412 II. Zivilrecht.
haften diese heute nicht mehr für seine Schulden; er hat, soweit nichts anderes bestimmt
ist, das Vermögen in gesetzlich bestimmter Form anzulegen und zu verwalten (56 and
37 Viet. c. 58 von 1893), er haftet für Verschulden; bei breach of trust durch Ver⸗
außerungen des Vermögens entgegen der Zweckbestimmung geht die Klage auch gegen den
druͤten Empfänger, doch nicht gegen den entgeltlichen bong ßde-Erwerber; mit anderen
Worten: der trust wirkt in germanischer Weise dinglich. Es können mehrere trustées
nebeneinander bestellt sein, die dann fuͤreinander haften, und der cestui quo trust kann
zuch selbst trustee (insbesondere co-trustee) sein. Der ecestui que trust tann über das
durch die Befugnisse des trustee eingeschränkte Recht grundsätzlich frei verfügen, doch
können ihm auch (vesonders bei Familienstiftungen häufig) Beschränkungen auferlegt sein.
Man unterscheidet simple trusts, bei denen der krustee nur ein „passiver Depositar“ ist,
während der eestui que trust selbständig die Nutzung zieht, und anderseits special
tructs, bei denen der trustee „aktive Pflichten“ hat, also selbständig die Nutzung zieht
und sie nur dem Destinatär zuzuführen hat; letztere nähern sich unseren Stiftungen
(dazu Kohler, Arch. f. B. R. 3 S. 278); und eine besondere Art derselben sind die
häufigen discretionary trusts mit weitgehender Bestimmungsgewalt des trustee. Ein
Anwendungsfall des trust sind auch die modernen, als Trusts bezeichneten Handels⸗
vereinigungen (E. Kempin, Arch. f. B. R.7 S. 334 ff.).
PoIIock and Maitland II 226ff.; Blackstone IIsch. 7; 8tephen-b. I—. 1
eh. 9; Renton, Enc. sub uses und trusts; Levin, Treatise on the law 'of trusts, 189810;
GodhéfroOi, Principles of trust, I8912; VUndęr hilI, Trusts 18940; Pollock-Schuster, Grund⸗
hesiß 188 ff., Holdheim in seiner Wochenschrift 111 379 ff.
86. Das Sachenrecht.
1. Dieses hat die germanische Scheidung zwischen Immobiliar- und
Fahrnisrecht schärfer als irgend eines der kontinentalen Rechte bewahrt. Man
eilt das Vermögen, property, in Immobiliargut (nereditament, real property, tfenement,
things held) und Mobiliargut (personalty, personal property, goods and chattels,
letzterer Ausdruck von eatalla — Vieh). Héreditament, real property zerfällt
dabei, entsprechend der römischen terminologischen Scheidung von res corporales und
res incorporales (Güter bock, Bracton S. 55), in eorporeal und incorporeal hereditaments.
Zu den corporeéal hereditaments gehören die Grundstücke (land), (richtiger die an
diesen begründeten Hauptrechte freehold-Gestates; s. u.), sowie gewisse immobilisierte
Fahrnisstuͤcke, die héeirlooms, d. s. der Familienrepräsentation dienende Pertinenzen des
nanor, der Gutsherrschaft (manerium), z. B. Familiengemälde, Equipagen u. . w.; anderseits
ind incorporeal hereditaments gewisse beschränkte Rechte an Immobilien, „rights and
brofits issuing out of the land?, zerfallend in dingliche Anwartschaften auf corporeal
dereditaments, sog. estates in expectancy (s. u. Nr. 5), und die sog. purely incorporeal
ereditaments (s. u. Nr. 40), gewisse begrenzte dingliche Rechte geringerer Bedeutung,
nsbesondere Servituten und Reallasten. Das Recht am corporeal hereditament kann
nan dabei nicht etwa mit unserem Immobiliareigentum identifizieren; es handelt sich
dielmehr um verschieden starke Rechte, die frechold-estates (s. u. Nr.'s, 42, b), die
zAlerdiugs sämtlich ein totales Gebrauchsrecht (unbedingt oder bedingt) an der Sache
gewähren, aber nur in ihrer stärksten Erscheinungsform, dem kee simple (foodum
implex) — wenn man von dessen lehnrechtlicher Färbung absieht (s. u. Nr 2) —, dem
Eigentun gleichzustellen sind, wie denn auch schon Bracton nur das feodum simplex
als proprietas, dominium bezeichnete, zu seiner Zeit noch nicht einmal mit vollem Recht.
Die gemeinsame Eigentümlichkeit aller hereditaments ist die, daß sie der Immobiliar⸗
erbfolge an den heir at law unterliegen (s. u. 8 8), soweit fie überhaupt vererblich sind
freekoad of inheritance im Gegensatz zum fr. not of inheritance, u. Nr. 4b).
personal propert) anderseits umfaßt die chattels personal, d. s. die be—⸗
weglichen körperlichen Sachen, corporeal chattels, choses in possession, und ferner die
choces in action, d. s. ursprünglich die Forderungsrechte auf Sachherausgabe, heute alle
Forderungsrechte, ferner die Aktien- und die Erfinderrechte: daneben gehören zur personal