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wird das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit der vier 
Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,-5 % des in den 
Reichsbankausweiscn des vorangegangenen Kalendervierteljahrs ausge 
wiesenen durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen. Dieser 
Gesamtantcil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis 
von 70 : 70 : 27 : 27 aufgeteilt. 
Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Noten- 
ansgaberechte werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der 
Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahrs 
vom Reichswirtschaftsminister iin Reichsanzeigcr bekanntgegeben. Tritt 
in einem Monat eine Änderung des durchschnittlichen Umlaufs an Reichs- 
banknoten um mehr als 10 % gegenüber demjenigen durchschnittlichen 
Reichsbanknotenumlauf ein, nach dem sich der Umlauf an Privatbanknoten 
bemißt, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privatnotenbank 
dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungs 
grundlage für den Rest des Vierteljahrs erklärt, und die sich daraus erge 
benden jeweiligen Notenausgabercchte werden bekangtgemacht'). 
Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger 
als das des vorhergegangenen Vierteljahrs joder Monats), so hat die 
Privatnotenbank innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr (oder diesen, 
Monat) folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgabe 
recht anzupassen. 
Die Privatbanknoten dürfen auf 50,100 oder ein mehrfaches von 
100 Reichsmark lauten. Sie sind, im Gegensatz zu den Reichsbanknoten, 
nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur „gesetzlich zugelas 
senes Zahlungsmittel". Die Notenbank, die sie ausgibt, muß sie an 
ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert 
in Zahlung nehmen, die anderen Privatnotenbanken nur an ihrem Sitze 
und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern. 
Hinsichtlich der Notendeckung — und auch der Deckung für De 
positen — gelten dieselben Vorschriften wie für die Neichsbank. Auch 
die E i n l ö s n n g s v o r s ch r i f t e n sind analog der Reichsbank. So- 
Z Für das 2. Kalendervierteljahr 1927 beträgt das Notenausgabe 
recht der Bayerischen Notenbank und der Sächsischen Bank je 70, das der 
Württembergischen Notenbank und der Badischen Bank je 27 Millionen RM.
	        
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