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Das Konkursverfahren
Zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Gesellschaftskonkurses
ist jeder Gesellschaftsgläubiger und außerdem
jeder einzelne Gesellschafter, im Liquidationsstadium auch
jeder Liquidator befugt, von der Befugnis zur Geschäftsführung
ist die Konkursantragsbefugnis vollständig unabhängig. Dem Prokuristen
steht sie nicht zu. Tine Antragspflicht ist den Gesellschaftern
und Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft nicht auferlegt.
Konkursgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihre gewerbliche Niederlassung hat. hat die Gesellschaft
mehrere Niederlassungen, so findet nur ein einheitliches
Konkursverfahren bei jenem Gerichte statt, in dessen Sprengel sich
die Hauptniederlassung befindet.
Die Konkurseröffnung hat die Auflösung der Gesellschaft
zur unmittelbaren Folge. Nur insoweit die Aufrechterhaltung
der Gesellschaft im Interesse der Abwicklung des Konkurses
geboten ist, bleibt die Gesellschaft vorerst noch bestehen,- die Abwicklung
des Konkurses erfolgt noch auf ihren Namen.
Entgegen dem früheren Rechte führt der Gesellschaftskonkurs
nicht ohne weiteres zur Eröffnung des Privatkonkurses
über das vermögen der einzelnen Gesellschafter.
Einem Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses ist nur stattzugeben,
wenn der betreffende Gesellschafter auch seinerseits zahlungsunfähig
ist und wenn sein greifbares vermögen die Kosten
eines Konkursverfahrens deckt oder genügender Vorschuß geleistet
wird. Gesellschaftskonkurs und Privatkonkurs des Gesellschafters
bilden auch dann kein einheitliches Konkursverfahren, wenn aus
Zweckmäßigkeitsgründen in den verschiedenen Konkursen die gleiche
Persönlichkeit zum Konkursverwalter bestellt und die Gläubigerversammlungen
miteinander verbunden werden. <vb sich die Antragsstellung
auf gleichzeitige Eröffnung des Gesellschaftskonkurses
und der Privatkonkurse über das vermögen der Gesellschafter
empfiehlt, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles entschieden
werden.
Die Rechte und Pflichten, welche dem Schuldner im
Einzelkonkurse zukommen, treffen im Gesellschaftskonkurs
sämtliche einzelnen Gesellschafter. Wie jeder Gesellschafter die
Konkurseröffnung beantragen kann, so hat er auch das Recht,
angemeldete Forderungen zu bestreiten und solche Anträge, Beschwerden
und Einwendungen zu erheben, die ihrem Wesen nach
nicht vom Willen der sämtlichen Gesellschafter getragen sein müssen.
Die Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschlages hingegen, so-