Full text : Der Wirtschaftskrieg

VIII.  Königreich  Belgien.
Verordnungen  der  Königlich  belgischen  Regierung.

1.  Zahlungen  der  feindlichen  Ausländer. ­

Eine  Verordnung  des  Militär-Gouverneurs ­
  von  Antwerpen  vom  25.  August
1914,  die  vom  Bürgermei  st  er  von  Antwerpen ­
  gegengezeichnet  ist,  lautet:
Der  Generalleutnant-Militär-Gouverneur,
In  Anbetracht,  daß  es  ratsam  ist,  alle  Bank-  und
Börsengeschäfte  und  -Untemehmen,  wie  nachstehend  angegeben, ­
  zu  beschränken  und  auch  der  Ausfuhr  von
Geldwerten  vorzubeugen,
verordnet:
1.  Alle  Banken,  Bank-  und  Wechselgeschäfte,
Privat-  oder  Sonderinstitute  sind  vom  heutigen  Tage
ab  nicht  mehr  befugt,  ein  Finanzuntemehmen  zu  beschließen ­
  oder  zu  betreiben,  das  entweder  unmittelbar
oder  mittelbar  bezweckt,  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches  oder  deutschen  Handels-  und  Bankhäusern
finanzielle  Erleichterungen  zu  fichern.
2.  Jedoch  darf  die  Abwicklung  der  vor  dem
24.  August  in  Angriff  genommenen  Geschäfte  betrieben
werden.
3.  Alle  Kapitalien  oder  Gelder,  die  aus  diesen
Unternehmen  herrühren,  sind  bei  den  Kassen  der  verschiedenen ­
  Anstalten  oder  der  Bürger,  die  das  Geschäft
gemacht  haben,  zu  hinterlegen.  Sie  sind  den  Beteiligten
gegenüber  für  diese  Kapitalien  oder  Gelder  verantwortlich ­
  ;  die  Beteiligten  haben  indessen  in  keinem  Falle  das
Recht,  für  die  so  zurückgehaltenen  Summen  Zinsen  zu
verlangen.
4.  Dem  Militär-Gouverneur  ist  von  allen  Geschäften, ­
  die  unter  den  bereits  angegebenen  Vorbehalten ­
  abgewickelt  werden,  wie  auch  von  allen  Forderungen, ­
  die  in  Zukunft  gestellt  werden,  unverzüglich
Anzeige  zu  erstatten.
5.  Zuwiderhandelnde  werden  mit  Gefängnis  von
2  bis  5  Jahren  und  mit  einer  Geldstrafe  von  1000  bis
10.000  Francs  bestraft.

Eine  VerordnungdesMilitär-Gouverneurs
  v  om  29.  August  1914  lautet:
Einziger  Artikel:  Die  Ausführung  der  Verordnung ­
  vom  25.  August  1914  ist  bis  zum  Erlaß  einer
neuen  Verordnung  hinausgeschoben.

Eine  Verordnung  des  Militärgouverneurs
vom  31.  A  u  g  u  st  1914  lautet:
Der  Generalleutnant-Gouverneur  der  Befestigungen
Antwerpens,
Nach  Prüfung  der  Verordnungen  vom  25.  August
1914  und  29.  August  1914;
In  Anbetracht,  daß  Grund  vorhanden  ist,  die
Interessen  der  Ausländer  auf  wirksamere  Weise  zu
schützen;
In  Erwägung  außerdem,  daß  von  den  Ausländern, ­
  die  durch  die  Kriegsnotwendigkeiten  zum  Verlassen ­
  des  Staatsgebietes  gezwungen  worden  sind,  die
einen  weder  einen  Vertreter  noch  einen  Bevollmächtigten
im  Lande  haben,  die  anderen  die  Ausführung  der  von
ihnen  erteilten  Aufträge  oder  Vollmachten  in  zweckdienlicher ­
  Weise  nicht  zu  prüfen  vermögen;
In  Erwägung  anderseits,  daß  zu  befürchten  ist,
daß  durch  Mißbrauch  des  Moratoriums  Angehörige  der
Mächte,  mit  denen  Belgien  sich  im  Kriegszustand  befindet, ­
  ihr  Handelsvermögen  zum  Schaden  ihrer  belgischen ­
  Gläubiger  zu  Gelde  machen;  daß  diese  Gefahr
um  so  schwerwiegender  ist,  als  es  den  Belgiern,  die
den  vom  Feinde  besetzten  Teil  bewohnen,  materiell  unmöglich ­
  ist,  die  Rechtsmittel  des  gemeinen  Rechtes  zu
ergreifen;
verordnet  folgendes:
Art.  I.  Eine  Zahlung  darf  rechtsgültig  von  einem
deutschen  oder  österreichischen  Untertan,  von  einer
Firma  oder  einem  Zweiggeschäft  dieser  Staaten,  von
ihren  Vertretern  oder  Bevollmächtigten  nur  in
Gegenwart  eines  Verwalters  aä  hoc  angenommen
werden,  der  vom  Gouverneur  der  Befestigungen
ernannt  wird.
Art.  2.  Der  Verwalter  hat  das  Recht  und  die
Verpflichtung,  gegen  alle  Zahlungen  Einspruch  zu  erheben, ­
  die  entweder  dem  Interesse  deutscher  oder  österreichischer ­
  Untertanen  oder  dem  Interesse  ihrer  belgischen ­
  Gläubiger  oder  dem  Interesse  der  Nation  zuwiderlaufen. ­

Art.  3.  Das  Gericht  erster  Instanz  wird  über
seine  Stellungnahme  Bestimmung  treffen.

DerGeneralleutnant-Militär-Gouverneur
  der  Befestigungen  von  Antwerpen: ­

In  Verfolg  der  Verordnungen  vom  heutigen  Tage
bestimmt:
            
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