Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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nach Mommsen am schärfsten bei der Kodifikation 
Justinians hervorgetreten ist, da diese die sanctiones prag- 
matica entweder rezipierte und damit zu eigentlichen Ge 
setzen machte, oder sie ausschloß und als korporative oder 
personale Privilegien neben dem allgemeinen Recht gelten 
ließ. Formell ist, im Gegensatz zur adnotatio, an ein beson 
deres Schriftstück zu denken, das den kaiserlichen Willen 
verlautbart. Die Bezeichnung [von pragmaticus gleich 
Advokat] führt Mommsen auf die in den prozeßualischen 
Geschäftsgang exzeptionell eingreifenden Erlässe zurück. Sie 
sei in dieser Generalisierung recht ungeschickt und habe 
wesentlich dazu beigetragen, die richtige Auffassung des 
Begriffes zu verdunkeln. Das «Magyar Jogi Lexikon» 1 
definiert, unter Angabe von Belegstellen : ein in sehr feier 
licher Form verfaßtes kaiserliches Reskript, das in öffentlich- 
rechtlichen Angelegenheiten an irgend eine Korporation, 
Gemeinde oder Provinz gerichtet ist. Als Pragmatische 
Sanktion wurden dann später in Frankreich u. a. die wich 
tigsten Reformbestimmungen des Konzils von Basel ver 
kündigt. Seither findet sich das Wort immer wieder : für 
ein Reskript Karls V. von 1519, für eine Thronfolgenorm 
der spanischen Niederlande von 1549, für einen Befehl 
Philipps III. von 1610 über die Rechtskraft gewisser Zusätze 
zur Gesetzessammlung, dann 1615 für einen Thronfolger 
verzicht, 1619 für ein auf « Befehl» des Königs zustande 
gekommenes spanisches Reichsgesetz, das ewig beobachtet, 
erfüllt und befolgt werden müße, 1648, 1660, 1696 usw. 
Eine Pragmatische Sanktion ist nach der Definition von 
Turba ein unwiderrufliches, unwandelbares, «ewig gelten 
des » Grundgesetz 2 . « Riceviamo pro Sanctione Pragmatica 
et lege imperpetuum valitura unquam ratione vel temporum 
vicissitudine immutanda con una prontissima volontä », sagt 
der Landtag von Gradiska in seiner Erklärung vom 8. Au 
gust 1720 an den Kaiser 3 . Ähnlich hebt Bernatzik 4 ihre 
1 Herausgegeben von Dezsö [= Desiderius] Markus, 6 Bände, 
Budapest 1898-1907. 
2 Festschrift, S. VII. 
3 Abgedruckt in der Festschrift, S. 109. — 4 S. 42.
	        
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