159
sollte die schwere Arbeit der Rodung, Neupflanzung und Amelio-
ration übernommen werden‘). Aber es muß doch festgestellt
werden, daß es sich dabei um Güter handelt, die bis dahin zum
Teil gar nicht in Eigenbau gehalten wurden, sondern pfleglos,
oder in die Kultur noch gar nicht einbezogen waren, So daß darin,
genau besehen, auch kein Übergang von der Eigenbauwirtschaft
zum Rentei- oder Zinsgütersystem erblickt werden kann.
Überdies kommen auch gemischte Zinse, zum Teil in Natu-
ralien, zum Teil in Geld, noch vor®°).
Alle diese Erscheinungen und Vorgänge sind aber nichts
Neues, sie kommen nicht erst damals auf, sondern sind durchaus
schon in der Karolingerzeit zu belegen‘). Am eindrucksvollsten
bezeugt dies vielleicht das Urbar des Klosters Prüm vom Jahre
893, das der Abt Cäsarius im Jahre ı2z22 abgeschrieben und
kommentiert hat. Er hebt ausdrücklich hervor, daß an ver-
schiedenen Orten gewisse Frondienste nicht verzeichnet seien, die
gleichwohl doch gedient wurden‘). Überdies bemerkt er an
einzelnen Stellen, daß in dem Urbar weder die Fronhöfe noch
das Salland verzeichnet sei®). Ja, er läßt durchblicken, daß darüber
besonders Buch geführt wurde*®). Man kann also aus dem Fehlen
dieser Fronden im Urbar nicht auch schon schließen, daß sie
nicht mehr geleistet wurden oder gar abgelöst worden seien. Die
Urbare sind doch hauptsächlich Rentenbücher, Ertragsverzeich-
nisse. Wir lernen aus ihnen die Rentensubstrate, aber nicht auch
immer die Eigenbaugüter kennen”).
Lamprecht und seine Nachfolger haben überdies auf Grund
weniger Quellenbelege viel zu sehr generalisiert, ohne den spezifi-
schen Aussagewert der zitierten Quellen im einzelnen abzugrenzen
$t) So bereits v. Inama-Sternegg, DWG. 2, 205,
85) Vgl. z. B. 1197 ebda. 2, 213 n° 170: 44 dr u. 6 sumbrinos avene et
3 pullos; 1200 ebda. 2, 223 n° 182; ı171—1201 ebda, 2, 233 n° 196.
%) Vgl. die Einzelnachweise in meiner Wirtschaftsentwicklung der
Karolingerzeit, 2. Aufl., 1921/22.
7) Mittelrhein. UB. 1, 1ıso N. C., vgl. dazu auch S. 170, Note, und
175 nn. 1.
%) Ebda.: nulla mentio fit in textu de curte dominica nec de salica terra.
%)\ A.2.0. S. 144, Nr. 1: preterea etiam invenitur in libro de mansis
indominicatis, qui sunt agri curie, quos vulgariter appellamus selgut.. .
70) Vgl. meine Bemerkungen in den Osterr. Urbaren 1, 1, Einl. CIX, sowie
1. 2, Einl LIIL