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migte unter J>ent 31. Januar 1917 das Kriegsamt, daß die Schlichtungskommission
als Ausschuß bestehlen bleibt. Die örtliche ZuständigLit
schreckt sich auf den Bereich der Bezirkskommandos I—VI
Berlin, Stadt Spandau, Siemens st ad t und Landgemeinde
Staaken. Es sei bemerkt, daß für alle übrigen Gewerbe gleichfalls
in den Gebieten der Bezirckskommandos I—VI Berlin und für
Spandau der Kriegsausschuß der Metallindustrie in Berlin als Ausschuß,,
berufen worden ist. § ,3 der Bekanntmachung vom 21. 12. 1916
(„männliche Deutsche") findet mich hier Anwendung.
Die Schlichtungskommission für das Militärschneidergewerbe hat
das, Kriegsanll aus naheliegenden Gründen gebeten, ihre Zuständigkeit als
Kriegsausschuß auf das Schuhmachergewerbe, die Textil-, Hut- und
Lederindustrie (Bekleidung) auszudehnen. Vom Kriegsamt ist darauf
an den bisher hierfür zuständigen Kriegsausschuß der Metallindustrie
eine Anstage gerichtet worden. Entscheidung steht zur Zeit noch aus.
Die Schlichtungskommission für das Berliner Militärfchneidergewerbe
hat auch als Kriegsausschuß für die Heimarbeit Geltung:
Im vaterländischen Hilfsdienst betätigen sich alle Personen,
die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, ,rn der Kriegsindustrie.
in der Land- und Forstwirschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen
Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder
Betrieben beschäftigt werden — gleichgültig, ob sie Männer oder Kranen
sind. Das Gesetz unterscheidet auch nicht Arbeiter in Fabriken usw.
und Heimarbeiter. Wenn es alsdann im § 2 heißt, daß die
Personen . . . in der Kriegsindustrie . . . oder in sonstigen Berufen
oder Betrieben" arbeiten, so Handelt es sich hier nicht um die örtlichen
Arbeitsstätten der Unternehmer, wie ini Abschnitt IV des Titel VII der
Gewerbeordnung, sondern um Betriebe in wirtschaftlicher Bezieh
u« g. Man arbeitet „für" die Betriebe. § 2 weist selbst darauf
hin, wenn er von Betrieben spricht, die für Zwecke der Kriegsführung
oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung
haben.
Ganz jo müssen die Worte des 8 11: „In allen für den vaterländischen
Hilfsdienst tätigen Betrieben" ausgelegt werden. Gill für diese
Betriebe Titel VII der Gewerbeordnung/') so gehören die Heimarbeiter
als gewerbliche Arbeiter unter den genannten Paragraphen.
Nicht anders liegt es beim § 13 („in einem Betriebes?) Die §8 H—13
über Arbeiterausschüsse sind auf Heimarbeiter demnach anzuwenden.
Der Ausschuß des § 9 Abs. 2, von dem im § 13 die Rede ist,
kann von denHeimarbeitern — auch -Frauen — als Schlichtungsstelle
‘) Dem Titel VII unterstehen nicht die Behörden, die behördlichen
Einrichtungen, die Land- und Forstwirtschlstt, die Eisenbahnunternehmungen
und endlich diejenigen Betriebe, die nicht Gewinn erzielen sollen.
*) Die §§ 11 bis 13 behandeln die Errichtung der Arbeiter- und Angestelltenausschnsse,
deren Wahl und Zusammensetzung, ferner ihre Aufgaben.