Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Art. 1« Alle diejenigen, die unter die Anwendung 
der vorerwähnten Verordnung fallen, sind verpflichtet, 
ihre Vermögenslage am 1. September zwischen 10'/, 
und 12 Uhr und zwischen 2'/, und 4 Uhr, Rempart 
Hipdorp, 28, anzugeben. 
Art. S. Diejenigen, die den Vorschriften der 
gegenwärtigen Verordnung zuwiderhandeln, werden mit 
Gesängnis von 2 bis 5 Fahren und mit einer Geld 
strafe von 1000 bis 10.000 Francs bestraft. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft" Nr. 111 vom 14. November 1914.) 
r. Gewerbliches Eigentum*). 
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des königlichen 
Dekretes vom 5. August 1914 betreffend die Fristver 
längerungen für die Zahlung von Patentgebühren und 
des Dekretes vom 2. September 1914 hat der belgische 
Minister für Industrie und Arbeit dem Internationalen 
Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern folgendes 
mitgeteilt: 
Die Verlegung der Regierung nach dem Havre ver 
hindert die ordnungsmäßige Erfüllung der vom belgi 
schen Gesetze vorgesehenen Formvorschriften bei Hinter 
legung von Patentanmeldungen. Unter diesen Umständen 
habe ich zur Wahrung der Erfinderrechte beschlossen, in 
den Amtsräumen meiner Verwaltung in Havre die 
Hinterlegung jeder mir zukommenden Anmeldung zuzu 
lassen — dies einzig und allein zu dem Zwecke, um 
den Anmeldungstag festzulegen und den Erfindern die 
Hinterlegung der Unterlagen ihrer Anmeldungen amtlich 
bestätigen zu können, 
Desgleichen werden dort Zahlungen von Jahres- 
gebiihren angenommen, auch die Erfüllung der Form 
vorschriften ist durch die Vermittlung einer belgischen 
Agentur mit dem Sitze in Havre (I. Gevers & Cie., 
avenue Dösir« Dehors, 2, Ste. Adresse-le-Havre) gesichert. 
(Osterr. Patcntblatt 1915, Sette 8.) 
*) Siehe Seite 33.
	        
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