Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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1889  wurde  die  Organisation  des  Rekurswesens  bei  Bußen
angegriffen,  weil  das  Zentral  kainite  als  Rekursinstanz  fungirte,
während  sein  Ausschuß  Bußen  füllte.  Man  klagte,  das  Zentralkomite
  sei  damit  Richter  und  Partei  zugleich.  Den  Klagen
wurde  zuerst  insofern  Rechnung  getragen,  daß  nun  eine  spezielle
Reknrskommission  aus  Nichtausschuß-Mitgliederu  der  Zentralleitung ­
  ernannt  wurde.  Doch  genügte  auch  dies  nicht.  Die
Delegirtenversammluug  vom  1.  August  1890  beschloß  die  Bestellung ­
  einer  von  ihr  zu  wühlenden,  eigenen  Rekurskommission,
worin  das  Zentralkomite  nicht  vertreten  war.  imb  nahm  in  dergleichen ­
  Sitzung  deren  Wahl  vor.  Die  Wahl  fiel  fast  durchwegs
ans  verdientere,  zurückgetretene  Mitglieder  des  Zentralkvmitc.
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Schon  unmittelbar  nach  der  Verbandsgründung  waren  %«faffungs.
Zweifel  darüber  laut  geworden,  ob  eine  solche  Schöpfung  im  Verbandes/
Einklänge  mit  der  von  der  schweizerischen  Bundesverfassung
vom  Jahre  1874  den  Bürgern  garantiran  Handels-  und
Gewerbefreiheit  sei.  Man  sagte,  wenn  es  auch  richtig  sei,
daß  der  Verband  formell  Niemanden  zum  Beitritt  verpflichte,
geschehe  dies  doch  faktisch,  da  für  lohnende  Ausübung  des
Stickereigewerbes  außer  Verband  keine  Möglichkeit  vorliege,
wenn  dem  außer  Verband  sich  Befindlichen  jeder  Verkehr  mit
Verbandsgenossen  abgeschnitten  sei.  Mit  der  Ausdehnung,
welche  der  Verband  erlangt  habe,  sei  eine  Ausübung  des
Stickereiberufes,  sei  es  als  Kaufmann,  Fergger,  Fabrikant
oder  als  Sticker,  außer  dem  Verbände  eigentlich  unmöglich
geworden,  was  einer  Umgehung  der  Handels-  und  Gewerbefreiheit
  gleichkomme.  Ebenso  könne  der  Verband  diese  verfassungsmäßig ­
  garantirte  Freiheit  dem  einzelnen  Stickereiinteressenten
  dadurch  illusorisch  machen,  daß  er  ihm  die  Aufnahme ­
  in  den  Verband  verweigere.  Zweifel  nach  dieser
Richtung  fanden  durch  eine  Beschlussesfassuug  des  schweizerischen ­
  Bundesrathes  vom  14.  September  1886  ein  für
            
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