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Das Konkursverfahren.
behandeln, daß sie die Prüfung und verbescheidung der Unterstützungsfrage
dem Gläubigerausschuß überträgt, ein Weg, der in
der Praxis vielfach eingeschlagen wird, zumal im Gläubigerinteresse
nicht mehr als wirklich veranlaßt, bewilligt werden
darf und das Ulaß des Notwendigen in der Gläubigerversammlung
nicht immer genau bestimmt werden kann,- die Gläubigerschaft
ist ferner geneigt, ihre Stellung zur Unterstützungsfrage
von dem Verhalten des Schuldners im Konkurse abhängig zu
machen,- ist ja doch der Schuldner trotz der ihm gegenüber gesetzlich
gegebenen handhaben in der Lage, die ordnungsgemäße Abwicklung
des Verfahrens auf mannigfache Art zu erschweren,- zur
Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners aber ist der
Gläubigerausschuß erfahrungsgemäß meist besser in der Lage als
die Gläubigerversammlung.
In der Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Geineinschuldner
vom konkursbeginn an frei- er ist rechtlich nicht
gehindert, sofort ein neues Geschäft anzufangen oder als Geschäftsführer
in ein von seiner Frau auf ihren eigenen Uamen gegründetes
Geschäft einzutreten. Der durch das Gesetz begründete
Wohnortszwang, welcher nur bei Erlaubniserteilung seitens des
Gerichts in Wegfall kommt, steht in manchen Fällen der Gründung
einer neuen Existenz hinderlich im Wege- dazu kommt, daß der
Verwalter zur Abwicklung der Geschäfte häufig der Auskunftserteilung
seitens des Schuldners bedarf. Dies führt zu dem vielfach
gewählten Verfahren der vorübergehenden entgeltlichen Beschäftigung
des Gemeinschuldners für die Konkursmasse unter Aufsicht
des Verwalters. So wird beispielsweise manchmal ein vertrauenswürdiger
Gemeinschuldner vom Verwalter mit der Vornahme des
Ausverkaufs unter seiner Leitung und Aufsicht betraut- der
Schuldner erhält für solche besondere Dienste eine — zweckmäßig
vorher zu vereinbarende — Vergütung aus der Konkursmasse.
Diese Entlohnung des Schuldners ist keine Unterstützung, sondern
eine dem Schuldner wie einem anderen Angestellten aus der Klasse
geschuldete Zahlung. Die Gläubiger sind über solche Zahlungen
hier und da verwundert,- da aber das Gesetz dem Schuldner die
freie Verwertung seiner Arbeitskraft zugesteht und ihn zu Vienstund
Arbeitsleistungen für die Konkursmasse nicht verpflichtet,
so ist es ihm anheimgegeben, seinen Eintritt in den Dienst des
Konkursverwalters von der Zahlung einer Vergütung abhängig
zu machen.
Auf die Notwendigkeit, den Schuldner von der beabsichtigten