VI. Separation und Regelung der Grundbesitz-Verhältnisse.
Zur Bearbeitung der allgemeinen Entwicklung gehört ohne Frage
auch die Klärung der Grundbesitzverhältnisse, die wegen ihres chronologischen
Aufbaus einem eigenen Abschnitt vorbehalten werden mußte.
Es handelt sich um die Zertrümmerung der AllmendeZ, soweit diese
als Rest der „gemeinen Mark" der Aufteilung zu Sondereigentum entgangen
war, und den Übergang des der Real- (Separations-) Gemeinde
d. i. der alten wirtschaftlichen Vereinigung gemeinschaftlich gebliebenen
Grund und Bodens in das Eigentum des modernen Verwaltungskörpers
der politischen (Personal-) Gemeinde.
Da nach dem Edikt voni 14. September 1811 „über die Regulierung
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse" die Regierung
im Jahre 1317*) besonders großen Wert ans die Regelung der Eigentumsverhältnisse
legte, und auch in Kleinschönebeck der Gedanke der
Gemeinheitsteilung Anklang gefunden hatte, so trugen sämtliche bäuerlichen
Wirte am 27. 8. 1824 „auf spezielle Separation ihrer noch gemeinschaftlich
behüteten, in vermengter Lage besessenen Acker-, Wiesen-,
Weide- und Holzgrundstücke" an, demzufolge eine neue Vermessung und
Bonitierung vorgenommen wurde. Die spezielle Separation wurde im
Anschluß hieran mit Ausnahme einiger zunächst noch als gemeinschaftlich
reservierter Holz- und Weideplätze im Wege gütlicher Vereinigung
im Jahre 1828 zur Ausführung gebracht.
Bevor jedoch der Rezeß abgeschlossen war, trug im Jahre 1837
ein Bauer auf spezielle Ausscheidung seines Anteils an den bisher genutzten
Hütungs- und Holzgrundstücken an, eine Forderung, die mit
Ausnahme der kommissarisch bewirkten Abschätzung des stehenden Holzes
im Wege gütlicher Einigung erfüllt wurde.
Die spezielle Separation sämtlicher Grundstücke wurde sodann durch
Rezeß vom 9. 10. 1840 festgestellt und am 26. 8. 1844 genehmigt;
0 Vgl. Bücher, Handwb. d. Staatswiss. Art: Allmende S. 402. Unter
„Allmende" verstehen wir hier die im Eigentum von Gemeinden oder gemeindlichen
Korporationen befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben von den Mitgliedern
dieser Körperschaften auf Grund ihrer Körperschaft genutzt werden. Die Nutzung
ist in der Regel eine naturale. Sie kann gemeinsam erfolgen wie bei Wald und
Weide; sie kann aber auch gesondert mit lebenslänglicher oder periodischer Zuteilung
von Genußanteilen stattfinden.
a ) Erwähnt sei btt „Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen
und der Revisionskollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse, in gleichen wegen des Geschäftsbetriebs bei diesen Behörden", vom
20. 6. 1817 (Reg. v. Potsdam); die Verordnung zur Beförderung des Geschäftsganges
der Gemeinheitsteilvng vom 3. 12. 1817.