Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren

Zur  Stellung  des  Antrages  auf  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses ­
  ist  jeder  Gesellschaftsgläubiger  und  außerdem ­
  jeder  einzelne  Gesellschafter,  im  Liquidationsstadium  auch
jeder  Liquidator  befugt,  von  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung
ist  die  Konkursantragsbefugnis  vollständig  unabhängig.  Dem  Prokuristen ­
  steht  sie  nicht  zu.  Tine  Antragspflicht  ist  den  Gesellschaftern ­
  und  Liquidatoren  der  offenen  Handelsgesellschaft  nicht  auferlegt. ­
  Konkursgericht  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihre  gewerbliche  Niederlassung  hat.  hat  die  Gesellschaft ­
  mehrere  Niederlassungen,  so  findet  nur  ein  einheitliches
Konkursverfahren  bei  jenem  Gerichte  statt,  in  dessen  Sprengel  sich
die  Hauptniederlassung  befindet.
Die  Konkurseröffnung  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft ­
  zur  unmittelbaren  Folge.  Nur  insoweit  die  Aufrechterhaltung ­
  der  Gesellschaft  im  Interesse  der  Abwicklung  des  Konkurses
geboten  ist,  bleibt  die  Gesellschaft  vorerst  noch  bestehen,-  die  Abwicklung ­
  des  Konkurses  erfolgt  noch  auf  ihren  Namen.
Entgegen  dem  früheren  Rechte  führt  der  Gesellschaftskonkurs
nicht  ohne  weiteres  zur  Eröffnung  des  Privatkonkurses
über  das  vermögen  der  einzelnen  Gesellschafter.
Einem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Privatkonkurses  ist  nur  stattzugeben, ­
  wenn  der  betreffende  Gesellschafter  auch  seinerseits  zahlungsunfähig ­
  ist  und  wenn  sein  greifbares  vermögen  die  Kosten
eines  Konkursverfahrens  deckt  oder  genügender  Vorschuß  geleistet
wird.  Gesellschaftskonkurs  und  Privatkonkurs  des  Gesellschafters
bilden  auch  dann  kein  einheitliches  Konkursverfahren,  wenn  aus
Zweckmäßigkeitsgründen  in  den  verschiedenen  Konkursen  die  gleiche
Persönlichkeit  zum  Konkursverwalter  bestellt  und  die  Gläubigerversammlungen ­
  miteinander  verbunden  werden.  <vb  sich  die  Antragsstellung ­
  auf  gleichzeitige  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses
und  der  Privatkonkurse  über  das  vermögen  der  Gesellschafter
empfiehlt,  kann  nur  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles  entschieden
werden.
Die  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Schuldner  im
Einzelkonkurse  zukommen,  treffen  im  Gesellschaftskonkurs
sämtliche  einzelnen  Gesellschafter.  Wie  jeder  Gesellschafter  die
Konkurseröffnung  beantragen  kann,  so  hat  er  auch  das  Recht,
angemeldete  Forderungen  zu  bestreiten  und  solche  Anträge,  Beschwerden ­
  und  Einwendungen  zu  erheben,  die  ihrem  Wesen  nach
nicht  vom  Willen  der  sämtlichen  Gesellschafter  getragen  sein  müssen.
Die  Einbringung  eines  Zwangsvergleichsvorschlages  hingegen,  so-
            
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