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nach Mommsen am schärfsten bei der Kodifikation
Justinians hervorgetreten ist, da diese die sanctiones prag-
matica entweder rezipierte und damit zu eigentlichen Ge
setzen machte, oder sie ausschloß und als korporative oder
personale Privilegien neben dem allgemeinen Recht gelten
ließ. Formell ist, im Gegensatz zur adnotatio, an ein beson
deres Schriftstück zu denken, das den kaiserlichen Willen
verlautbart. Die Bezeichnung [von pragmaticus gleich
Advokat] führt Mommsen auf die in den prozeßualischen
Geschäftsgang exzeptionell eingreifenden Erlässe zurück. Sie
sei in dieser Generalisierung recht ungeschickt und habe
wesentlich dazu beigetragen, die richtige Auffassung des
Begriffes zu verdunkeln. Das «Magyar Jogi Lexikon» 1
definiert, unter Angabe von Belegstellen : ein in sehr feier
licher Form verfaßtes kaiserliches Reskript, das in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an irgend eine Korporation,
Gemeinde oder Provinz gerichtet ist. Als Pragmatische
Sanktion wurden dann später in Frankreich u. a. die wich
tigsten Reformbestimmungen des Konzils von Basel ver
kündigt. Seither findet sich das Wort immer wieder : für
ein Reskript Karls V. von 1519, für eine Thronfolgenorm
der spanischen Niederlande von 1549, für einen Befehl
Philipps III. von 1610 über die Rechtskraft gewisser Zusätze
zur Gesetzessammlung, dann 1615 für einen Thronfolger
verzicht, 1619 für ein auf « Befehl» des Königs zustande
gekommenes spanisches Reichsgesetz, das ewig beobachtet,
erfüllt und befolgt werden müße, 1648, 1660, 1696 usw.
Eine Pragmatische Sanktion ist nach der Definition von
Turba ein unwiderrufliches, unwandelbares, «ewig gelten
des » Grundgesetz 2 . « Riceviamo pro Sanctione Pragmatica
et lege imperpetuum valitura unquam ratione vel temporum
vicissitudine immutanda con una prontissima volontä », sagt
der Landtag von Gradiska in seiner Erklärung vom 8. Au
gust 1720 an den Kaiser 3 . Ähnlich hebt Bernatzik 4 ihre
1 Herausgegeben von Dezsö [= Desiderius] Markus, 6 Bände,
Budapest 1898-1907.
2 Festschrift, S. VII.
3 Abgedruckt in der Festschrift, S. 109. — 4 S. 42.