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Finanzielle Maßnahmen zum Abbau der Preise.
der Abgabe vom Vermögenszuwachs bekanntgeworden. Zunächst
soll die außerordentliche Kriegsabgabe vom Jahre 1918, die eine
Besteuerung der Mehrgewinne der Gesellschaften bis zu 80%, eine
Vermögenssteuer bis zu 5%o des Vermögens und eine Mehreinkom
mensteuer bis zu 50% enthielt, für das Jahr 1919 wiederholt werden.
Daneben soll noch einmal der gesamte Vermögenszuwachs wäh
rend derZeit von 1914 bis 1918 von einer besonderen Abgabe erfaßt
werden, und zwar derart, daß Beträge über 200 000 Mark gänzlich
zugunsten der Reichskasse eingezogen werden. Mag der Zensit
einen Vermögenszuwachs von 1 Million Mark oder von 20 Mil
lionen Mark erzielt und trotz der bisher geleisteten Steuern er
übrigt haben: nach der in Aussicht genommenen Neuauflage der
Kriegs (gewinn)steuer verbleibt ihm im günstigsten Falle nur ein
Betrag von höchstens 200 000 Mark.
Kein Zweifel: vom Standpunkt der Inflation eine außerordent
lich wirksame und daher durchaus zu begrüßende Maßnahme. Mit
einem kräftigen Schnitt wird ein Teil der aufgeblähten Kaufkraft
beseitigt, die Kaufkraft der Einzelwirtschaften verringert und damit
ihr Verhältnis zu dem durch die Kriegswirtschaft verringerten
Gütervorrat günstiger gestaltet. Da die Steuereingänge zur Tilgung
der Reichsschulden bestimmt sind, so ist die eingezogene Kaufkraft
als wirklich vernichtet anzusehen. Angesichts des Umstandes, daß
sich Ende 1918 etwa 90 Milliarden Mark Nennwert Kriegsanleihe
im Besitze der Einzelwirtschaften befanden und etwa 60 Milliarden
Mark Einlagen aller Art bei den Kreditinstituten ruhten, so ist
anzunehmen, daß ein jeder Steuerpflichtige über genügend flüssige
Mittel verfügt oder sogar Kriegsanleihe besitzt, um damit diese
Steuer, deren Ertrag auf höchstens 10 Milliarden Mark zu schätzen
ist, zu entrichten. Nur in den Fällen, wo der gesamte Vermögens
zuwachs bereits Anlage in Unternehmungen gefunden hat, deren
ungestörtes Weiterarbeiten im Interesse der gesamten Volkswirt
schaft liegt, entstehen wirtschaftliche und finanztechnische
Schwierigkeiten bei der Entrichtung der Steuer, wenn der Zensit
sonst kein flüssiges Vermögen besitzt. Es entsteht die Möglichkeit,
daß die Produktion eingeschränkt werden muß, wodurch die Ver
mehrung der umsatzfähigen Güter gehindert würde. Jedoch ist
diese Gefahr bei der vorliegenden Steuer nicht so groß zu ver
anschlagen, wie bei der sogleich zu erwähnenden einmaligen Ver
mögensabgabe .