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Einführung.
gegebene Zwecke angemessen verwirklichen lassen. Sie könnte
ebensogut die Rechtsformen aufsuchen, die am besten dazu
geeignet sind, das Aufkommen jener Gebilde zu hindern oder
ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen. Trotzdem ist sie nicht
doppelzüngig. Denn sie erhebt ja nicht den Anspruch, daß
die von ihr dargestellten Willensformen als die allein gesetzt
mäßigen im Sinne eines obersten Prinzips anerkannt werden.
Allerdings wird oft die Auswahl der sozialen Bestrebungen,
die zur rechtswissenschaftlichen Darstellung gelangen, durch
den Gedanken bestimmt sein, diese Bestrebungen seien die
richtigen. Eine solche Verbindung der rechtswissenschaftlichen
Darstellung mit einer sozialphilosophischen Grundüberzeugung
ist wünschenswert, denn sie haucht der Darstellung die Liebe
zu ihrem Gegenstände ein. Sie ist aber nicht notwendig.
Man sieht hieraus, daß die legislative Rechtswissen
schaft mit irgendwelcher naturrechtlichen Anwandlung nichts
zu tun hat. Wenn daher Kelsen, wie sich aus seiner an
geführten Äußerung ergibt (S. 4 Anm. 1), den Gegensatz zur
positiven Rechtswissenschaft nur in einer Naturrechtslehre
sehen kann, so scheint es uns, als ob er die Aufgabe der
Sozialphilosophie mit der der legislativen Rechtswissenschaft
vermenge. Die Sozialphilosophie, die nach der Aufstellung
oberster Richtpunkte strebt, kann in den Fehler verfallen,
inhaltliche Normen zu entwickeln, für die sie Allgemein
gültigkeit beansprucht. Es besteht hier kein Anlaß, die
heutige Sozialphilosophie von diesem Fehler freizusprechen
oder ihn zuzugeben. Denn die Aufgabe der legislativen
Rechtswissenschaft ist nicht die Aufgabe der Sozialphilosophie.
Sie sucht für wandelbare soziale Bestrebungen
die ihnen passenden Rechtsformen, deren Wert
nur relativ sein kann. Wenn sie daher auch im Gegen
satz zur positiven Rechtswissenschaft sich befindet, so gehört sie
doch dem naturrechtlichen Jdeenkreis nicht an. Ebensowenig
kann sie daran denken, die sozialen Kräfte der Rechtsentwick
lung durch ihr Denken zu ersetzen. „Kein gedrückter, kein