Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

VI.  Separation  und  Regelung  der  Grundbesitz-Verhältnisse.

Zur  Bearbeitung  der  allgemeinen  Entwicklung  gehört  ohne  Frage
auch  die  Klärung  der  Grundbesitzverhältnisse,  die  wegen  ihres  chronologischen ­
  Aufbaus  einem  eigenen  Abschnitt  vorbehalten  werden  mußte.
Es  handelt  sich  um  die  Zertrümmerung  der  AllmendeZ,  soweit  diese
als  Rest  der  „gemeinen  Mark"  der  Aufteilung  zu  Sondereigentum  entgangen ­
  war,  und  den  Übergang  des  der  Real-  (Separations-)  Gemeinde
d.  i.  der  alten  wirtschaftlichen  Vereinigung  gemeinschaftlich  gebliebenen
Grund  und  Bodens  in  das  Eigentum  des  modernen  Verwaltungskörpers
der  politischen  (Personal-)  Gemeinde.
Da  nach  dem  Edikt  voni  14.  September  1811  „über  die  Regulierung ­
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse"  die  Regierung
im  Jahre  1317*)  besonders  großen  Wert  ans  die  Regelung  der  Eigentumsverhältnisse ­
  legte,  und  auch  in  Kleinschönebeck  der  Gedanke  der
Gemeinheitsteilung  Anklang  gefunden  hatte,  so  trugen  sämtliche  bäuerlichen ­
  Wirte  am  27.  8.  1824  „auf  spezielle  Separation  ihrer  noch  gemeinschaftlich ­
  behüteten,  in  vermengter  Lage  besessenen  Acker-,  Wiesen-,
Weide-  und  Holzgrundstücke"  an,  demzufolge  eine  neue  Vermessung  und
Bonitierung  vorgenommen  wurde.  Die  spezielle  Separation  wurde  im
Anschluß  hieran  mit  Ausnahme  einiger  zunächst  noch  als  gemeinschaftlich ­
  reservierter  Holz-  und  Weideplätze  im  Wege  gütlicher  Vereinigung
im  Jahre  1828  zur  Ausführung  gebracht.
Bevor  jedoch  der  Rezeß  abgeschlossen  war,  trug  im  Jahre  1837
ein  Bauer  auf  spezielle  Ausscheidung  seines  Anteils  an  den  bisher  genutzten ­
  Hütungs-  und  Holzgrundstücken  an,  eine  Forderung,  die  mit
Ausnahme  der  kommissarisch  bewirkten  Abschätzung  des  stehenden  Holzes
im  Wege  gütlicher  Einigung  erfüllt  wurde.
Die  spezielle  Separation  sämtlicher  Grundstücke  wurde  sodann  durch
Rezeß  vom  9.  10.  1840  festgestellt  und  am  26.  8.  1844  genehmigt;

0  Vgl.  Bücher,  Handwb.  d.  Staatswiss.  Art:  Allmende  S.  402.  Unter
„Allmende"  verstehen  wir  hier  die  im  Eigentum  von  Gemeinden  oder  gemeindlichen
Korporationen  befindlichen  Liegenschaften,  soweit  dieselben  von  den  Mitgliedern
dieser  Körperschaften  auf  Grund  ihrer  Körperschaft  genutzt  werden.  Die  Nutzung
ist  in  der  Regel  eine  naturale.  Sie  kann  gemeinsam  erfolgen  wie  bei  Wald  und
Weide;  sie  kann  aber  auch  gesondert  mit  lebenslänglicher  oder  periodischer  Zuteilung
von  Genußanteilen  stattfinden.
a )  Erwähnt  sei  btt  „Verordnung  wegen  Organisation  der  Generalkommissionen
und  der  Revisionskollegien  zur  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse,  in  gleichen  wegen  des  Geschäftsbetriebs  bei  diesen  Behörden",  vom
20.  6.  1817  (Reg.  v.  Potsdam);  die  Verordnung  zur  Beförderung  des  Geschäftsganges ­
  der  Gemeinheitsteilvng  vom  3.  12.  1817.
            
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