Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ õ. Znr Fällung eines rechtsgültigen Urtheils muß 
das Fachgericht vollzählig (fünf Mitglieder) sein. 
Ist eines der fünf ordentlichen Mitglieder verhindert, 
an der Sitzung Theil zu nehmen oder im Ansstande, so sorgt 
der Präsident rechtzeitig für Ergänzung des Gerichts aus 
den Suppleanten. 
Ist die Bestellung des Gerichts aus den ordentlichen 
Richtern und Suppleanten nicht möglich, so ist der Präsident 
des Gerichts befugt, andere Suppleanten beizuziehen. 
§ 6. Der Richter konimt in Ausstand: 
a) wegen Verwandtschaft oder Schwügerschaft mit einer der 
Prozeßparteien in den in Art. 23 a und h des St. Galli 
schen Zivilprozesses bezeichneten Graden; 
b) wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im 
fraglichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist; 
ch wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für 
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten 
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter 
er ist, einen Vor- oder Nachtheil oder eine Rückgrifss- 
oder Entschädigungsklage zu gewärtigen hat. 
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten rechtzeitig 
Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der Richter ein 
.Ausstandsbegehren stellen wollen. 
§ 7 - Dem Fachgericht für Musterschutz stub fünf ständige 
Experten beigegeben, die vom Zentralkonnte auf die Dauer 
von einem Jahre (1. Mai bis 30. April) gewählt werden. 
Gegen dieselben finden die gleichen Ansstandsgründe An- 
wendung, wie gegen Mitglieder des Fachgerichts. 
Ist die Bestellung der Expertise aus den ordentlichen 
Experten nicht möglich, so ist der Gerichtspräsident zur Be 
zeichnung anderer Sachverständiger befugt.
	        
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