VI. Probleme des Völkerrechts.
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Die neueren Fragen des Völkerrechts drehen sich hauptsäch—
lich um Krieg und Frieden, um ihre Behandlung in der Praxis
des Völkerverkehrs und um die Stellung, welche dem Kriege in
der Theorie des Völkerrechts zukommt.
Früher teilte man das Völkerrecht ein in ein Recht des
Krieges und des Friedens und widmete dem Kriege die reichliche
Hälfte der Darstellung; das kriegerische Verhältnis unter Völkern
galt als ebenso normal wie das Verhältnis des Friedens. War
man doch immer noch von den Reminiszenzen einer Zeit erfüllt,
in welcher ein jedes Volk nur für sich selbst sorgte und sich nur
gleichsam aus Freundlichkeit und aus mittelbarem Interesse mit
den anderen Völkern auf dem Stande gedeihlicher Verhältnisse hielt.
Das ist anders geworden. Der Krieg ist ein anormales
Verhältnis, ein Übel, das unter den sotanen Verhältnissen aller⸗
dings immer noch als notwendiges Übel erscheinen kann, das aber
in allen Fällen die Kennzeichnung des Außergewöhnlichen an
sich trägt.
Im übrigen könnte man fragen, ob wir den Krieg als ein
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als ein Unrechtsverhältnis aufzufassen haben. Beides ist irrig:
der Krieg ist kein Verhältnis des Rechts: denn er wird nicht
durch die Grundsätze des Rechts geleitet und zur Entscheidung
gebracht, sondern das, was ihn entscheidet, ist die Macht, der sich
das Recht fügt, weil es sich ihr fügen muß, weil, wie im bürger⸗
lichen Rechte, so auch im öffentlichen gewisse tatsächliche Verhält⸗
nisse notwendig mit gewissen Rechtsfolgen verknüpft sind.
Der Krieg ist aber auch kein Unrechtsverhältnis, schon darum
nicht, weil man in sehr vielen Fällen den kriegführenden Teilen,
wenigstens einem derselben, keine Schuld zumessen kann und weil