Full text: Der Wirtschaftskrieg

XL Britisches Reich. 
1. Grundsätzliche Bestimmungen des eng 
lischen Rechts über die ausländischen 
Leinde. 
Aus: Handelsgesetze des Erd 
balls, Band XI, Albt. I, S. 56 bis 57 (R. von 
Deckers Verlag, Berlin). 
Abgesehen von seiner Unfähigkeit, ein britisches 
Schiss oder einen Anteil an einem solchen zu erwer 
ben, ist in Friedens-zeiten der Ansländer ebenso wie 
der Inländer voll vertragsfähig. 
Aus politischen Gründen wird jedoch diese 
Gleichberechtigung sogenannten „ausländischen Fein 
den" versagt. 
Ob jemand als ausländischer Feind (allen 
enemy) zu betrachten ist, entscheidet sich nicht nach 
der Nationalität der betreffenden Person, sondern 
nach dem Ort, an dem sich der Sitz ihres Geschäfts 
betriebes oder ihre Wohnung zur Zeit des Krieges 
befindet. Daher ist selbst der in einem mit England 
Krieg führenden Lande wohnende') Engländers, 
nicht über ein in England oder in einem neutralen 
Lande wohnhafter Angehörige des feindlichen Staa 
tes, als ausländilscher Feind anzusehen. 
In dreifacher Hinsicht sind „ausländische Feinde" 
Rechtsbeschränkungen unterworfen: 
1. Ohne besondere Erlaubnis des Königs darf 
niemand mit einem ausländischen Feind ein Rechts 
geschäft abschließen. Jeder unter Verletzung dieses 
Rechtssatzes eingegangene Vertrag ist nichtig. 
Waren, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, 
unterliegen der Einziehung. 
2. Ansprüche, welcher ein ausländischer Feind 
im Frieden erworben hat, können während des 
Kriegszustandes vor keinem Gerichte in Großbritan 
nien rind Irland geltend gemacht werden. Soweit 
jedoch inzwischen nicht etwa Verjährung eingetreten 
ist, steht der Verfolgung dieser Ansprüche nach Frie 
densschluß nichts im Wege. 
3. Die Entstehung eines Anspruches zugunsten 
eines ausländischen Feindes nach Ausbruch des 
») Der Engländer muß sich sreiwillig in dem ausländischen 
Staate befinden. Ist der Ausenthalt im feindlichen Lande ein unfrei 
williger. so gilt der dort wohnhafte Engländer nicht als ausländischer 
Feind. Ein von ihm auf einen Engländer im Inland gezogener 
Wechsel ist deshalb giltig; nur kann er von einem ausländischen Feind 
als Indossatar während des Krieges nicht geltend gemacht werden. 
Nach schottischem Recht gilt ein Schotte, selbst wenn er sich freiwillig 
im Auslande befindet, nie als ausländischer Feind. 
2 ) Ein solcher Engländer gilt jedoch nur im Verhältnis zu Eng 
land als „fremder Feind". Ein mit den Angehörigen eines neutralen 
Staate« abgeschlossener Vertrag ist giltig. 
Krieges ist auch dann ausgeschlossen, wenn demsel 
ben ein noch zu Friedenszeiten abgeschlossener Ver 
trag zugrunde liegt. Insbesondere kann ein „auslän 
discher Feind", der vor Kriegserklärung Waren bei 
einem Engländer versichert hat, den Versicherungs- 
unternehnier wegen einer nach Ausbruch des Krieges 
erfolgten Beschlagnahme nicht in Anspruch nehmen'). 
2. Die Maßnahmen gegen das feindliche 
vermögen (Regierungsdenkschrift). 
Memorandum. 
Treatment accorded by the british government 
to enemy interests in the United Kingdom. 
1. His Majesty’s Government, in any action they 
have taken in regard to enemy undertakings in the 
United Kingdom, have been influenced solely by a 
desire to prevent trade with the enemy, and especially 
the remission of money to enemy connfries. It was 
for this reason that, whilst allowing trade with bran- 
ches in British, allied, or neutral extra-European 
countries. 
2. In this connection the definition of „enemy“ 
in paragraph 3 of the Trading with the Enemy Pro- 
clamation No. 2 of the 9th September is important. 
That paragraph reads as follows: 
„The expression „enemy“ in this proclamation 
means any person or body of persons of whatever 
nationality resident or carrying on business in the 
enemy country, but does not include persons of 
enemy nationality who are neither resident nor 
carrying on business in the enemy country. In 
the case of incorporated bodies enemy character 
attaches only to those incorporated in an enemy 
country.“ 
3. linder „The Trading with the Enemy Act, 
1914“, His Majesty’s Government have power in cer- 
tain cases to appoint inspectors or Controllers. In 
spectors are appointed to inspect the books of Com 
panies largely owned or Controlle«! hy persons in enemy 
country, of partnerships one or more members of whom 
are enemies, and of any business suspected of enemy 
trading, solely for the purpose of ascertaining that 
money is not being remitted to the enemy and that 
trade is not being carried on with the enemy. Con 
trollers can also be appointed by Order of the Courts 
when, in view of the war, business is carried on with 
3 ) Ist aber die Beschlagnahme kurz vor Ausbruch de« Krieges, 
wenn auch im Hinblick auf diebevorstehenden Feindseligkeiten, erfolgt, 
so ist der Verstchernngsunternehmer hastpstichtig.
	        
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