Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Unter  den  Begriff  „Handelsg.ewerbe"  im  Sinne  der  Gew.Ordn.
fallen  nicht  nur  der  Groß-  und  Kleinhandel  einschl.  des  Hausierhandels,
sondern  auch  unter  anderen  der  Geld-  und  Kredithandel,  die  Leihanstalten,  der
Zeitungsverlag,  die  sogen.  Hilfsgewerbe  des  Handels,  Spedition,  Kommission
und  die  Handelslager,  der  Meß-  und  Marktverkehr,  der  Konsumvereinsbetrieb
usw.  Zum  Handelsgewerbe  gehören  in  gewissen  Fällen  auch  Gärtnereien
(siehe  Literatur  Anm.  1  zu  §  1)  Spangenberg  S.  52  u.  Rohmer  S.  813.
Die  Motive  S.  14  bemerken  über  den  Hausierhandel:
„Bon  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  beim  Hausierhandel,  worin
nach  den  Erhebungen  von  1898  eine  nicht  unerhebliche  Zahl  von  Kindern  beschäftigt ­
  war,  konnte  abgesehen  werden,  da  den  hier  zutage  tretenden  Mißständen
  bereits  auf  Grund  der  bestehenden  Gesetzgebung  mit  Erfolg  entgegen
getreten  werden  kann.  Durch  §  42  b  Abs.  5  der  Gew.Ordn.  ist  nämlich  für
Kinder  unter  14  Jahren  beim  sogenannten  ambulanten  Geschäftsbetriebe  das
Feilbieten  von  Gegenständen  aus  öffentlichen  Wegen  usw.,  sowie  das  Feilbieten ­
  von  Haus  zu  Haus  ohne  vorgängige  Bestellung  verboten,  wobei  allerdings ­
  der  Ortspolizeibehörde  von  Orten,  wo  ein  derartiges  Feilbieten  durch
Kinder  herkömmlich  ist,  die  Befugnis  verliehen  ist,  für  vier  Wochen  im
Kalenderjahr  Ausnahmen  zuzulassen.  Ferner  sind  die  Kinder  vom  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  durch  den  §  57  a.  Ziffer  1  a.  a.  O.,  wonach  Personen  unter
25  Jahren  der  Wandergewerbeschein  in  der  Regel  zu  versagen  ist,  im  allgemeinen ­
  ausgeschlossen,  so  daß  nur  noch  das  Feilbieten  der  im  §  69  Abs.  1
Ziffer  1  u.  2  a.  a.  O.  bezeichneten  Gegenstände,  wozu  es  eines  Wandergewerbescheines ­
  nicht  bedarf,  in  Betracht  kommt.  Dieses  aber  kann  nach
§  60  b  Abs.  3  a.  a.  O.  für  Kinder  unter  14  Jahren  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  verboten  werden.  Werden  also  Ausnahmen  auf  Grund  von  §  42  b
Abs.  5  a.  a.  O.  nur  selten  gewährt  und  wird  von  der  im  §  60  b  Abs.  3
begründeten  Befugnis  häufig  Gebrauch  gemacht,  so  werden  Übelstände  bei  der
Kinderbeschäftigung  im  Hausiergewerbe  kaum  hervortreten."  Vgl.  hierzu
v.  Landmann-Rohmer  Bd.  I  S.  368  u.  Rohmer  S.  814.
Hier  muß  auch  auf  die  Slovakenkinder  hingewiesen  werden,  welche
in  den  Großstädten  mit  Mausefallen  usw.  handeln.  Dieser  Handel  läuft  tatsächlich ­
  auf  Bettelei  hinaus,  ganz  abgesehen  davon,  daß  diese  Kinder,  von
denen  eine  Anzahl  sicher  noch  nicht  14  Jahre  alt  sind,  von  ihren  Arbeitgebern
scheußlich  gemißhandelt  und  ausgebeutet  werden.  Das  KSchG,  erstreckt
sich,  wie  wiederholt  werden  mag,  auf  Inländer  und  auf  Ausländer  (vgl.
Anm.  2  zu  Z  7).
Der  im  Gesetz  angezogene  §  105  b  Abs.  2  u.  3  der  Gew.Ordn.  lautet;
„Im  Handelsgewerbe  dürfen  Gehilfen,  Lehrlinge  und
Arbeiter  am  ersten  Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingsttage
überhaupt  nicht,  im  übrigen  an  Sonn-  und  Festtagen  nicht
länger  als  fünf  Stunden  beschäftigt  werden.  Durch  statuta ­
            
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