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UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
7. folgende Verpflichtungen aus dem Versicherungsverträge:
a) bei den für den Todesfall im Kriegsdienste besonders abgeschlosse
nen oder gegen eine besondere Prämie sich hierauf erstreckenden Ver
sicherungen, insoweit der Tod eine Folge des Kriegsdienstes ist, sowie
bei Versicherungen für den Militärdienst die Zahlung der ganzen Versiche
rungssumme und der vollen Versicherungsprämie; so zwar, daß bei den
auf den Todesfall im Kriegsdienste gegen eine besondere Prämie sich er
streckenden Versicherungen nur die besondere Prämie ganz zu entrichten
•st, während die Grundprämie unter Punkt b fällt;
b) bei anderen Lebensversicherungen, die Unfallversicherung mit-
•nbegriffen, die Zahlung von fünfundzwanzig Prozent der Versicherungen,
höchstens jedoch von 5000 und zumindest von 500 Kronen, sowie die Zahlung
der Versicherungsprämien bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent; bei
Rentenversicherungen hat der Versicherer die Renten zur Gänze (Punkt 6),
der Versicherungsnehmer aber die Prämien bis zur Höhe von fünfundzwanzig
Prozent zu zahlen;
c) die Verpflichtung des Versicherers auf Rückkauf oder Belehnung
der Lebensversicherungspolice bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent
höchstens jedoch von 2000 und zumindest von 200 Kronen;
d) bei Feuer- und Hagelschadenversicherungen,
sowie bei Viehversicherungen die Zahlung des ganzen Schaden-
hetrages und der Versicherungsprämien zur Gänze;
e) bei allen anderen Schadenversicherungen die Zahlung des Schaden
betrages bis zur Höhe von 25 Prozent, höchstens jedoch von 4000 Kronen
Un d mindestens von 400 Kronen, sowie die Zahlung der Versicherungs
prämien bis zur Höhe von 25 Prozent;
f) die Verpflichtungen des Rückversicherers im Verhältnis der laut
unkte a—e vom Versicherer zu bezahlenden Beträge, desgleichen die Rück-
Ver sicherungsprämien in dem Verhältnisse, in dem der Versicherungsnehmer
Zu r Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtet ist;
g) die zur Deckung von Versicherungsprämien ausgefolgten Wechsel
die unter dem Titel von Versicherungsprämien bestehenden Konto-
orrentschulden sind in demselben Maße vom Moratorium ausgenommen,
W ‘ e die Prämien selbst;
h) Versicherungsprämien aus vor dem 1. August 1914 abgeschlossenen
e rsicherungsverträgen fallen ganz unter das Moratorium, wenn zur Zeit,
^ er sie zu bezahlen wären, der Versicherungsnehmer Militärdienst leistet,
0 e r einer Militärdienst leistenden Person gleich zu halten ist;
jj. 8 - Mietzinse, den Fall ausgenommen, daß der Verpflichtete militärische
renste leistet oder jenen Personen gleich zu halten ist, die militärische
lenste leisten und nicht im Genüsse seiner ordentlichen Bezüge aus dem
•enst- oder Anstellungsverhältnis, oder zumindest im Genüsse eines
. ^ artier geldes, oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses gewährten
°. en Pichen Unterstützung steht; steht der Verpflichtete bloß im Genüsse
e mes Quartiergeldes oder einer zu Zwecken des Wohnungsmietzinses ge