Full text : Der Wirtschaftskrieg

36

litäten  ausgearbeitet,  durch  welche  die  Staatsangehörigkeit ­
  der  Inhaber  von  Kupons  ottomanischer  Anleihetitres ­
  und  der  Besitz  dieser  Titres  sichergestellt
werden  soll.  Diesem  Reglement  zufolge  müssen  die
Inhaber  zusammen  mit  dem  Kuponverzeichnis  eine
schriftliche  Erklärung  überreichen,  worin  die  Staatsangehörigkeit ­
  des  Inhabers  unter  Eid  angegeben  wird.
Falsche  Erklärungen  werden  mit  Gefängnis  von  einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  pnd  einer  Geldstrafe  von
5  bis  100  Pfund  bestraft.  Die  Erklärungen  werden
vom  Finanzministerium  geprüft  werden.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  14.  Dezember  1914.)
z.  Seerechtliche  Bestimmungen.
Konterbandeliste.
Die  kaiserlich  ottomanische  Regierung  betrachtet
während  des  gegenwärtigen  Krieges  die  in  den  nachstehenden ­
  beiden  Verzeichnissen  nebst  einem  Nachtrag  zum
Verzeichnis  II  aufgeführten  Gegenstände  und  Stoffe  als
Kriegskonterbande.
I«  Verzeichnis  der  als  absolute  Kriegskonterbande
angesehenen  Gegenstände  und  Stoffe.
1.  Feuerwaffen  jeder  Art,  leichte  und  schwere,  mit
Einschluß  der  Jagdwaffen;  blanke  Waffen;  ihre  Bestandteile ­
  jeder  Art;
2.  Geschosse,  Patronen  und  Kartuschen  jeder  Art;
Torpedos  und  alle  dazugehörigen  Bestandteile,  einzeln
oder  zusammengesetzt;
3.  Schießpulver  jeder  Art  und  alle  anderen  Sprengstoffe ­
  und  im  Kriege  gebräuchlichen  explodierenden  Stoffe,
sowie  Salpeter,  Schwefel,  schwefelsaures  Kalt,  Chlorkalium ­
  und  alle  anderen  zur  Herstellung  dieser  Stoffe
notwendigen  ähnlichen  chemischen  Stoffe.
4.  Schießpulver  und  chemische  Sprengstofferzeugnisse
aller  Art,  die  nicht  besonders  für  den  Krieg  bestimmt
sind;
5.  Lafetten  und  Munitionswagen  oder  ihre  Bestandteile, ­
  Räder  und  Ravnaben,  Protzen,  Munitionsund ­
  Transportwagen  im  allgemeinen,  Feldschmieden,
Munitionskasten,  zur  Beförderung  schwerer  Lasten  bestimmte ­
  Fuhrwerke,  Lastautomobile,  im  Dienste  der
Armee  und  Marine  verwendbare  Motorwagen,  alle
Arten  ähnlicher  Transportmittel  und  ihre  Bestandteile,
einzeln  oder  zusammengesetzt;  alle  Ole  und  Fette,  die
bei  der  Artillerie  und  den  anderen  Waffengattungen
verwendet  werden;
6.  Pontons  und  alle  Werkzeuge  und  Material,  die
zur  Konstruktion  von  Brücken  dienen;  Seetransportmittel ­
  und  Bauholz;
7.  alle  Arten  von  Maschinen  die  durch  Dampf,  Petroleum, ­
  Benzin  und  Elektrizität  angetrieben  werden
sowie  ihre  Bestandteile,  einfach  oder  zusammengesetzt,
Azetylen-  oder  elektrische  Scheinwerfer,  Lampen,  Heliostaten, ­
  Heliographen  und  alle  elektrischen  Apparate;
8.  Kleidungs-  und  Ausrüstungsstücke,  Kleidungsstoffe ­
  und  als  solches  kenntliches  Militärschuhwerk;
9.  Geschirre  und  Militärsättel,  Kopfstücke  für  Saumtiere, ­
  Sattlereigegenstände,  zum  Anschirren  geeignetes

Sattlereigerät,  Ofen  und  Feldküchen,  Zelte  jeder  Art
und  ihre  Zübehörstücke,  zum  Gebrauch  des  Heeres  geeignete ­
  Ausrüstungsstücke  und  Kriegsgerät;
10.  Material  und  alle  Werkzeuge,  Gegenstände  und
Bestandteile,  einzeln  und  zusammengesetzt,  die  zur  Befestigung ­
  einer  als  Lager  dienenden  Stellung  benutzt
werden  können;
11.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge.  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  nur  auf  Schiffen  und  sonstigen
Fahrzeugen  dieser  Art  benutzt  werden  können,  Schwimmdocks ­
  und  ihre  Bestandteile,  einzeln  und  zusammengesetzt,
Kräne  zum  Heben  schwerer  Lasten  sowie  jede  diesem
Zwecke  dienende  Art  von  Maschinen,  Motorboote,  Fahrzeuge, ­
  Pontons  (feststehende  und  schwimmende),  alle
Vorrichtungen,  die  zur  Herstellung  und  Ausbesserung  von
Waffen  und  Ausrüstungsgegenständen  der  Armee  und
Marine  geeignet  sind,  Werkstätten  und  ihre  Bestandteile
einzeln  oder  zusammengesetzt;
12.  Luftballons,  Flugmaschinen,  Luftschiffe  und  ihre
Bestandteile,  einzeln  oder  zusammengesetzt;
13.  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere;
14.  Panzerplatten,  Blei,  Eisenblech,  Platin,  Kupferplatten, ­
  Winkeleisen,  Eisenstangen,  Schrauben,  Eisen,
Zink,  Zinnplatten  und  -stangen,  Holz  jeder  Art;
15.  Kohle.
H.  Verzeichnis  der  als  relative  Kriegskonterbande
angesehenen  Gegenstände  und  Stoffe.
1.  Lebensmittel  jeder  Act  mit  Einichluß  von  Wein;
2.  zur  Viehfütterung  geeignetes  Getreidefutter  sowie
Brotgetreide;
3.  Bücher,  die  sich  auf  den  Land-  oder  Seekrieg
beziehen,  namentlich  Schriften  und  Aufstellungen  über
militärische  Vorschriften;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie
Papiergeld;
5.  festes  und  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Werkzeuge
und  die  verschiedenen  Materialien  für  Feldbahnen,  Stadtautomobile, ­
  Zweiräder  und  Motorräder;
6.  Apparate  und  das  Material  für  Telegraphen,
Funkentelegraphen,  Fernsprecher  und  Kabel;
7.  Kleidungsstücke  jeder  Art,  Kleidungsstoffe  und
Schuhwerk;
8.  Hufeisen,  alle  Werkzeuge,  Gegenstände  und  Geräte
zum  Hufschmieden;
9.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Anbringung,
Befestigung,  Spannung  und  Zerschneidung  dienenden
Werkzeuge  und  Geräte;
10.  Erdölrückstände  (pacura),  Naphtha,  Benzin,  Petroleum ­
  sowie  ähnliche  Stoffe,  die  zum  Ersatz  für  Kohle
als  Feuerungsmaterial  benutzt  werden  können;
11.  Doppelgläser,  Fernrohre,  die  verschiedenen  Instrumente ­
  zur  Bestimmung  von  Entfernungen,  Karten,
Chronometer,  die  verschiedenen  nautischen  und  topographischen ­
  Beobachtungsapparate  und  Instrumente.
Nachtrag  zum  Verzeichnis  II.
1.  Kupfer,  unbearbeitet;
2.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.