6 7
lären Bedienungstage nicht aus. Allerdings geht die Feuerpolizei,
was anzuerkennen ist, nicht rigoros vor. Soviel mir bekannt, ist
diese Angelegenheit übrigens dem deutschen Feuerwehrtage unterbreitet
worden; die Regierungen stellen jetzt Erhebungen darüber
an, wie eine einheitliche Regelung der Lagerverhältnisse unter
Hinaufsetzung der Höchstmengen und unter Erleichterung der
Bedingungen erfolgen kann.
Mannigfachen Schwierigkeiten anderer Art begegnete die Einführung
des Tankbetriebes bei der Gewerbepolizei. So konstruierte
man aus dem zwecks Vermeidung der Klippe des
Hausiergesetzes von den Händlern vor dem ersten Bezug zu unterschreibenden
Formular (bei der D.-A. P.-G.: »Ich ersuche Sie,
auf Ihren Tankwagentouren bei mir vorzufahren und mir meinen
jedesmaligen Bedarf an losem Petroleum in Ihren bei mir aufgestellten
Lagerbehälter zu liefern«) einen »Gewerbebetrieb im Umherziehen«
(G.O. § 55, 2), dessen Ausübung, Petroleum betreffend,
reichsgesetzlich verboten ist. Die höhere Instanz (2. Strafkammer,
Dresden, 6. Dezember 1902) kam jedoch in richtigerer Auslegung
d es § SS, 1 G.O. zu einem anderen Resultat und erklärte die
Ablieferungen aus Strassenwagen als Ausführung einer allgemeinen
vorgängigen Bestellung.
Im Königreich Sachsen J ), verschiedentlich auch anderswo
(Bayern) hat man den eigentlichen Tankwagenbetrieb als zu feuergefährlich,
den Strassenverkehr hindernd und die Strassen verunreinigend
überhaupt verboten. Diese Massregel ist wohl lediglich
gegen die D.-A. P.-G. gerichtet, die als die erste den Strassenwagenbetrieb
in Sachsen einrichtete. Hätte eine andere Gesellschaft
damit begonnen, so würde diese Bestimmung schwerlich
ergangen sein. Der Vertrieb geschieht hier jetzt durch sogenannte
»Ambulanzwagen«, d. h. das Oel wird nicht wie anderswo
aus dem Strassenkesselwagen vor dem Verkaufslokal der
Händler abgefüllt, sondern die geaichten 20 Liter fassenden Kannen
werden schon auf der Anlage gefüllt, plombiert und dann durch
Kannenwagen den Händlern ins Haus gebracht. Wieso diese
Art des Vertriebes reinlicher sein soll als die verbotene, ist eigentlich
nicht klar. Im Gegenteil verlieren die Kannen durch das
Schütteln häufig etwas Oel und müssen vom Kutscher auf der
Strasse nachgefüllt werden.
1) Verfügung der Kgl. Kreishauptmannschaft Leipzig vom 2. Sept. 1903
5*