Full text : Der Wirtschaftskrieg

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ermächtigt  worden  ist,  aus  dem  an  ihn  in  Ansehung
dieses  Feindes  gezahlten  Eigentum  das  Ganze  ode-ö
einen  Teil  der  Schulden  bezahlen,  die  von  diesem
Feinde  geschuldet  werden  und  in  der  Verfügung  näher
bezeichnet  sind.  —  Indes  soll  der  Verwahrer  vor  der
Bezahlung  einer  solchen  Schuld  erwägen,  ob  das
un  ihn  gezahlte  oder  ihm  überwiesene  Eigentum  des
fraglichen  Feindes  ausreicht,  jene  Schuld  und  andere
Ansprüche  gegen  einen  Feind,  über  welche  ihm  eine
durch  statutarische  Erklärung  bestätigte  Mitteilung
zugestellt  worden  ist,  zu  begleichen.
3.  Die  Quittung  des  Verwahrers  oder  einer  Person, ­
  die  gehörig  ermächtigt  ist,  Quittungen  in  seinem
Namen  zu  unterzeichnen,  soll  für  die  die  Summe
zahlende  Person  eine  rechtsgültige  Entlastung  gegenüber ­
  der  Person  oder  der  Vereinigung  von  Personen
sein,  für  welche  die  Summe  an  den  Verwahrer  gezahlt ­
  wurde.
4.  Der  Verwahrer  soll  ein  Register  über  alles
Eigentum  führen,  das  von  ihm  gemäß  diesem  Gesetz
in  Besitz  genommen  worden  ist.  Das  Register  soll  der
öffentlichen  Einsichtnahme  zu  jeder  angebrachten  Zeit
kostenfrei  zugängig  sein.
VI.  1.  Keine  Person  soll  kraft  der  Übertragung  einer
Schuld  oder  eines  anderen  Streitgegenstandes  (cllose
in  Action)  oder  kraft  der  Begebung  eines  Zinsscheins
oder  eines  anderen  Wertpapiers,  das  durch  Begebung
übertragbar  ist,  oder  kraft  der  Abtretung  einer  anderen ­
  Obligation,  die  zu  ihren  Gunsten  von  einem
Feinde  oder  in  seinem  Namen,  gleichviel  ob  für  eine
schätzbare  Gegenleistung  oder  anderswie  bewirkt  worden ­
  ist  oder  bewirkt  werden  soll,  irgend  welche
Rechte  oder  Rechtsmittel  gegen  die  Person  haben,  die
verpflichtet  ist,  die  Schuld,  den  Streitgegenstand,  das
Wertpapier  oder  die  Obligation  zu  bezahlen,  abzulösen ­
  oder  zu  begleichen,  wofern  sie  nicht  den  Nachweis ­
  führt,  daß  die  Übertragung,  Begebung  oder  Abtretung ­
  mit  Genehmigung  des  Handelsamts  oder  vor
.dem  Beginn  des  gegenwärtigen  Krieges  erfolgt  ist;
und  jede  Person,  die  eine  Schuld  oder  einen  Streit-.gegenständ,
  auf  die  der  Absatz  anwendbar  ist,  vorsätzlich ­
  bezahlt,  ablöst  oder  begleicht,  soll  des  Vergehens ­
  des  Handels  mit  dem  Feinde  im  Sinne  des
Hauptgesetzes  für  schuldig  erachtet  werden.  Indes
soll  dieser  Absatz  keine  Anwendung  finden,  wenn  die
Person,  an  welche  die  Übertragung,  Begebung  oder
Abtretung  bewirkt  wurde,  oder  eine  Person,  die  ihren
Rechtsanspruch  von  der  ersteren  Person  ableitet,  den
Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung,  Begebung  oder
Abtretung  oder  eine  spätere  Übertragung,  Begebung
oder  Abtretung  vor  dem  19.  November  1914  in  gutem
Glauben  und  für  gleichwertige  Gegenleistung  bewirkt ­
  wurde;  auch  soll  dieser  Absatz  keine  Anwendung ­
  auf  einen  Wechsel  oder  einen  Solawechsel
finden.
2.  Keine  Person  soll  kraft  der  Übertragung  eines
Wechsels  oder  eines  Solawechsels,  die  zu  ihren  Gunsten ­
  durch  einen  Feind  oder  im  Namen  eines  Feindes
bewirkt  worden  ist  oder  bewirkt  werden  soll,  gleichviel ­

