Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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wird  zugunsten  der  Genussscheininhaber  ein  Schadenersatzanspruch ­
  ausgelöst.  Hat  die  Gesellschaft  aber  keine
andere  Absicht,  als  die  Genussscheine  in  arglistiger  und
doloser  Weise  zu  schädigen 1 ),  so  ist  ein  solcher  Beschluss
ungültig  und  die  Genussscheininhaber  können,  wenn  Schaden
nachgewiesen  wird,  Ersatz  desselben  verlangen.  Da  die
Umstossung  eines  Beschlusses  und  die  Wiederherstellung
in  den  frühem  Zustand  hie  und  da  unmöglich  ist,  so  tritt
an  dessen  Stelle  Schadenersatz.  Seine  Feststellung  ist  sehr
schwer.  Es  kann  in  der  Tat  keine  bestimmte  Regel  formuliert
werden,  um  die  Grösse  der  Summe  zu  berechnen,  welche
der  Inhaber  eines  Genussscheines  ohne  diesen  Beschluss  in
Zukunft  noch  von  der  Gesellschaft  zu  erhalten  berechtigt
gewesen  wäre.  Das  wird  von  der  wirtschaftlichen  Konjunktur, ­
  von  der  allgemeinen  Geschäftslage  für  die  betreffende
Geschäftsbranche,  von  der  speziellen  Lage  der  Gesellschaft,
ihrer  voraussichtlichen  Dauer  und  vom  Werte  des  Genussscheines, ­
  wie  ihn  das  Kursblatt  angibt  etc.,  abhängen 2 ).
Die  Genussscheininhaber  sind  des  fernem  auch  berechtigt, ­
  die  Gültigkeit  eines  Beschlusses  wegen  blossen
Fox-mfehlers  anzufechten,  allerdings  nur  so  lange,  als  derselbe ­
  besteht.
Das  «Anfechtungsrecht»  der  Genussscheininhaber  ist
von  demjenigen,  das  den  Aktionären  gegen  gesetz-  und
statutenwidrige  Beschlüsse  der  Generalversammlung  zusteht,
zu  unterscheiden.  Das  Anfechtungsrecht  der  Aktionäre 3 )
gehört  zu  den  sogenannten  Vertretungsrechten.  Jeder
Aktionär  hat  ein  Recht  auf  statutenmässige  Verwaltung;
daraus  erwächst  allerdings  kein  positiver  Anspruch,  sondern
nur  die  Ungültigkeit  eines  ungesetzlichen  oder  statutenwidrigen ­
  Beschlusses  der  Generalversammlung.  Die  Klage

*)  Offenbarer  Missbrauch  eines  Rechtes  findet  keinen  Rechtsschutz. ­
  Art.  2  ZGB.
2 )  Cour  de  Paris  17  juin  1891,  8  mars  1897,  20  juillet  1897.
3 )  HOB  §  271,  272  und  273.
            
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