Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

kann  man  auf  vielen  Gebieten  nicht  entraten.  Ist  aber  die  Allgemeinheit ­
  der  Anwendung  einer  Maßregel  die  Voraussetzung  dafür,  daß  sie
den  für  das  Gemeinwesen  notwendigen  Erfolg  hat,  so  ist  unter  den
oben  bezeichneten  Voraussetzungen  gegen  die  Einführung  des  gesetzlichen ­
  Zwanges  kein  Einwand  grundsätzlicher  Art  zu  erheben.  Die
Allgemeinheit  der  Anwendung  kann  insbesondere  auch  —  wie  bei  der
Arbeiterversicherung  —  behufs  Überwindung  technischer  Schwierigkeiten, ­
  die  der  Durchführung  der  Maßnahmen  entgegentreten,  geboten
sein.  Möglichste  Herabminderung  und  zweckmäßigste  Verteilung  der
Lasten,  beste  Ausgleichung  der  Risiken,  größte  Sicherung  der  dauernden ­
  Leistungsfähigkeit  usw.  sind  mitunter  ohne  gesetzliche  Erzwingung ­
  allgemeiner  Beteiligung  nicht  zn  erreichen.
Der  Zwang  kann  sieh  beschränken  auf  die  Verpflichtung  zur  Vornahme ­
  bestimmter  Maßregeln,  auch  dann,  wenn  zur  Durchführung  der
Maßregeln  eine  bestimmte  Organisation  erforderlich  ist.  In  den  romanischen ­
  Ländern  glaubt  man  z.  B.  auch  jetzt  noch  vielfach,  daß
daß  man  zwar  den  Unternehmern  die  Verpflichtung  zur  Versicherung
gegen  Unfälle  auferlegen  könne,  daß  dies  aber  auch  genüge,  und  daß
es  deshalb  neben  dem  Versicherungszwange  nicht  noch  der  Zwangsorganisation ­
  bedürfe.  Ein  solches  System  des  Fürsorgezwanges  ohne
Organisationszwang,  um  es  kurz  zu  bezeichnen,  wird  dann  als  gerechtfertigt ­
  anerkannt  werden  müssen,  wenn  nach  Lage  aller  Umstände
zu  erwarten  ist,  daß  die  Beteiligten  von  selbst  ohne  besonderen  Zeitverlust ­
  eine  Organisation  finden  werden,  die  eine  zweckmäßige  und
lückenlose  Durchführung  des  Fürsorgezwanges  gewährleistet.  Ob  diese
Voraussetzung  zutrifft,  ist  natürlich  eine  reine  Tatfrage,  die  in  den
einzelnen  Ländern  verschieden  beantwortet  werden  kann.  Ein  Bedenken, ­
  das  einem  solchen  Vorgehen  oft  entgegentritt,  geht  dahin,
daß  dadurch  die  Durchführung  der  Fürsorgeverpflichtung  zu  sehr  mit
den  Erwerbsinteressen  bestimmter  Personen  und  Personenvereinigungen
verknüpft  wird.
Es  gibt  aber  Fälle  genug,  in  denen  außerdem  zu  befürchten  ist,
daß  die  Organisationsfreiheit  nicht  die  zweckmäßigste  Organisation
verbürgt.  Die  so  erwachsende  Organisation  kann  derart  zersplittert
sein,  daß  sie  durch  Wiederholung  gleichartiger  Ausgaben  in  verschiedenen ­
  Verwaltungen  die  toten  Kosten  im  ganzen  zu  sehr  steigert,
ohne  in  entsprechend  umfangreicheren  Leistungen  zugunsten  der
Arbeitenden  einen  Ausgleich  zu  Anden.  Auch  kann  es  nicht  immer
gelingen,  die  Organisation  so  zu  gestalten,  daß  für  alle  Beteiligten  die
geeignete  Aufnahmestelle  gesichert  ist,  und  daß  die  dauernde  Leistungsfähigkeit ­
  der  Organe  nicht  gefährdet  erscheint.  In  solchen  Fällen
muß  zum  Fürsorgezwang  der  Organisationszwang  hinzutreten.  Die
deutsche  Arbeiterversicherung  hat  diesen  Weg  zuerst  beschritten  und
            
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