  ob  für  eine  schätzbare  Gegenleistung  oder  anderswie, ­
  irgend  welche  Rechte  oder  Rechtsmittel  gegen
einen  an  dem  Instrument  Beteiligten  haben,  wofern
sie  nicht  den  Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung
vor  dem  Beginn  des  gegenwärtigen  Krieges  bewirkt
wurde,  und  ein  an  dem  Instrument  Beteiligter,  der
das  Instrument  vorsätzlich  einlöst,  soll  des  Handelns
mit  dem  Feinde  im  Sinne  des  Hauptgesetzes  schuldig ­
  sein.
Indes  soll  dieser  Absatz  nicht  anwendbar  sein.
wenn  der  Zessionar  oder  ein  späterer  Inhaber  des
Instruments  den  Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung ­
  oder  eine  spätere  Übertragung  des  Instruments
vor  dem  19.  November  1914  in  gutem  Glauben  und
gegen  eine  schätzbare  Gegenleistung  bewirkt  wurde.
3.  Keine  Bestimmung  in  diesem  Paragraphen
soll  so  ausgelegt  werden,  als  ob  sie  eine  Übertragung,
Begebung  oder  Abtretung,  die  unabhängig  von  diesem
Paragraphen  ungültig  sein  würde,  rechtsgültig
macht,  oder  als  ob  sie  auf  Wertpapiere  im  Sinne  des
§  8  dieses  Gesetzes  anwendbar  wäre.
VII.  Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  ein  Zinsschein  oder  ein  anderes  Wertpapier, ­
  das  durch  Begebung  übertragbar  ist,  einer
Gesellschaft,  Gemeindebehörde  oder  anderen  Körperschaft ­
  oder  einer  Person  zur  Einlösung  vorgelegt
wird,  und  die  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person
Grund  zu  dem  Verdachte  hat,  daß  die  Vorlegung  im
Namen  oder  zum  Besten  eines  Feindes  erfolgt,  oder
daß  der  Zinsschein  oder  das  Wertpapier  seit  dem  Beginn ­
  des  gegenwärtigen  Krieges  von  einem  Feinde
oder  zum  Besten  eines  Feindes  besessen  worden  ist,
so  kann  die  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person
die  einschlägige  fällige  Summe  an  das  Oberste  Reichsgericht ­
  zahlen,  und  diese  Summe  soll,  unter  Beobachtung ­
  der  gerichtlichen  Grundsätze,  gemäß  den  Anweisungen ­
  des  Gerichts  behandelt  werden,  und  eine
solche  Zahlung  soll  für  alle  Zwecke  etne  rechtsgültige
Entlastung  der  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person ­
  sein.  (Siehe  Seite  100.)
Vin.  ,1.  Keine  Übertragung  von  Wertpapieren,
die  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  von  einem
Feinde  oder  im  Namen  eines  Feindes  bewirkt  worden ­
  ist,  soll  dem  Zessionär  irgend  welche  diesbezügliche
Rechte  oder  Rechtsmittel  verleihen,  und  keine  Gesellschaft ­
  oder  Gemeindebehörde  oder  andere  Körperschaft,
durch  welche  die  Wertpapiere  ausgegeben  wurden  oder
verwaltet  werden,  soll,  von  den  nachstehenden  Ausnahmen ­
  abgesehen,  von  einer  Anzeige  einer  solchen
Übertragung  Kenntnis  nehmen  oder  auf  Grund  einer
solchen  Anzeige  etwas  veranlassen.
2.  Keine  Eintragung  soll  hiernach,  während  der
Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges,  in  ein  Register
oder  Zweigregister  oder  anderes  Buch,  das  in  dem
Vereinigten  Königreich  geführt  wird,  in  Bezug  auf
eine  Übertragung  von  darin  auf  den  Namen  eines
Feindes  eingetragenen,  eingeschriebenen  oder  stehenden ­
  Wertpapieren  bewirkt  werden,  es  sei  denn  mit
Genehmigung  des  dafür  zuständigen  Gerichts  oder
des  Handelsamts.
            
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