Object: Inflation und Geldentwertung

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Finanzielle Maßnahmen zum Abbau der Preise. 
der Abgabe vom Vermögenszuwachs bekanntgeworden. Zunächst 
soll die außerordentliche Kriegsabgabe vom Jahre 1918, die eine 
Besteuerung der Mehrgewinne der Gesellschaften bis zu 80%, eine 
Vermögenssteuer bis zu 5%o des Vermögens und eine Mehreinkom 
mensteuer bis zu 50% enthielt, für das Jahr 1919 wiederholt werden. 
Daneben soll noch einmal der gesamte Vermögenszuwachs wäh 
rend derZeit von 1914 bis 1918 von einer besonderen Abgabe erfaßt 
werden, und zwar derart, daß Beträge über 200 000 Mark gänzlich 
zugunsten der Reichskasse eingezogen werden. Mag der Zensit 
einen Vermögenszuwachs von 1 Million Mark oder von 20 Mil 
lionen Mark erzielt und trotz der bisher geleisteten Steuern er 
übrigt haben: nach der in Aussicht genommenen Neuauflage der 
Kriegs (gewinn)steuer verbleibt ihm im günstigsten Falle nur ein 
Betrag von höchstens 200 000 Mark. 
Kein Zweifel: vom Standpunkt der Inflation eine außerordent 
lich wirksame und daher durchaus zu begrüßende Maßnahme. Mit 
einem kräftigen Schnitt wird ein Teil der aufgeblähten Kaufkraft 
beseitigt, die Kaufkraft der Einzelwirtschaften verringert und damit 
ihr Verhältnis zu dem durch die Kriegswirtschaft verringerten 
Gütervorrat günstiger gestaltet. Da die Steuereingänge zur Tilgung 
der Reichsschulden bestimmt sind, so ist die eingezogene Kaufkraft 
als wirklich vernichtet anzusehen. Angesichts des Umstandes, daß 
sich Ende 1918 etwa 90 Milliarden Mark Nennwert Kriegsanleihe 
im Besitze der Einzelwirtschaften befanden und etwa 60 Milliarden 
Mark Einlagen aller Art bei den Kreditinstituten ruhten, so ist 
anzunehmen, daß ein jeder Steuerpflichtige über genügend flüssige 
Mittel verfügt oder sogar Kriegsanleihe besitzt, um damit diese 
Steuer, deren Ertrag auf höchstens 10 Milliarden Mark zu schätzen 
ist, zu entrichten. Nur in den Fällen, wo der gesamte Vermögens 
zuwachs bereits Anlage in Unternehmungen gefunden hat, deren 
ungestörtes Weiterarbeiten im Interesse der gesamten Volkswirt 
schaft liegt, entstehen wirtschaftliche und finanztechnische 
Schwierigkeiten bei der Entrichtung der Steuer, wenn der Zensit 
sonst kein flüssiges Vermögen besitzt. Es entsteht die Möglichkeit, 
daß die Produktion eingeschränkt werden muß, wodurch die Ver 
mehrung der umsatzfähigen Güter gehindert würde. Jedoch ist 
diese Gefahr bei der vorliegenden Steuer nicht so groß zu ver 
anschlagen, wie bei der sogleich zu erwähnenden einmaligen Ver 
mögensabgabe .
	        
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