Full text: Der Wirtschaftskrieg

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litäten ausgearbeitet, durch welche die Staatsange 
hörigkeit der Inhaber von Kupons ottomanischer An 
leihetitres und der Besitz dieser Titres sichergestellt 
werden soll. Diesem Reglement zufolge müssen die 
Inhaber zusammen mit dem Kuponverzeichnis eine 
schriftliche Erklärung überreichen, worin die Staats 
angehörigkeit des Inhabers unter Eid angegeben wird. 
Falsche Erklärungen werden mit Gefängnis von einem 
Monat bis zu drei Jahren pnd einer Geldstrafe von 
5 bis 100 Pfund bestraft. Die Erklärungen werden 
vom Finanzministerium geprüft werden. 
(„Neue Freie Presse" vom 14. Dezember 1914.) 
z. Seerechtliche Bestimmungen. 
Konterbandeliste. 
Die kaiserlich ottomanische Regierung betrachtet 
während des gegenwärtigen Krieges die in den nach 
stehenden beiden Verzeichnissen nebst einem Nachtrag zum 
Verzeichnis II aufgeführten Gegenstände und Stoffe als 
Kriegskonterbande. 
I« Verzeichnis der als absolute Kriegskonterbande 
angesehenen Gegenstände und Stoffe. 
1. Feuerwaffen jeder Art, leichte und schwere, mit 
Einschluß der Jagdwaffen; blanke Waffen; ihre Bestand 
teile jeder Art; 
2. Geschosse, Patronen und Kartuschen jeder Art; 
Torpedos und alle dazugehörigen Bestandteile, einzeln 
oder zusammengesetzt; 
3. Schießpulver jeder Art und alle anderen Spreng 
stoffe und im Kriege gebräuchlichen explodierenden Stoffe, 
sowie Salpeter, Schwefel, schwefelsaures Kalt, Chlor 
kalium und alle anderen zur Herstellung dieser Stoffe 
notwendigen ähnlichen chemischen Stoffe. 
4. Schießpulver und chemische Sprengstofferzeugnisse 
aller Art, die nicht besonders für den Krieg bestimmt 
sind; 
5. Lafetten und Munitionswagen oder ihre Be 
standteile, Räder und Ravnaben, Protzen, Munitions 
und Transportwagen im allgemeinen, Feldschmieden, 
Munitionskasten, zur Beförderung schwerer Lasten be 
stimmte Fuhrwerke, Lastautomobile, im Dienste der 
Armee und Marine verwendbare Motorwagen, alle 
Arten ähnlicher Transportmittel und ihre Bestandteile, 
einzeln oder zusammengesetzt; alle Ole und Fette, die 
bei der Artillerie und den anderen Waffengattungen 
verwendet werden; 
6. Pontons und alle Werkzeuge und Material, die 
zur Konstruktion von Brücken dienen; Seetransport 
mittel und Bauholz; 
7. alle Arten von Maschinen die durch Dampf, Pe 
troleum, Benzin und Elektrizität angetrieben werden 
sowie ihre Bestandteile, einfach oder zusammengesetzt, 
Azetylen- oder elektrische Scheinwerfer, Lampen, Helio 
staten, Heliographen und alle elektrischen Apparate; 
8. Kleidungs- und Ausrüstungsstücke, Kleidungs 
stoffe und als solches kenntliches Militärschuhwerk; 
9. Geschirre und Militärsättel, Kopfstücke für Saum 
tiere, Sattlereigegenstände, zum Anschirren geeignetes 
Sattlereigerät, Ofen und Feldküchen, Zelte jeder Art 
und ihre Zübehörstücke, zum Gebrauch des Heeres ge 
eignete Ausrüstungsstücke und Kriegsgerät; 
10. Material und alle Werkzeuge, Gegenstände und 
Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt, die zur Be 
festigung einer als Lager dienenden Stellung benutzt 
werden können; 
11. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge. Ge 
genstände und Stoffe, die nur auf Schiffen und sonstigen 
Fahrzeugen dieser Art benutzt werden können, Schwimm 
docks und ihre Bestandteile, einzeln und zusammengesetzt, 
Kräne zum Heben schwerer Lasten sowie jede diesem 
Zwecke dienende Art von Maschinen, Motorboote, Fahr 
zeuge, Pontons (feststehende und schwimmende), alle 
Vorrichtungen, die zur Herstellung und Ausbesserung von 
Waffen und Ausrüstungsgegenständen der Armee und 
Marine geeignet sind, Werkstätten und ihre Bestandteile 
einzeln oder zusammengesetzt; 
12. Luftballons, Flugmaschinen, Luftschiffe und ihre 
Bestandteile, einzeln oder zusammengesetzt; 
13. Reit-, Zug- und Lasttiere; 
14. Panzerplatten, Blei, Eisenblech, Platin, Kupfer 
platten, Winkeleisen, Eisenstangen, Schrauben, Eisen, 
Zink, Zinnplatten und -stangen, Holz jeder Art; 
15. Kohle. 
H. Verzeichnis der als relative Kriegskonterbande 
angesehenen Gegenstände und Stoffe. 
1. Lebensmittel jeder Act mit Einichluß von Wein; 
2. zur Viehfütterung geeignetes Getreidefutter sowie 
Brotgetreide; 
3. Bücher, die sich auf den Land- oder Seekrieg 
beziehen, namentlich Schriften und Aufstellungen über 
militärische Vorschriften; 
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie 
Papiergeld; 
5. festes und rollendes Eisenbahnmaterial, Werkzeuge 
und die verschiedenen Materialien für Feldbahnen, Stadt 
automobile, Zweiräder und Motorräder; 
6. Apparate und das Material für Telegraphen, 
Funkentelegraphen, Fernsprecher und Kabel; 
7. Kleidungsstücke jeder Art, Kleidungsstoffe und 
Schuhwerk; 
8. Hufeisen, alle Werkzeuge, Gegenstände und Geräte 
zum Hufschmieden; 
9. Stacheldraht sowie die zu dessen Anbringung, 
Befestigung, Spannung und Zerschneidung dienenden 
Werkzeuge und Geräte; 
10. Erdölrückstände (pacura), Naphtha, Benzin, Pe 
troleum sowie ähnliche Stoffe, die zum Ersatz für Kohle 
als Feuerungsmaterial benutzt werden können; 
11. Doppelgläser, Fernrohre, die verschiedenen In 
strumente zur Bestimmung von Entfernungen, Karten, 
Chronometer, die verschiedenen nautischen und topogra 
phischen Beobachtungsapparate und Instrumente. 
Nachtrag zum Verzeichnis II. 
1. Kupfer, unbearbeitet; 
2. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;
	        
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