Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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migte  unter  J>ent  31.  Januar  1917  das  Kriegsamt,  daß  die  Schlichtungskommission
  als  Ausschuß  bestehlen  bleibt.  Die  örtliche  ZuständigLit
schreckt  sich  auf  den  Bereich  der  Bezirkskommandos  I—VI
Berlin,  Stadt  Spandau,  Siemens  st  ad  t  und  Landgemeinde
Staaken.  Es  sei  bemerkt,  daß  für  alle  übrigen  Gewerbe  gleichfalls ­
  in  den  Gebieten  der  Bezirckskommandos  I—VI  Berlin  und  für
Spandau  der  Kriegsausschuß  der  Metallindustrie  in  Berlin  als  Ausschuß,, ­
  berufen  worden  ist.  §  ,3  der  Bekanntmachung  vom  21.  12.  1916
(„männliche  Deutsche")  findet  mich  hier  Anwendung.
Die  Schlichtungskommission  für  das  Militärschneidergewerbe  hat
das,  Kriegsanll  aus  naheliegenden  Gründen  gebeten,  ihre  Zuständigkeit  als
Kriegsausschuß  auf  das  Schuhmachergewerbe,  die  Textil-,  Hut-  und
Lederindustrie  (Bekleidung)  auszudehnen.  Vom  Kriegsamt  ist  darauf
an  den  bisher  hierfür  zuständigen  Kriegsausschuß  der  Metallindustrie
eine  Anstage  gerichtet  worden.  Entscheidung  steht  zur  Zeit  noch  aus.
Die  Schlichtungskommission  für  das  Berliner  Militärfchneidergewerbe
  hat  auch  als  Kriegsausschuß  für  die  Heimarbeit  Geltung:
Im  vaterländischen  Hilfsdienst  betätigen  sich  alle  Personen, ­
  die  bei  Behörden,  behördlichen  Einrichtungen,  ,rn  der  Kriegsindustrie. ­
  in  der  Land-  und  Forstwirschaft,  in  der  Krankenpflege,  in  kriegswirtschaftlichen ­
  Organisationen  jeder  Art  oder  in  sonstigen  Berufen  oder
Betrieben  beschäftigt  werden  —  gleichgültig,  ob  sie  Männer  oder  Kranen
sind.  Das  Gesetz  unterscheidet  auch  nicht  Arbeiter  in  Fabriken  usw.
und  Heimarbeiter.  Wenn  es  alsdann  im  §  2  heißt,  daß  die
Personen  .  .  .  in  der  Kriegsindustrie  .  .  .  oder  in  sonstigen  Berufen
oder  Betrieben"  arbeiten,  so  Handelt  es  sich  hier  nicht  um  die  örtlichen
Arbeitsstätten  der  Unternehmer,  wie  ini  Abschnitt  IV  des  Titel  VII  der
Gewerbeordnung,  sondern  um  Betriebe  in  wirtschaftlicher  Bezieh ­
  u«  g.  Man  arbeitet  „für"  die  Betriebe.  §  2  weist  selbst  darauf
hin,  wenn  er  von  Betrieben  spricht,  die  für  Zwecke  der  Kriegsführung
oder  der  Volksversorgung  unmittelbar  oder  mittelbar  Bedeutung ­
  haben.
Ganz  jo  müssen  die  Worte  des  8  11:  „In  allen  für  den  vaterländischen ­
  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben"  ausgelegt  werden.  Gill  für  diese
Betriebe  Titel  VII  der  Gewerbeordnung/')  so  gehören  die  Heimarbeiter ­
  als  gewerbliche  Arbeiter  unter  den  genannten  Paragraphen.
Nicht  anders  liegt  es  beim  §  13  („in  einem  Betriebes?)  Die  §8  H—13
über  Arbeiterausschüsse  sind  auf  Heimarbeiter  demnach  anzuwenden. ­
  Der  Ausschuß  des  §  9  Abs.  2,  von  dem  im  §  13  die  Rede  ist,
kann  von  denHeimarbeitern  —  auch  -Frauen  —  als  Schlichtungsstelle

‘)  Dem  Titel  VII  unterstehen  nicht  die  Behörden,  die  behördlichen
Einrichtungen,  die  Land-  und  Forstwirtschlstt,  die  Eisenbahnunternehmungen
  und  endlich  diejenigen  Betriebe,  die  nicht  Gewinn  erzielen  sollen.
*)  Die  §§  11  bis  13  behandeln  die  Errichtung  der  Arbeiter-  und  Angestelltenausschnsse,
  deren  Wahl  und  Zusammensetzung,  ferner  ihre  Aufgaben. ­

            
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