerschneidung dienenden
Werkzeuge und Geräte;
10. Erdölrückstände (pacura), Naphtha, Benzin, Petroleum
sowie ähnliche Stoffe, die zum Ersatz für Kohle
als Feuerungsmaterial benutzt werden können;
11. Doppelgläser, Fernrohre, die verschiedenen Instrumente
zur Bestimmung von Entfernungen, Karten,
Chronometer, die verschiedenen nautischen und topographischen
Beobachtungsapparate und Instrumente.
Nachtrag zum Verzeichnis II.
1. Kupfer, unbearbeitet;
2. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;