Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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nach  Mommsen  am  schärfsten  bei  der  Kodifikation
Justinians  hervorgetreten  ist,  da  diese  die  sanctiones  pragmatica
  entweder  rezipierte  und  damit  zu  eigentlichen  Gesetzen ­
  machte,  oder  sie  ausschloß  und  als  korporative  oder
personale  Privilegien  neben  dem  allgemeinen  Recht  gelten
ließ.  Formell  ist,  im  Gegensatz  zur  adnotatio,  an  ein  besonderes ­
  Schriftstück  zu  denken,  das  den  kaiserlichen  Willen
verlautbart.  Die  Bezeichnung  [von  pragmaticus  gleich
Advokat]  führt  Mommsen  auf  die  in  den  prozeßualischen
Geschäftsgang  exzeptionell  eingreifenden  Erlässe  zurück.  Sie
sei  in  dieser  Generalisierung  recht  ungeschickt  und  habe
wesentlich  dazu  beigetragen,  die  richtige  Auffassung  des
Begriffes  zu  verdunkeln.  Das  «Magyar  Jogi  Lexikon»  1
definiert,  unter  Angabe  von  Belegstellen  :  ein  in  sehr  feierlicher ­
  Form  verfaßtes  kaiserliches  Reskript,  das  in  öffentlichrechtlichen
  Angelegenheiten  an  irgend  eine  Korporation,
Gemeinde  oder  Provinz  gerichtet  ist.  Als  Pragmatische
Sanktion  wurden  dann  später  in  Frankreich  u.  a.  die  wichtigsten ­
  Reformbestimmungen  des  Konzils  von  Basel  verkündigt. ­
  Seither  findet  sich  das  Wort  immer  wieder  :  für
ein  Reskript  Karls  V.  von  1519,  für  eine  Thronfolgenorm
der  spanischen  Niederlande  von  1549,  für  einen  Befehl
Philipps  III.  von  1610  über  die  Rechtskraft  gewisser  Zusätze
zur  Gesetzessammlung,  dann  1615  für  einen  Thronfolgerverzicht, ­
  1619  für  ein  auf  «  Befehl»  des  Königs  zustandegekommenes ­
  spanisches  Reichsgesetz,  das  ewig  beobachtet,
erfüllt  und  befolgt  werden  müße,  1648,  1660,  1696  usw.
Eine  Pragmatische  Sanktion  ist  nach  der  Definition  von
Turba  ein  unwiderrufliches,  unwandelbares,  «ewig  geltendes ­
  »  Grundgesetz  2 .  «  Riceviamo  pro  Sanctione  Pragmatica
et  lege  imperpetuum  valitura  unquam  ratione  vel  temporum
vicissitudine  immutanda  con  una  prontissima  volontä  »,  sagt
der  Landtag  von  Gradiska  in  seiner  Erklärung  vom  8.  August ­
  1720  an  den  Kaiser  3 .  Ähnlich  hebt  Bernatzik  4  ihre
1  Herausgegeben  von  Dezsö  [=  Desiderius]  Markus,  6  Bände,
Budapest  1898-1907.
2  Festschrift,  S.  VII.
3  Abgedruckt  in  der  Festschrift,  S.  109.  —  4  S.  42.
            
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