Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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zichtbarkeit,  richtiger  gesagt  von  der  Unverlierbarkeit,
Ünaufhebbarkeit  gerade  nur  der  Rechte  der  Nation  ohne
ausdrückliche,  gesetzlich  inartikulierte  Zustimmung  des  betroffenen ­
  Volkes  heute  noch  ein  souveränes  Königreich
Polen,  ein  böhmischer  Staat,  ein  Königreich  Hannover  usw.
bestehen  müßten.  Und  es  ist  hinzuzufügen,  daß  diese
madjarische  Formulierung  eine  staatsrechtliche  Grundlage
für  die  Reetablierung  längst  verschollener  Reiche  gerade
auf  Kosten  des  ungarischen  Staatswesens  wäre.
Wie  Eugen  v.  Veöreös  versichert 1 ,  bewegen  sich  die
Gesetze  von  1687  gar  nur  «innerhalb  des  Rahmens  der
reinen  Personalunion»,  und  die  Gesetzartikel  von  1723
setzen  nach  ihm  «ebenfalls  gar  keine  Gemeinsamkeit  mit
dem  Heere  »  [er  meint  :  in  Bezug  auf  das  Heer]  fest,  sondern
in  ihnen  sei  nicht  einmal  die  gemeinsame  Verteidigungspflicht
ausgesprochen  worden.  Nach  dem  angeblich  wissenschaftlichen, ­
  nicht  etwa  politischen  Glaubensbekenntnis,  das  Graf
Apponyi  in  der  Monatsschrift  «  Jogällam  »  [Rechtsstaat]  2 ,
im  dritten  Bande  des  «Forum»  3  und  an  anderen  Orten
entwickelt  hat,  bestand  bis  1723  zwischen  Ungarn  und  den
anderen  der  Herrscherfamilie  gehörigen  Ländern  keinerlei
wie  immer  geartete  Rechtsverbindung.  «Die  Verbindung
zwischen  Österreich  und  Ungarn  war  eine  rein  zufällige  wie
etwa  die,  die  eine  Zeitlang  zwischen  England  und  Hannover
bestand.  »  4  Für  die  Zeit  seit  1723  nimmt  er  eine  mit  gegen-1
  Nemzeti  könyv,  Nationalbuch  über  die  Berechtigung  und
Ausdehnung  der  ungarischen  Nationalansprüche,  Györ  [Raab],  1903.
;  Auf  dem  rot-weiß-grünen  Titelblatt  das  «  Motto  »  :  «  Es  werde  Licht  ».
2  Jog-  es  ällamtudomänyi  szemle  [Rechts-  und  staatswissenschaftliche
  Rundschau],  unter  der  Mitwirkung  von  Hugo  Beck,
Franz  Vargha,  Julius  Rohonyi,  Bela  Vavrik  und  Thomas
VAcsey  herausgegeben  von  Ferdinand  Baumgarten  und  Sigismund ­
  Gyomai,  redigiert  von  Elias  Karl  Edvi,  Jahrg.  VII
[1908],  Heft  8.
3  Juni  1909.
4  Ferner  Apponyi,  Delle  relazioni  costituzionali  fra  1’  Ungheria
e  T  Austria,  S.  5  ;  und  :  The  juridical  nature  of  the  relations  between
Austria  and  Hungary,  S.  11  :  «The  connection  was  at  this  time
a  merely  casuäl  one,  like  that  which  existed  for  some  time  between
England  and  Hanover.  »
            
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