VIII. Königreich Belgien.
Verordnungen der Königlich belgischen Regierung.
1. Zahlungen der feindlichen Aus
länder.
Eine Verordnung des Militär-Gou
verneurs von Antwerpen vom 25. August
1914, die vom Bürgermei st er von Antwer
pen gegengezeichnet ist, lautet:
Der Generalleutnant-Militär-Gouverneur,
In Anbetracht, daß es ratsam ist, alle Bank- und
Börsengeschäfte und -Untemehmen, wie nachstehend an
gegeben, zu beschränken und auch der Ausfuhr von
Geldwerten vorzubeugen,
verordnet:
1. Alle Banken, Bank- und Wechselgeschäfte,
Privat- oder Sonderinstitute sind vom heutigen Tage
ab nicht mehr befugt, ein Finanzuntemehmen zu be
schließen oder zu betreiben, das entweder unmittelbar
oder mittelbar bezweckt, Angehörigen des Deutschen
Reiches oder deutschen Handels- und Bankhäusern
finanzielle Erleichterungen zu fichern.
2. Jedoch darf die Abwicklung der vor dem
24. August in Angriff genommenen Geschäfte betrieben
werden.
3. Alle Kapitalien oder Gelder, die aus diesen
Unternehmen herrühren, sind bei den Kassen der ver
schiedenen Anstalten oder der Bürger, die das Geschäft
gemacht haben, zu hinterlegen. Sie sind den Beteiligten
gegenüber für diese Kapitalien oder Gelder verantwort
lich ; die Beteiligten haben indessen in keinem Falle das
Recht, für die so zurückgehaltenen Summen Zinsen zu
verlangen.
4. Dem Militär-Gouverneur ist von allen Ge
schäften, die unter den bereits angegebenen Vorbe
halten abgewickelt werden, wie auch von allen Forde
rungen, die in Zukunft gestellt werden, unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
5. Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis von
2 bis 5 Jahren und mit einer Geldstrafe von 1000 bis
10.000 Francs bestraft.
Eine VerordnungdesMilitär-Gouver-
neurs v om 29. August 1914 lautet:
Einziger Artikel: Die Ausführung der Ver
ordnung vom 25. August 1914 ist bis zum Erlaß einer
neuen Verordnung hinausgeschoben.
Eine Verordnung des Militärgouverneurs
vom 31. A u g u st 1914 lautet:
Der Generalleutnant-Gouverneur der Befestigungen
Antwerpens,
Nach Prüfung der Verordnungen vom 25. August
1914 und 29. August 1914;
In Anbetracht, daß Grund vorhanden ist, die
Interessen der Ausländer auf wirksamere Weise zu
schützen;
In Erwägung außerdem, daß von den Aus
ländern, die durch die Kriegsnotwendigkeiten zum Ver
lassen des Staatsgebietes gezwungen worden sind, die
einen weder einen Vertreter noch einen Bevollmächtigten
im Lande haben, die anderen die Ausführung der von
ihnen erteilten Aufträge oder Vollmachten in zweck
dienlicher Weise nicht zu prüfen vermögen;
In Erwägung anderseits, daß zu befürchten ist,
daß durch Mißbrauch des Moratoriums Angehörige der
Mächte, mit denen Belgien sich im Kriegszustand be
findet, ihr Handelsvermögen zum Schaden ihrer bel
gischen Gläubiger zu Gelde machen; daß diese Gefahr
um so schwerwiegender ist, als es den Belgiern, die
den vom Feinde besetzten Teil bewohnen, materiell un
möglich ist, die Rechtsmittel des gemeinen Rechtes zu
ergreifen;
verordnet folgendes:
Art. I. Eine Zahlung darf rechtsgültig von einem
deutschen oder österreichischen Untertan, von einer
Firma oder einem Zweiggeschäft dieser Staaten, von
ihren Vertretern oder Bevollmächtigten nur in
Gegenwart eines Verwalters aä hoc angenommen
werden, der vom Gouverneur der Befestigungen
ernannt wird.
Art. 2. Der Verwalter hat das Recht und die
Verpflichtung, gegen alle Zahlungen Einspruch zu er
heben, die entweder dem Interesse deutscher oder öster
reichischer Untertanen oder dem Interesse ihrer bel
gischen Gläubiger oder dem Interesse der Nation zu
widerlaufen.
Art. 3. Das Gericht erster Instanz wird über
seine Stellungnahme Bestimmung treffen.
DerGeneralleutnant-Militär-Gou-
verneur der Befestigungen von Antwer
pen:
In Verfolg der Verordnungen vom heutigen Tage
bestimmt: