Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht.

bestritten besteht im bürgerlichen Strafgesetzbuche der Unterschied zwischen mildernden
Umständen und minder schweren Fällen darin, daß bei ersteren die subjektiven und die
objektiven Umstände zur Geltung kommen, während da, wo ausnahmsweise minder schwere
Falle Berücksichtigung finden (vgl. F57 Nr. 4, 88 94, 96), diese Berücksichtigung auf
objektiv leichtere Fälle beschränkt ist. Das Militärstrafgesetzbuch kennt aber, wo es selb⸗
staͤndige Strafandrohungen aufftellt, mildernde Umstände“ überhaupt nicht; es kennt nur
„minder schwere Fälle““ 8war enthalten die Motive zu 8 858 einen Hinweis darauf,
daß auch hier der Begriff der minder schweren Fälle in der Beschränkung auf objektiv
leichtere Fälle zu verstehen sei. Allein, im Gesetze selbst hat dies keinen Ausdrug ge⸗
funden. Das Militärstrafgesetzbuch hat das System der Strafmilderung selbständig ge⸗
regelt, und es fehlt an jedem stichhaltigen Grunde für die Annahme, daß es dabei die in
der Person des Täters liegenden, eine mildere Auffassung rechtfertigenden Umstände
durchweg und vollständig habe außer acht lassen wollen. Doktrin und Praxis fassen
deshalb die minder schweren Fälle des Strafgesetzbuchs als gleichbedeutend mit mildernden
Umständen auf (so auch Urt. des Reichsmilitärgerichts vom 14. Februar 1901). Eine
Einschränkung der Strafmilderung sieht das Miltärstrafgesetzbuch insofern vor, als
es bestimmt, daß die selbstverschuldekte Trunkenheit bei strafbaren Handlungen
gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen n Ausübung des
Dienstes begangenen strafbaren Handlungen keinen Strafmilderungsgrund bildet (d 49
Abs. 2), und damit hinsichtlich der gedachten mi litärischen Delikte die Annahme minder
schwerer Fälle, hinsichtlich der in Ausüübung des Dienstes begangenen militärischen
und gemeinen Delikte die Annahme minder schwerer Fälle und mildernder Umstände
ausschließt. Die Frage, ob die Trunkenheit gegebenenfalls Strafausschließungs⸗
grund im Sinne des 881 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs sei, wird hierdurch nicht
berührt. e) Der vom Vorgesetzten gegebene Anreiz zur Insubordination
als Strafmilderungsgruündes 98). Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vor⸗
gesetzte ihn vorschriftswidrig behanden oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten
hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der im 8 88 näher bezeichneten In⸗
subordinationen hingerissen worden, so ist bei angedrohter Todes— Ider lebenslänglicher
Freiheitsstrafe Strafmilderung obligatorisch, sonst fakultativ. Obligatorisch ist sie aber
auch, wenn der Anreiz durch Mißhandlung oder sonstige herabwürdigende Behandlung
gegeben war.
2. Straferhöhung. a) Allgemeine Straferhöhungsgrüunde. Dem gemeinen
Strafrechte sind, seit auch der Rückfall als allgemeiner Straferhoͤhungsgrund nicht mehr
gilt, allgemeine Straferhöhungsgründe fremd. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt aber im
858: Auf erhöhte Strafe (8 83) ist zu erkennen: 1. gegen Vorgesetzte, welche gemein⸗
schaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer
strafbaren Handlung Untergebener beteiligen; 2. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch
der Waffen oder der dienftlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes aus⸗
zeführt werden; 8. wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge
trafbare Handlungen gemeinschaftlich außführenDer hier angezogene 8 88 lautet:
„Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das Doppelte der
für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie
darf jedoch den gesetzlich zulaͤssigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht über⸗
steigen“ (98 16, 17, 20). Die Straferhöhung hat einzutreten nicht nur bei militärischen,
ondern auch bei gemeinen Verbrechen und Vergehen, wie sich dies aus der allgemeinen
Fassung „ftrafbare Handlungen rhibl; zugleshe ergibe sieh ann der Berugiahnie auf
8853, der nur von Verbrechen und Vergehen handelt, daß 8 58 auf Übertretungen sich
nicht bezieht. F88 bezieht fich nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf Fahrlässigkeits⸗
delikte. Er ist aber nicht anwendbar, insoweit ein Straferhöhungsgrund Tatbestandé
merkmal des betreffenden Delikts ist, wie beispielsweise bei Wachtvergehen (8 141), die
nur während der Ausübung des Dienstes begangen werden kongen. Die Strefe muß
die niedrigste gesetzliche Straͤfe stets übersteigen, also bei Zuchthaus um mindestens einen
Monat, bei anderen Freiheitsstrafen um mindestens einen Tag. Die Erhöhung muß
            
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