Full text : Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

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lären  Bedienungstage  nicht  aus.  Allerdings  geht  die  Feuerpolizei,
was  anzuerkennen  ist,  nicht  rigoros  vor.  Soviel  mir  bekannt,  ist
diese  Angelegenheit  übrigens  dem  deutschen  Feuerwehrtage  unterbreitet ­
  worden;  die  Regierungen  stellen  jetzt  Erhebungen  darüber
an,  wie  eine  einheitliche  Regelung  der  Lagerverhältnisse  unter
Hinaufsetzung  der  Höchstmengen  und  unter  Erleichterung  der
Bedingungen  erfolgen  kann.
Mannigfachen  Schwierigkeiten  anderer  Art  begegnete  die  Einführung ­
  des  Tankbetriebes  bei  der  Gewerbepolizei.  So  konstruierte ­
  man  aus  dem  zwecks  Vermeidung  der  Klippe  des
Hausiergesetzes  von  den  Händlern  vor  dem  ersten  Bezug  zu  unterschreibenden ­
  Formular  (bei  der  D.-A.  P.-G.:  »Ich  ersuche  Sie,
auf  Ihren  Tankwagentouren  bei  mir  vorzufahren  und  mir  meinen
jedesmaligen  Bedarf  an  losem  Petroleum  in  Ihren  bei  mir  aufgestellten ­
  Lagerbehälter  zu  liefern«)  einen  »Gewerbebetrieb  im  Umherziehen« ­
  (G.O.  §  55,  2),  dessen  Ausübung,  Petroleum  betreffend,
reichsgesetzlich  verboten  ist.  Die  höhere  Instanz  (2.  Strafkammer,
Dresden,  6.  Dezember  1902)  kam  jedoch  in  richtigerer  Auslegung
d es  §  SS,  1  G.O.  zu  einem  anderen  Resultat  und  erklärte  die
Ablieferungen  aus  Strassenwagen  als  Ausführung  einer  allgemeinen ­
  vorgängigen  Bestellung.
Im  Königreich  Sachsen J ),  verschiedentlich  auch  anderswo
(Bayern)  hat  man  den  eigentlichen  Tankwagenbetrieb  als  zu  feuergefährlich, ­
  den  Strassenverkehr  hindernd  und  die  Strassen  verunreinigend ­
  überhaupt  verboten.  Diese  Massregel  ist  wohl  lediglich ­
  gegen  die  D.-A.  P.-G.  gerichtet,  die  als  die  erste  den  Strassenwagenbetrieb
  in  Sachsen  einrichtete.  Hätte  eine  andere  Gesellschaft ­
  damit  begonnen,  so  würde  diese  Bestimmung  schwerlich
ergangen  sein.  Der  Vertrieb  geschieht  hier  jetzt  durch  sogenannte ­
  »Ambulanzwagen«,  d.  h.  das  Oel  wird  nicht  wie  anderswo ­
  aus  dem  Strassenkesselwagen  vor  dem  Verkaufslokal  der
Händler  abgefüllt,  sondern  die  geaichten  20  Liter  fassenden  Kannen
werden  schon  auf  der  Anlage  gefüllt,  plombiert  und  dann  durch
Kannenwagen  den  Händlern  ins  Haus  gebracht.  Wieso  diese
Art  des  Vertriebes  reinlicher  sein  soll  als  die  verbotene,  ist  eigentlich ­
  nicht  klar.  Im  Gegenteil  verlieren  die  Kannen  durch  das
Schütteln  häufig  etwas  Oel  und  müssen  vom  Kutscher  auf  der
Strasse  nachgefüllt  werden.

1)  Verfügung  der  Kgl.  Kreishauptmannschaft  Leipzig  vom  2.  Sept.  1903
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