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1889 wurde die Organisation des Rekurswesens bei Bußen
angegriffen, weil das Zentral kainite als Rekursinstanz fungirte,
während sein Ausschuß Bußen füllte. Man klagte, das Zentralkomite
sei damit Richter und Partei zugleich. Den Klagen
wurde zuerst insofern Rechnung getragen, daß nun eine spezielle
Reknrskommission aus Nichtausschuß-Mitgliederu der Zentralleitung
ernannt wurde. Doch genügte auch dies nicht. Die
Delegirtenversammluug vom 1. August 1890 beschloß die Bestellung
einer von ihr zu wühlenden, eigenen Rekurskommission,
worin das Zentralkomite nicht vertreten war. imb nahm in dergleichen
Sitzung deren Wahl vor. Die Wahl fiel fast durchwegs
ans verdientere, zurückgetretene Mitglieder des Zentralkvmitc.
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Schon unmittelbar nach der Verbandsgründung waren %«faffungs.
Zweifel darüber laut geworden, ob eine solche Schöpfung im Verbandes/
Einklänge mit der von der schweizerischen Bundesverfassung
vom Jahre 1874 den Bürgern garantiran Handels- und
Gewerbefreiheit sei. Man sagte, wenn es auch richtig sei,
daß der Verband formell Niemanden zum Beitritt verpflichte,
geschehe dies doch faktisch, da für lohnende Ausübung des
Stickereigewerbes außer Verband keine Möglichkeit vorliege,
wenn dem außer Verband sich Befindlichen jeder Verkehr mit
Verbandsgenossen abgeschnitten sei. Mit der Ausdehnung,
welche der Verband erlangt habe, sei eine Ausübung des
Stickereiberufes, sei es als Kaufmann, Fergger, Fabrikant
oder als Sticker, außer dem Verbände eigentlich unmöglich
geworden, was einer Umgehung der Handels- und Gewerbefreiheit
gleichkomme. Ebenso könne der Verband diese verfassungsmäßig
garantirte Freiheit dem einzelnen Stickereiinteressenten
dadurch illusorisch machen, daß er ihm die Aufnahme
in den Verband verweigere. Zweifel nach dieser
Richtung fanden durch eine Beschlussesfassuug des schweizerischen
Bundesrathes vom 14. September 1886 ein für