Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 181
nicht nur die Befugnis der Veräußerung gibt, sondern die Befugnis jedweder Ver—
wertung.
Das Beschlagsrecht steht der Gläubigerschaft zu, d. h. nicht allen Gläubigern in
dem oben angegebenen Sinne, nicht allen, die als Gläubiger angemeldet haben, sondern
nur denjenigen Anmeldern, welche wirkliche Ansprüche gegen den Gantschuldner haben
(Beschlagsgemeinschaft. Diese wirklichen Gläubiger bilden auch eine Gemeinschaft, aber
sie werden vertreten durch die Konkursgemeinschaft, die oben (S. 179) zur Darlegung ge—
kommen ist, und durch deren Organe, d. h. sie müssen sich die Tätigkeit dieser gefallen
lassen. Natürlich schließt die Selbsthilfetätigkeit nicht aus, daß der Konkursverwalter
auch die richterlichen Vollstreckungsorgane herbeizieht und die richterliche Zwangsvollstreckung
betreibt, und in gewissen Fällen, namentlich bei Grundstücken, sprechen hierfür ganz
besondere wesentliche Gründe (88 6 ff., 117 ff. K. O.).
Das Beschlagsrecht steht den Gläubigern zu, welche zur Zeit der Konkurseröffnung
Gläubiger sind; man nennt diese Konkursgläubiger. Die Konkursgläubiger werden auf
dem Wege des Beschlagsrechts befriedigt, also durch Erlangung von Geldzahlung; darum
müssen ihre Forderungen, die nicht auf Geld gehen, prozessualisch in Geldbefriedigungsansprüche
 umgesetzt werden; betagte Forderungen müssen zu Sofortansprüchen werden
(unter etwaigem Abzuge der Zwischenzinsen); Gesamtschulden können vollständig in das
Vermögen eines jeden Gesamtschuldners zur Geltung gebracht werden, auch wenn sämt⸗
liche Schuldner im Konkurs find, nur daß das Gesamtergebnis die wahre Forderung
nicht überschreiten darf. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft
 im Konkurs der Handelsgesellschaft und zugleich im Konkurs des (mit der
Gesellschaft gesamthaftenden) Gesellschafters anmeldet (gF 8, 65 ff., 212 K. O.).
In der Regel stehen die Beschlagsgläubiger einander gleich, Doch gibt es einige
Ausnahmen. Wie in der Grundstückszwangsversteigerung und -Zwangsverwaltung der
Arbeitslohn des letzten Jahres und die Abgaben der letzten zwei Jahre ein Vorrecht,
selbst vor dem Hypothekengläubiger, haben, so haben gewisse Konlursgläubiger ein Vorzugsrecht
 im Konkurs. Hierher gehören ebenfalls die Forderungen aus den Dienstverhältnissen
 des letzten Jahres (im Haushalt und Erwerbsbetrieb) und die Forderungen auf
Abgaben des letzten Jahres, und zwar in zwei Klassen, zunüchst die Staatss und Kommunal⸗
abgaben, sodann die Abgaben von öffentlichen Sonderverbänden; hierzu treten aber noch
die Forderungen aus Krankenbehandlung und endlich die Ansprüche derjenigen, deren
Vermögen dem Gantschuldner infolge eines persönlichen Mundschaftsverhältnisses gesetzlich
überantwortet ist (Kinder, Bevormundete; 88 61 ff. K. O.)
Geldstrafen und Schenkungsschulden stehen außerhalb des Konkurses, denn ereditoxes
 non puniuntur und nemo liberalis, nisi liberatus. Doch gilt dies nur von den⸗
jenigen Schenkungsschulden, welche dem Schuldner aus eigener Schenkung anhaften, nicht
von denjenigen, die er durch Erbgang überkommen hat; es gilt nicht von Vermächtnis⸗
schulden; die ihm kraft Erbgangs ankleben. Etwas Besonderes aber ist dann der Fall,
wenn der Nachlaß selbst in Konkurs kommt. Der Nachlaß bildet dann eine juristische
Person, die an sich auch für Vermächtnisse haftet. Jedoch wäre es ungerecht, wenn man
hier die Schenkungsschulden und Schenkungen des Erblassers, an dessen Stelle der Nach⸗
laß getreten ist, ausschlösse; dann würden die Vermächtnisse zur Befriedigung kommen,
die Schenkungsschulden aber ausfallen, was nicht angeht: daher werden hier die
Schenkungsschulden im Konkurs zugelassen, und zwar vor den Vermächtnisschulden, beide
aber erst nach den eigentlichen Nachlaßgläubigern. Es ergibt sich daher hier eine besondere,
etwas umständlichere Staffelfolge in der Ordnung der Glaͤubiger (d 226 K. O.).
In das Beschlagsrecht fällt das Vermögen des Gantschuldners, welches er zur Zeit
der Konkunseröffnung besiti.“ Das sonstige Vermögen, auch das während des Konkurses

Hhandlungsfähig bleibt und feine Rechtshandlungen, völlig wirksam sind, vorbehaltlich des Rechtes der
Glaͤubiger, so daß, wenn das Beschlagsrecht wegfällt, die inzwischen erfolgten Rechtshandlungen nicht
elwa wirksam werden, sondern fsich als von jeher wirksam erweisen. Das R.G. ist neuerdings —
VII Zivilsenat. 4. Nobember 1902 Rep. 259, 1902 — der Beschlaasrechtsidee sehr nahe gekommen.
            
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