berichtigen oder, wenn sich der Unternehmer mit der
Berichtigung durch die Bank nicht einverstanden erklärt,
durch neue zu ersetzen.
(2) Eine Berichtigung der veräußerlichen Einzelobligationen
findet nicht statt. Veränderungen im Betriebsvermögen
der mit solchen Obligationen belasteten
Unternehmer ist durch Berichtigung der von ihnen der
Bank übergebenen nicht veräußerlichen Einzelobligationen
Rechnung zu tragen. Mat sich das Betriebsvermögen
so stark vermindert, daß eine ausreichende
Berücksichtigung durch Berichtigung der nicht veräußerlichen
Kinzelobligationen nicht möglich ist, so
hat die Bank für denjenigen Betrag, um den die Gesamtlast
eines Unternehmers hinter den von ihm überzebenen
Obligationen zurückbleibt, einen Ausgleich zu
schaffen; sie kann zu diesem Zwecke ihm Industriebonds
zur Verfügung stellen.
8 20.
Geldstrafe.
Die Ausstellung der Einzelobligationen und ihr Umtausch
($ 11 Abs. 2, $ 14 Abs. 2, 8 19) können durch
Geldstrafe nach Maßgabe des $ 202 der Reichsabgabenordnung
vom 13 Dezember 1919 (Reichsgesetzblati
S. 1993) erzwungen werden. Die Höhe der einzelnen
Geldstrafe ist unbeschränkt. Die Dauer der Haft, die
an die Stelle der Geldstrafe treten soll, kann bis auf
6 Wochen festresetzt werden.
8 21.
Ersatzausstellung der KEinzelobligation durch das
Finanzamt.
Kommt ein Unternehmer der Verpflichtung zu:
Ausstellung der Einzelobligationen nicht oder nicht
rechtzeitig nach, so hat der Leiter des zuständigen
Finanzamts die betreffende Urkunde mit Wirkung für
den Unternehmer auszustellen.
$ 22,
Zins- und Tilgungsbeträge.
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge für alle Einzelobligationen
sind von den helasteten Unternehmern an