Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

108 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
angesehen worden war, auch de lege ferenda lebhaft um 
stritten wurde, so daß bis heute eine Einigung in dieser 
Zentralfrage noch lange nicht erzielt ist. Auch die Resolution 
des Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908, 
die sich für die „unmittelbare Rechtswirkung" der Arbeits 
tarifverträge auf die in ihrem Geltungsbereiche abgeschlossenen 
Arbeitsverträge ausspricht, konnte schon deswegen den Streit 
nicht schlichten, weil, wie bereits Wölbling und Lands 
berg bemerkt haben, die Fassung zu unbestimmt ist, um 
führend zu sein. Denn es bleibt ein Zweifel, ob der Deutsche 
Juristentag mit der unmittelbaren Rechtswirkung nur die 
ergänzende oder auch die unabdingbare Bedeutung der Tarif 
normen gemeint hat. Die Streitfrage liegt um so schwieriger, 
als der Sinn der Tarifverträge keinen deutlichen Aufschluß 
gibt. Daß die Tarifverträge jeden Sonderwillen unter 
drücken wollen, ist zweifellos. Aber zweifelhaft ist, ob sie 
hierbei die Tarifnormen als unabdingbar oder nur erzwingbar 
ansehen. Es ist bezeichnend für diese Unbestimmtheit, daß 
sich z. B. die Schiedsgerichte der Buchdrucker gegen die Un 
abdingbarkeit aussprechen Z, das Zentralschiedsgericht für das 
Baugewerbe aber für die Unabdingbarkeit eingetreten ist * 2 ). 
a) Es wird zunächst geltend gemacht, daß die Unabdingbar 
keit den Grundsatz von Treu undGlauben verletze. Wenn 
die Tarifnormen unabdingbar seien, so könne der Arbeiter, 
selbst wenn er mit der Wegbedingung dieser Normen ein 
verstanden gewesen sei, zu jeder Zeit, solange die Verjährung 
nicht eingreift, die Differenz zwischen dem ihm mit seiner 
Zustimmung gezahlten Lohn und dem Tariflohn beanspruchen. 
Eine solche Möglichkeit der Nachforderung sei unbillig und 
führe in Einzelfällen zu unerträglichen Härten. Sie be 
nachteilige auch den tariftreuen Arbeiter. Er werde durch 
den tarifuntreuen Arbeiter, der ihn unterbiete, verdrängt 
und trotzdem habe dann der tarifuntreue Arbeiter das Recht, 
3 ) Vertrag II S. 70. 
2 ) Einigungsamt I S. 6 unter 2e.
	        
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