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§ õ. Znr Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß
das Fachgericht vollzählig (fünf Mitglieder) sein.
Ist eines der fünf ordentlichen Mitglieder verhindert,
an der Sitzung Theil zu nehmen oder im Ansstande, so sorgt
der Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus
den Suppleanten.
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident
des Gerichts befugt, andere Suppleanten beizuziehen.
§ 6. Der Richter konimt in Ausstand:
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer der
Prozeßparteien in den in Art. 23 a und h des St. Galli
schen Zivilprozesses bezeichneten Graden;
b) wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im
fraglichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist;
ch wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter
er ist, einen Vor- oder Nachtheil oder eine Rückgrifss-
oder Entschädigungsklage zu gewärtigen hat.
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein
.Ausstandsbegehren stellen wollen.
§ 7 - Dem Fachgericht für Musterschutz stub fünf ständige
Experten beigegeben, die vom Zentralkonnte auf die Dauer
von einem Jahre (1. Mai bis 30. April) gewählt werden.
Gegen dieselben finden die gleichen Ansstandsgründe An-
wendung, wie gegen Mitglieder des Fachgerichts.
Ist die Bestellung der Expertise aus den ordentlichen
Experten nicht möglich, so ist der Gerichtspräsident zur Be
zeichnung anderer Sachverständiger befugt.