Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  õ.  Znr  Fällung  eines  rechtsgültigen  Urtheils  muß
das  Fachgericht  vollzählig  (fünf  Mitglieder)  sein.
Ist  eines  der  fünf  ordentlichen  Mitglieder  verhindert,
an  der  Sitzung  Theil  zu  nehmen  oder  im  Ansstande,  so  sorgt
der  Präsident  rechtzeitig  für  Ergänzung  des  Gerichts  aus
den  Suppleanten.
Ist  die  Bestellung  des  Gerichts  aus  den  ordentlichen
Richtern  und  Suppleanten  nicht  möglich,  so  ist  der  Präsident
des  Gerichts  befugt,  andere  Suppleanten  beizuziehen.
§  6.  Der  Richter  konimt  in  Ausstand:
a)  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwügerschaft  mit  einer  der
Prozeßparteien  in  den  in  Art.  23  a  und  h  des  St.  Gallischen ­
  Zivilprozesses  bezeichneten  Graden;
b)  wenn  derselbe  Theilhaber  oder  Angestellter  eines  im
fraglichen  Prozesse  betheiligten  Geschäftes  ist;
ch  wenn  derselbe  von  dem  Ausgange  des  Rechtsstreites  für
sich  selbst  oder  einen  der  unter  Ziffer  1  Bezeichneten
oder  für  ein  Geschäft,  dessen  Theilhaber  oder  Angestellter
er  ist,  einen  Vor-  oder  Nachtheil  oder  eine  Rückgrifssoder
  Entschädigungsklage  zu  gewärtigen  hat.
Die  Parteien  sind  gehalten,  dem  Präsidenten  rechtzeitig
Anzeige  zu  machen,  sofern  sie  gegen  einen  der  Richter  ein
.Ausstandsbegehren  stellen  wollen.
§  7 -  Dem  Fachgericht  für  Musterschutz  stub  fünf  ständige
Experten  beigegeben,  die  vom  Zentralkonnte  auf  die  Dauer
von  einem  Jahre  (1.  Mai  bis  30.  April)  gewählt  werden.
Gegen  dieselben  finden  die  gleichen  Ansstandsgründe  Anwendung,
  wie  gegen  Mitglieder  des  Fachgerichts.
Ist  die  Bestellung  der  Expertise  aus  den  ordentlichen
Experten  nicht  möglich,  so  ist  der  Gerichtspräsident  zur  Bezeichnung ­
  anderer  Sachverständiger  befugt.
            
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