Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

rn  um  die
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Staates  mit  unbeschränkter  Macht  führt,  sonde
Vergrößerung  seiner  Hausmacht  bemüht  ist  *  :
oszträk  föherczeg,  cseh  kiraly  stb.,  nemcsak  absolut  uralkodonak,
  hanem  együttal  patrimoniälis  uralkodonak  is  tdrtotta
  magät,  ki  nem  egy  ällam  ügyeit  vezeti  korlätlan  hatalommal,
  hanem  csalädi  häzi  hatalmänak  öregbitesen  färad.  »
Aber  dieses  Bestreben,  bei  dessen  Vorhandensein  natürlich
die  Aufgaben  des  Staates  auch  in  weitreichendem  Umfang
erfüllt  werden  konnten  und  erfüllt  wurden,  hatte  die  Dynastie
und  ihr  Repräsentant  gegenüber  allen  Gliedern  der  Union.
Ungarn  nicht  ausgenommen,  zumal  es  so  sehr  auf  das
Schwert  des  Monarchen  angewiesen  war.  Auch  die  spanischen ­
  Gebiete  sind  hier  zu  erwähnen.  Es  ist  sehr  charakteristisch, ­
  wie  sich  Leopold  und  seine  Söhne  auch  als  Rechtsnachfolger ­
  der  spanischen  Könige  in  deren  Majorate
betrachten.  Die  Habsburger  haben  eben,  wie  es  im  Testament ­
  Karls  VI.  [damals  III.,  nämlich  von  Spanien]  ganz
klar,  und  zwar  mehrmals  gesagt  wird,  zwei  Majorate.  Und
er  nennt  das  eine  Majorat  im  Einklang  mit  dem  seit  dem
Privilegium  maius  vorhandenen  Grundsatz,  daß  jede  Gebietserweiterung ­
  der  Habsburger  als  ein  Zuwachs  zum
österreichischen  Stammlande  anzusehen  sei:  «Monarchia
Austriaca  »  «  Monarchia  Austriae  »  und  das  andere  :  «  Monarchia ­
  Hispanica  ».  Monarchia  Austriae,  Monarchia  Austriaca ­
  identisch  mit  der  zweiten  Bedeutung  von  Domus
Austriae,  Haus  Österreich  1  2 .  Das  Majorat  Österreich,  das
nach  dem  Ausspruch  des  späteren  Kaisers  Ferdinand  I.
durch  die  ungarischen  Erwerbungen  aus  dem  Nachlaß  seines
Schwagers  König  Ludwig  II.  «  erweitert  »  worden  war.
Aus  Hugo  Grotius  und  Samuel  Pufendorf,  zu
dessen  Füßen  der  österreichische  Hofkanzler  Graf  Johann
Friedrich  von  Seilern  gesessen  war,  erschließt  Turba  die
damalige  Auffassung  vom  Recht  des  Fürsten,  erobertem
1  Anders  gesagt:  der  sich  nicht  als  den  Beamten  eines  über
ihm  stehenden  Staatswesens  betrachtet,  sondern  sich  um  das  Staatswesen ­
  deshalb  bekümmert,  weil  es  seiner  Herrschaft  unterworfen
ist  wie  ein  Fideikommiß.
2  Oben  S.  17.

»»
            
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