VIII. Königreich Belgien.
Verordnungen der Königlich belgischen Regierung.
1. Zahlungen der feindlichen Ausländer.
Eine Verordnung des Militär-Gouverneurs
von Antwerpen vom 25. August
1914, die vom Bürgermei st er von Antwerpen
gegengezeichnet ist, lautet:
Der Generalleutnant-Militär-Gouverneur,
In Anbetracht, daß es ratsam ist, alle Bank- und
Börsengeschäfte und -Untemehmen, wie nachstehend angegeben,
zu beschränken und auch der Ausfuhr von
Geldwerten vorzubeugen,
verordnet:
1. Alle Banken, Bank- und Wechselgeschäfte,
Privat- oder Sonderinstitute sind vom heutigen Tage
ab nicht mehr befugt, ein Finanzuntemehmen zu beschließen
oder zu betreiben, das entweder unmittelbar
oder mittelbar bezweckt, Angehörigen des Deutschen
Reiches oder deutschen Handels- und Bankhäusern
finanzielle Erleichterungen zu fichern.
2. Jedoch darf die Abwicklung der vor dem
24. August in Angriff genommenen Geschäfte betrieben
werden.
3. Alle Kapitalien oder Gelder, die aus diesen
Unternehmen herrühren, sind bei den Kassen der verschiedenen
Anstalten oder der Bürger, die das Geschäft
gemacht haben, zu hinterlegen. Sie sind den Beteiligten
gegenüber für diese Kapitalien oder Gelder verantwortlich
; die Beteiligten haben indessen in keinem Falle das
Recht, für die so zurückgehaltenen Summen Zinsen zu
verlangen.
4. Dem Militär-Gouverneur ist von allen Geschäften,
die unter den bereits angegebenen Vorbehalten
abgewickelt werden, wie auch von allen Forderungen,
die in Zukunft gestellt werden, unverzüglich
Anzeige zu erstatten.
5. Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis von
2 bis 5 Jahren und mit einer Geldstrafe von 1000 bis
10.000 Francs bestraft.
Eine VerordnungdesMilitär-Gouverneurs
v om 29. August 1914 lautet:
Einziger Artikel: Die Ausführung der Verordnung
vom 25. August 1914 ist bis zum Erlaß einer
neuen Verordnung hinausgeschoben.
Eine Verordnung des Militärgouverneurs
vom 31. A u g u st 1914 lautet:
Der Generalleutnant-Gouverneur der Befestigungen
Antwerpens,
Nach Prüfung der Verordnungen vom 25. August
1914 und 29. August 1914;
In Anbetracht, daß Grund vorhanden ist, die
Interessen der Ausländer auf wirksamere Weise zu
schützen;
In Erwägung außerdem, daß von den Ausländern,
die durch die Kriegsnotwendigkeiten zum Verlassen
des Staatsgebietes gezwungen worden sind, die
einen weder einen Vertreter noch einen Bevollmächtigten
im Lande haben, die anderen die Ausführung der von
ihnen erteilten Aufträge oder Vollmachten in zweckdienlicher
Weise nicht zu prüfen vermögen;
In Erwägung anderseits, daß zu befürchten ist,
daß durch Mißbrauch des Moratoriums Angehörige der
Mächte, mit denen Belgien sich im Kriegszustand befindet,
ihr Handelsvermögen zum Schaden ihrer belgischen
Gläubiger zu Gelde machen; daß diese Gefahr
um so schwerwiegender ist, als es den Belgiern, die
den vom Feinde besetzten Teil bewohnen, materiell unmöglich
ist, die Rechtsmittel des gemeinen Rechtes zu
ergreifen;
verordnet folgendes:
Art. I. Eine Zahlung darf rechtsgültig von einem
deutschen oder österreichischen Untertan, von einer
Firma oder einem Zweiggeschäft dieser Staaten, von
ihren Vertretern oder Bevollmächtigten nur in
Gegenwart eines Verwalters aä hoc angenommen
werden, der vom Gouverneur der Befestigungen
ernannt wird.
Art. 2. Der Verwalter hat das Recht und die
Verpflichtung, gegen alle Zahlungen Einspruch zu erheben,
die entweder dem Interesse deutscher oder österreichischer
Untertanen oder dem Interesse ihrer belgischen
Gläubiger oder dem Interesse der Nation zuwiderlaufen.
Art. 3. Das Gericht erster Instanz wird über
seine Stellungnahme Bestimmung treffen.
DerGeneralleutnant-Militär-Gouverneur
der Befestigungen von Antwerpen:
In Verfolg der Verordnungen vom heutigen Tage
bestimmt: