Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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Spannfrohndeu,  da  nur  die  24  Besitzer  der  geschlossenen  Viertelshöfe
solche  leisten  mußten,  tvährend  die  Besitzer  der  19  Söldengüter,  die
unbeschränkt  geteilt  werden  durften,  handfrohnpflichtig  waren.  Es  ist
charakteristisch,  daß  in  Waltershansen  neben  der  Gebundenheit  auch
Freiteilbarkeit  bestand,  obwohl  die  Marschalke  von  Ostheim  die  einzigen
Grundherrn:  dort  waren.  Man  sollte  glauben,  daß  die  Geschlossenheit
namentlich  für  den  Gutsherrn  der  erwähnten  Vorteile  wegen  das  allein
zweckmäßige  gewesen  wäre.  Die  Marschalke  von  Ostheim  werden  wohl
bei  der  Zulassung  einer  verschiedenen  Erbfolge  so  kalkuliert  haben:  Wir
brauchen  eine  bestimmte  Anzahl  Gespanne  für  die  Bewirtschaftung
unseres  Gutes,  diese  sichern  wir  uns  durch  die  Geschlossenheit  einer
Anzahl  von  Höfen;  zur  Leistung  der  Handfrohndeu  benötigen  tvir  die
Arbeitskraft  möglichst  vieler  Leute,  eine  möglichst  große  Anzahl  von
Handfröhnern  erhalten  wir  immer  dadurch,  daß  wir  die  Söldner  ihr
Gütchen  unter  ihre  Kinder  teile»  lassen.
Schon  im  Jahre  1796  wurde  es  den  Besitzern  der  24  geschlossenen
Viertelshöfe  von  den  Freiherrn  von  Kalb  freigestellt,  ihre  Spannfrohnden
  mit  300  fl.  fränk.  abzulösen.  Erst  wer  die  Spanufrohnde
abgelöst  hatte,  konnte  den  Hof  beliebig  unter  seine  Kinder
teilen.  Die  Pflicht  zur  Leistnug  der  grundherrlichen  Abgabe,  der
-Gült,  wurde  dadurch  nicht  berührt.  Hierails  geht  also  klar  hervor,  daß
die  Grundherrn  hauptsächlich  wegen  der  Spamifrohnden  die  Gebundenheit ­
  wollten.  Soviel  von  dem  Ursprung  der  Gebundenheit.
Die  noch  heute  bestehende  verschiedene  bäuerliche  Erbfolge ­
  im  Grabfeld  hat  ihre  Wurzel  in  der  früheren  grundherrlichen ­
  Verfassung.  Daß  auch  heute  in  einem  Teil  des  Grabfeldes ­
  ungeteilte  Übergabe  besteht,  läßt  sich  nur  auf  folgende  Weise  erklären: ­
  Durch  das  1848  vollendete  Ablösungswerk  wurden  die  grundherrlichen
  Fesseln  gesprengt,  der  Bauer  bekam  freies  Eigentum,  der
unbeschränkten  Teilung  des  Gutes  stand  nun  nichts  mehr  im  Wege.
Von  den  Orten  mit  geschlossenen  Gütern^)  gingen  damals  Höchheim,
Jrnielshausen,  Waltershansen  zur  Freiteilbarkeit  über,  während  sich  in
den  5  Gemeinden  Schwanhausen,  Serrfeld,  Sternberg,  Sulzdorf,
Zimmerau  fast  ausnahmslos  die  ungeteilte  Übergabe  gewohnheitsrechtlich
  erhielt.  Welche  Erwägungen  für  die  Beibehaltung  der  Gutsübergabe ­
  an  einen  der  Erben  dainals  bei  der  Bevölkerung  dieser  Orte
bestimmend  waren,  läßt  sich  nicht  mit  Sicherheit  feststellen.  Kaum  wird
-es  die  gewesen  sein,  das  Gut  der  Familie  zu  erhalten  und  dadurch  den
splcndor  familiae  zu  wahren.  Man  wird  sich  vielmehr  von  praktischen
Rücksichten  haben  leiten  lassen,  indem  man  bei  der  schlechteren  Boden-0

  Siehe  oben  S.  8.
            
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