Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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Verweigert  der  Konkursverwalter  die  Herausgabe  der  in  der
Konkursmasse  noch  vorhandenen  Säcke  und  Fässer  oder  der  Lrsatzwerte
  an  den  Eigentümer  oder  Verleiher,  so  ist  beim  zuständigen ­
  Gerichte  (bei  einem  Werte  bis  zu  600  Kl.  regelmäßig  beim
Amtsgerichte,  über  600  KI.  beim  übergeordneten  Landgerichte)
Klage  gegen  den  Konkursverwalter  auf  Herausgabe  der  Säcke
und  Fässer  bzw.  der  Ersatzwerte  zu  erheben.  Stellt  sich  aber
heraus,  daß  die  Säcke  und  Fässer  vom  Gemeinschuldner  vor
Konkurseröffnung  bereits  zu  Geld  gemacht  oder  sonst  beseitigt
waren,  so  bleibt  dem  Gläubiger  nichts  anderes  übrig,  als  seine
vorsorgliche  Forderungsanmeldung  weiter  zu  verfolgen,  d.  h.  falls
der  Konkursverwalter  im  Prüfungstermine  den  Anspruch  bestreitet, ­
  auf  Feststellung  der  Konkursforderung  zu  klagen.  Uber
diese  Klage  siehe  unten  Seite  lOZff.
2.  Das  Absonderungsrecht.
Während  der  Ausfonderungsberechtigte  die  Zugehörigkeit  des
von  ihm  in  Anspruch  genommenen  Gegenstandes  zur  Konkursmasse
bestreitet,  verlangt  der  Absonderungsberechtigte  *)  Vorwegbefriedigung ­
  aus  dem  Erlöse,  welcher  für  einzelne  zur  Konkursmasse  gehörende ­
  Gegenstände  erzielt  wird,  Lei  der  Aussonderung  wird
die  Zugehörigkeit  des  Gegenstandes  zur  Konkursmasse  verneint,
bei  der  abgesonderten  Befriedigung  verbleibt  der  Gegenstand  in
der  Klasse,  sein  Wert  oder  ein  Teil  seines  Wertes  wird  vom  Absonderungsberechtigten ­
  in  Anspruch  genommen  und  diesem  vom
Verwalter  überlassen.
Absonderungsrechte  können  nach  Konkurseröffnung  ebensowenig
erworben  werden  wie  sonstige  Bevorzugungen.  Eine  Ausnahme
gilt  nur  für  den  Fall,  daß  der  Anspruch  auf  Bestellung  einer
Hypothek  oder  eines  anderen,  die  Absonderung  gewährenden  Rechts
bereits  vor  Konkurseröffnung  durch  Eintragung  einer  Vormerkung
im  Grundbuch  oder  Schiffsregisters  sichergestellt  worden  war.
Denkbar  ist  eine  Umgehung  des  deutschen  Gesetzes,  nach  welchem
der  Erwerb  von  Absonderungsrechten  nach  Konkurseröffnung  unzulässig ­
  ist,  durch  Erwerb  von  Pfand-  oder  Zurückbehaltüngsrechten ­
  an  solchen  Gegenständen,  die  sich  im  Auslande  befinden,
und  zwar  in  einem  Lande,  nach  dessen  Recht  ein  rechtsgültiges
Absonderungsrecht  trotz  Eröffnung  des  deutschen  Konkurses  zu-1)

  §  47  ff.  Kffl.
2 )  §  24  K®.
            
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