Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

behandeln,  daß  sie  die  Prüfung  und  verbescheidung  der  Unterstützungsfrage ­
  dem  Gläubigerausschuß  überträgt,  ein  Weg,  der  in
der  Praxis  vielfach  eingeschlagen  wird,  zumal  im  Gläubigerinteresse ­
  nicht  mehr  als  wirklich  veranlaßt,  bewilligt  werden
darf  und  das  Ulaß  des  Notwendigen  in  der  Gläubigerversammlung ­
  nicht  immer  genau  bestimmt  werden  kann,-  die  Gläubigerschaft ­
  ist  ferner  geneigt,  ihre  Stellung  zur  Unterstützungsfrage
von  dem  Verhalten  des  Schuldners  im  Konkurse  abhängig  zu
machen,-  ist  ja  doch  der  Schuldner  trotz  der  ihm  gegenüber  gesetzlich
gegebenen  handhaben  in  der  Lage,  die  ordnungsgemäße  Abwicklung ­
  des  Verfahrens  auf  mannigfache  Art  zu  erschweren,-  zur
Berücksichtigung  des  Verhaltens  des  Schuldners  aber  ist  der
Gläubigerausschuß  erfahrungsgemäß  meist  besser  in  der  Lage  als
die  Gläubigerversammlung.
In  der  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  ist  der  Geineinschuldner ­
  vom  konkursbeginn  an  frei-  er  ist  rechtlich  nicht
gehindert,  sofort  ein  neues  Geschäft  anzufangen  oder  als  Geschäftsführer ­
  in  ein  von  seiner  Frau  auf  ihren  eigenen  Uamen  gegründetes ­
  Geschäft  einzutreten.  Der  durch  das  Gesetz  begründete
Wohnortszwang,  welcher  nur  bei  Erlaubniserteilung  seitens  des
Gerichts  in  Wegfall  kommt,  steht  in  manchen  Fällen  der  Gründung
einer  neuen  Existenz  hinderlich  im  Wege-  dazu  kommt,  daß  der
Verwalter  zur  Abwicklung  der  Geschäfte  häufig  der  Auskunftserteilung ­
  seitens  des  Schuldners  bedarf.  Dies  führt  zu  dem  vielfach ­
  gewählten  Verfahren  der  vorübergehenden  entgeltlichen  Beschäftigung ­
  des  Gemeinschuldners  für  die  Konkursmasse  unter  Aufsicht ­
  des  Verwalters.  So  wird  beispielsweise  manchmal  ein  vertrauenswürdiger ­
  Gemeinschuldner  vom  Verwalter  mit  der  Vornahme  des
Ausverkaufs  unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  betraut-  der
Schuldner  erhält  für  solche  besondere  Dienste  eine  —  zweckmäßig
vorher  zu  vereinbarende  —  Vergütung  aus  der  Konkursmasse.
Diese  Entlohnung  des  Schuldners  ist  keine  Unterstützung,  sondern
eine  dem  Schuldner  wie  einem  anderen  Angestellten  aus  der  Klasse
geschuldete  Zahlung.  Die  Gläubiger  sind  über  solche  Zahlungen
hier  und  da  verwundert,-  da  aber  das  Gesetz  dem  Schuldner  die
freie  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  zugesteht  und  ihn  zu  Vienstund ­
  Arbeitsleistungen  für  die  Konkursmasse  nicht  verpflichtet,
so  ist  es  ihm  anheimgegeben,  seinen  Eintritt  in  den  Dienst  des
Konkursverwalters  von  der  Zahlung  einer  Vergütung  abhängig
zu  machen.
Auf  die  Notwendigkeit,  den  Schuldner  von  der  beabsichtigten
            
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