Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

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rn

ANlmähliche
Beschränkung
 des
Rechtes.

die Grundstücke verpachtet, die Forsten geschlössen ‘ bewirtschaftet
werden, der Ertrag in die Gemeindekasse oder Staatskasse fließt, und
erst aus dieser der Gewinn eine Verwendung findet, die der Gesamtheit
 zu gute kommt. Je mehr auf der anderen Seite die Kapitalsbildung
 vorschritt, um so mehr Güter waren vorhanden, die als Produkt
der Arbeit des Einzelnen auch in das Sondereigentum übergingen.
Und mit der wachsenden Bedeutung des Kapitals mußte deshalb das
Sondereigentum zur Ausbildung gelangen. In der Zeit des Merkantilsystems
 im 17. und 18, Jahrhundert suchte die Staatsgewalt ihren
Besitz und Betrieb möglichst zu erweitern, es war die Zeit der Monopolisierung
 der manmnigfaltigsten Betriebe, während auf der anderen
Seite allerdings leichtsinnige Herrscher Domanialbesitz verschleuderten.
Die Lehren der Physiokratischen und der Adam Smithschen
Schüle brachten hierin. eine Umwälzung der Anschauungen hervor.
Davon ausgehend, daß unter der Wirkung des Privatinteresses jeder
wirtschaftliche Betrieb von Privaten zweckmäßiger ausgeführt, jeder
Besitz besser verwertet werde, als von Korporationen, insbesondere von
dem Staate, suchte man denselben immer allgemeiner in der Hand der
Bürger zu verteilen. Man ist in dieser Beziehung vor allem in England
 wie in Amerika durchaus radikal vorgegangen. In der zweiten
Hälfte dieses Jahrhunderts ist auch hierin eine Reaktion eingetreten.
Man erkannte vor allem die Aufteilung des Gemeindeeigentums als
einen großen Fehler, wodurch die Leistungsfähigkeit der Kommunen
erheblich beeinträchtigt war. Die Erfahrung zeigte, daß der Staat sehr
wohl iu der Lage war, nach verschiedensten Richtungen hin Besitz und
Betrieb angemessen finanziell zu ‚verwerten, und außerdem durch denselben
 der Gesamtheit besondere Vorteile zu verschaffen. So ist in
der neueren Zeit vor allen Dingen der Besitz des Staates an Forsten
und Eisenbahnen erheblich ausgedehnt, und für die Zukunft ist in
lieser Beziehung wohl noch ein weiteres Vorschreiten zu erwarten.
Auch die Auffassung des Eigentumsrechtes hat im Laufe der Zeit
nicht unbedeutende Modifikationen erfahren. KEinmal ist das Gebiet,
auf welches dasselbe erstreckt wurde, erweitert. Es ist nur nötig, an
das geistige Eigentumsrecht zu erinnern, welches schon besprochen
wurde. Auf der anderen Seite ist die Beschränkung in den verschiedenen
 Zeiten eine ungleiche gewesen. Das römische Recht suchte das
Eigentumsrecht als ein möglichst absolutes durchzuführen. Die ganze
Freihandelsrichtung trat in der gleichen Weise auf. Sah sie in der
individuellen Freiheit und Selhständigkeit jedes Einzelnen unter Ausbildung
 der wirtschaftlichen Freiheit die höchste Aufgabe für Staat
und Gesellschaft zur Förderung der Kultur, so mußte sie danach
streben, die Selbständigkeit jedes Menschen durch ein möglichst unbeschränktes
 Verfügungsrecht des Kinzelnen über sein Eigentum zu
schützen und zu fördern. Auch hierin ist in der zweiten Hälfte dieses
Jahrhunderts ein Umschwung in den Anschauungen eingetreten. Die
Erfahrung lehrte, daß nicht, wie die alte Schule annahm, zwischen
dem Privatinteresse und dem Gesamtinteresse eine allgemeine Harmonie
vorhanden sei, sondern daß vielmehr auf höherer Stufe wirtschaftlicher
Kultur sich zwischen den. Einzelnen, die mit verschiedener Macht an
Intelligenz und Kapitalkraft sich gegenüber treten, ein immer stärkerer
Kampf um das Dasein sich entwickele, und die Konflikte zwischen
den Kulturaufgaben der Gesamtheit und den Privatbestrebungen der
Einzelnen immer tiefgreifendere und verhängnisvollere werden, je mehr
            
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