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wird das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit der vier
Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,-5 % des in den
Reichsbankausweiscn des vorangegangenen Kalendervierteljahrs ausge
wiesenen durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen. Dieser
Gesamtantcil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis
von 70 : 70 : 27 : 27 aufgeteilt.
Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Noten-
ansgaberechte werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der
Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahrs
vom Reichswirtschaftsminister iin Reichsanzeigcr bekanntgegeben. Tritt
in einem Monat eine Änderung des durchschnittlichen Umlaufs an Reichs-
banknoten um mehr als 10 % gegenüber demjenigen durchschnittlichen
Reichsbanknotenumlauf ein, nach dem sich der Umlauf an Privatbanknoten
bemißt, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privatnotenbank
dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungs
grundlage für den Rest des Vierteljahrs erklärt, und die sich daraus erge
benden jeweiligen Notenausgabercchte werden bekangtgemacht').
Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger
als das des vorhergegangenen Vierteljahrs joder Monats), so hat die
Privatnotenbank innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr (oder diesen,
Monat) folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgabe
recht anzupassen.
Die Privatbanknoten dürfen auf 50,100 oder ein mehrfaches von
100 Reichsmark lauten. Sie sind, im Gegensatz zu den Reichsbanknoten,
nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur „gesetzlich zugelas
senes Zahlungsmittel". Die Notenbank, die sie ausgibt, muß sie an
ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert
in Zahlung nehmen, die anderen Privatnotenbanken nur an ihrem Sitze
und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern.
Hinsichtlich der Notendeckung — und auch der Deckung für De
positen — gelten dieselben Vorschriften wie für die Neichsbank. Auch
die E i n l ö s n n g s v o r s ch r i f t e n sind analog der Reichsbank. So-
Z Für das 2. Kalendervierteljahr 1927 beträgt das Notenausgabe
recht der Bayerischen Notenbank und der Sächsischen Bank je 70, das der
Württembergischen Notenbank und der Badischen Bank je 27 Millionen RM.