Beilage Nr. I.
v. Schön an v. Schuckmann 30. Januar 1818 über die Verteilung
des Retablissementsfonds.
(Geh. St. A. Rep. 74 J XX Nr. 8 vol. II. Abschrift.)
Ewr. Excellenz Verfügung vom 16. d. M. die Vertheilung der Reta-
blißement-Gelder, insbesondere der für die kleinen ländlichen Grund
besitzer bestimmten Summen betreffend, habe ich zu erhalten die Ehre
gehabt.
Die Königliche Ordre vom 13. Novbr. v. I., welche mir des Herrn
Staats-Canzlers Durchlaucht zur Achtung zugefertigt haben, befiehlt für
Westpreußen, daß es im allgemeinen bei der ständischen Vertheilung ver
bleiben, und sub 2 daß das, was in Absicht der kleinen Köllmischen Güter
und Städte für Ostpreußen vorgeschrieben ist, auch für Westpreußen in
Anwendung kommen soll.
Zu Ausführung dieses letztgedachte,l Allerhöchsten Befehls kam es
zunächst darauf an, zu wißen, was in diesem Fall in Absicht der Köllmischen
Güter für Ostpreußen speciell bestimmt ist, und Deshalb wurden Herrn
Staats-Canzlers Durchlaucht, welche mir die Königliche Ordre zur Achtung
eommumeirton, ersucht, die speciellen Bestimmungen mitzutheilen, und
Zugleich der ständische Committee in Königsberg aufgefordert, die dies-
fälligen Bestimmungen zu eommunioiren.
Die Antwort des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht hat nicht er
folgen können, weil nach der unterdeßeu ergangenen Königlichen Ordre
vom 28. Novbr. v. I. Se. Majestät der Erwägung des Herrn Staats-Canzlers
anheim geben: ob nicht die wegen der kleinen Güter zu treffenden Ab
änderungen, auf sich beruhen bleiben können. Der ständische Committde zu
Königsberg zeigte an, daß er dem ständischen Plan bei der Auszahlung
gefolgt sey, und des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht, dem Se. Majestät
nach der Königlichen Ordre vom 28. Novbr. v. I. die Bestimmung der
zweifelhaften Punkte übertragen haben, die geschehene Vertheilung theils