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Art. 1« Alle diejenigen, die unter die Anwendung
der vorerwähnten Verordnung fallen, sind verpflichtet,
ihre Vermögenslage am 1. September zwischen 10'/,
und 12 Uhr und zwischen 2'/, und 4 Uhr, Rempart
Hipdorp, 28, anzugeben.
Art. S. Diejenigen, die den Vorschriften der
gegenwärtigen Verordnung zuwiderhandeln, werden mit
Gesängnis von 2 bis 5 Fahren und mit einer Geld
strafe von 1000 bis 10.000 Francs bestraft.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt
schaft" Nr. 111 vom 14. November 1914.)
r. Gewerbliches Eigentum*).
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des königlichen
Dekretes vom 5. August 1914 betreffend die Fristver
längerungen für die Zahlung von Patentgebühren und
des Dekretes vom 2. September 1914 hat der belgische
Minister für Industrie und Arbeit dem Internationalen
Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern folgendes
mitgeteilt:
Die Verlegung der Regierung nach dem Havre ver
hindert die ordnungsmäßige Erfüllung der vom belgi
schen Gesetze vorgesehenen Formvorschriften bei Hinter
legung von Patentanmeldungen. Unter diesen Umständen
habe ich zur Wahrung der Erfinderrechte beschlossen, in
den Amtsräumen meiner Verwaltung in Havre die
Hinterlegung jeder mir zukommenden Anmeldung zuzu
lassen — dies einzig und allein zu dem Zwecke, um
den Anmeldungstag festzulegen und den Erfindern die
Hinterlegung der Unterlagen ihrer Anmeldungen amtlich
bestätigen zu können,
Desgleichen werden dort Zahlungen von Jahres-
gebiihren angenommen, auch die Erfüllung der Form
vorschriften ist durch die Vermittlung einer belgischen
Agentur mit dem Sitze in Havre (I. Gevers & Cie.,
avenue Dösir« Dehors, 2, Ste. Adresse-le-Havre) gesichert.
(Osterr. Patcntblatt 1915, Sette 8.)
*) Siehe Seite 33.